Sprachkurs im Ausland

Hallo,

Person X hat im Ausland für 3 Monate an einem Sprachkurs teilgenommen. Nachgewiesen werden können 4 Tage/Woche a 4 Std. pro Tag. Das Finanzamt lehnt die geltend gemachten Aufwendungen für Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand ab, weil es aufgrund der 4 Tage a 4 Std. keine berufliche Veranlassung sieht. Außerdem wird die doppelte Haushaltsführung um diese 3 Monate gekürzt, weil Person X in dieser Zeit nicht beruflich tätig war. Ist das in Ordnung? Die Kosten für die Zweitwohnung bestanden auch während der Abwesenheit. Gibt es beim Sprachkurs eine festgelegt Anzahl von Tagen bzw. Std. pro Tag, die absolviert werden müssen, damit eine berufliche Veranlassung gesehen wird?

Gruß
Mama Leone

Zuerst kann ich mitteilen, dass ein Sprachkurs innerhalb der EU und der EWR Staaten (z. B. Schweiz) anerkannt wird. Sprachkurse im außereuropäischen Ausland bisweilen noch nicht. Hier ist jedoch auch ein Verfahren anhängig, wo ein Soldat einen Sprachkurs in Südafrika gemacht hat. Diese Entscheidung bleibt abzuwarten.

In Ihrem Fall ist es jedoch so, dass allein vom zeitmäßigen Inhalt des Sprachkurse dieser als nicht geeignet erscheint, um daraus eine überwiegend berufliche Veranlassung zu machen.

Da nur 4 Tage in der Woche, und diese auch nur mit 4 Stunden belegt und das ganze 3 Monate dauert, können Sie einen Ansatz, auch im Klageverfahren, glatt vergessen. Hier überwiegt, und dafür muss man kein Professor sein, eindeutig die private Veranlassung; demnach ist allein die Dauer des Auslandsaufenthalts absolut unverhältnismäßig.

Bezüglich der doppelten Haushaltsführung müsste zumindest die Mietkosten für die Zweitwohnung auch in der Zeit der Nichtnutzung angesetzt werden können, soweit auch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, die Kosten wären dann weiterhin beruflich veranlasst. Die DHHF wird ja auch nicht um Urlaubszeiten gekürzt, in denen man nicht am Zweitwohnsitz anwesend war.

Hallo,

meinem Vorredner möchte ich als Ergänzung nur hinzufügen, dass der BFH in letzter Zeit gerne eine Aufteilung der Reisekosten zugelassen hat.
Ob die Fälle dem hier diskutierten vergleichbar waren, kann ich aus dem Kopf leider nicht sagen.

Grüße
Chris

Hallo,

Da nur 4 Tage in der Woche, und diese auch nur mit 4 Stunden
belegt und das ganze 3 Monate dauert, können Sie einen Ansatz,
auch im Klageverfahren, glatt vergessen. Hier überwiegt, und
dafür muss man kein Professor sein, eindeutig die private
Veranlassung; demnach ist allein die Dauer des
Auslandsaufenthalts absolut unverhältnismäßig.

Das Finanzamt bemängelt nur die 4 Std. pro Tag bzw. die nur 4-Tage-Woche, nicht den 3monatigen Auslandsaufenthalt. Um eine Sprache so zu lernen, dass es für den Beruf was bringt, sind 4 Wochen zu wenig. Deswegen könnte ich nicht nachvollziehen, wenn ein längerer Aufenthalt schädlich wäre. 4 Std pro Tag können bisher nachgewiesen werden, es gab aber noch einen zweiten Kurs, so dass diese 4 Std. evtl. erhöht werden können. Deswegen fragte ich, ob es gesetzlich festgelegte Mindest-Stunden pro Tag gibt. Wenn hier mind. 8 Std. pro Tag Voraussetzung sind, könnte ich mir den Aufwand im Auland Nachweise herbeizuschaffen, ersparen. Bei 6 Std. könnte es wieder anders aussehen. Deswegen nochmal die Frage: Sind Ihnen Mindest-Std. pro Tag bekannt, damit ein Sprachkurs im Ausland akzeptiert wird?

Gruß
Mama Leone