Rückzalhung wg. falsche Steuerklasse

hi,
mein arbeitgeber, hat meine Steuerkarte verschlammt, wie so vieles, kann er mir eigenständig den Lohn mit Steuerklasse 6 berechnen, und, muss er es mir rückwirkend zahlen, wenn ich die mit Steuerklasse 2 nachreiche?

Hallo,

bis zum 28.02. gelten die Angaben der LSt-Karte vom Vorjahr. D.h. bis dahin kann der Lohn noch nicht in der Stkl. VI abgerechnet werden. Nach Ablauf des Februar´s, wenn noch keine neue Steuerkarte vorliegt, schon.
Wird dann in der Lohn mit der VI abgerechnet, darf er rückwirkend nicht mehr geändert werden.
Die richtige Steuerklasse zur Berechnung des Lohns wird ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, wo die neue Steuerkarte vorliegt.
Die zuviel gezahlten Steuern können nur mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurückgeholt werden.

In dem geschilderten Fall wurde ich schnellstmöglich eine Ersatzsteuerkarte holen. Da muss man zwar eine Verlusterklärung unterschreiben, aber die Berechnung des Lohnes ist korrekt. Denn schließlich ist in Stkl. VI der Steuerabzug sehr hoch.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

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Hallo,

lt. § 39c EStG darf der AG nur auf StKl 6 bei fehlender LStK sbrechnen, wenn der Arbeitnehmer die Abgabe schuldhaft verweigert oder verzögert.
Dürfte bei Dir ja nicht der Fall sein.
Besorge Dir bei der Stadt/Gemeinde eine Zweit-Lohnsteuerkarte, das kostet allerdings Gebühren (um die 10-20 Euro). Dass Dein AG Dir die Gebühren erstattet, wenn er die Karte verschlampt hat, wäre zu hoffen.
Weiter heisst es :
„Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.“
Sprich, wenn er weiss, dass Du ein Kind hast, dann muss er auch weiter auf StKl 2 abrechnen.
Am Jahresanfang hat der AN bis zum 31.03. Zeit, die neue LStK abzugeben, und der AG muss mit der bekannten StKl aus dem Vorjahr abrechnen. Wenn Monat Januar bis März nach Vorlage dann falsch abgerechnet wurden, muss mit der nächsten Lohnabrechnung korrigiert werden.
Aber zur Not kasnnst Du nach Ablauf des Jahres ja eine Einkommensteuererklärung / Lohnsteuerjahresausgleich machen, evtl. falsch berechnete Lohnsteuer würde dabei ja ausgeglichen.
Soweit erstmal, aber wie immer: Recht haben und Recht bekommen sind oft zweierlei :-/.
Ich wünsch Dir viel Erfolg!

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Antworten
Hallo

an alle die mir so schnell geantwortet haben, einen ganz lieben Dank, hat mir sehr geholfen.

°°°Chicca°°°