Steuererstattung zurückbezahlen

Hallo,

nehmen wir mal an, ein Steuerzahler reicht im Rahmen seiner Steuererklärung Beerdigungskosten ein. Diese Kosten sind ihm entstanden, weil er die komplette Beerdigung seines Vaters bezahlt hat.
Nun fragt das FA bei dem Steuerzahler nach, ob ein Nachlass vorhanden war. Der Steuerzahler verneint die Frage ! Das FA akzeptiert die Kosten, und der Steuerzahler erhält eine Steuerrückzahlung.
Gehen wir jetzt mal davon aus, das sehr wohl ein Nachlass vorhanden war - z.B. eine Doppelhaushälfte in der die Eltern gemeinsam lebten. Dieses Haus gehört nun nicht mehr zur Hälfte, sondern ganz der Mutter des Steuerzahlers - also war doch ein Nachlass vorhanden.
Das FA erfährt dies nun - kann es dem Steuerzahler nun vorwerfen, eine Falschaussage getätigt zuhaben, die das FA dazu berechtigt die Steuererstattung zurückzufordern ? Oder, hat er korrekt geantwortet, weil er die Nachfrage des FA auf seine Person beziehen darf, und nur in soweit beantworten muß, das er Nachlässe die seiner eigenen Person zufallen anzugeben hat. Angaben zu Nachlässen die anderen Personen zufallen garnicht abgeben muß/darf ? Hat das FA Recht, die Erstattung zurückzufordern ? Muß das FA Nachlässe, und wer diese erbt,selber in den internen Datenbänken überprüfen - bevor Beerdigungskosten steuerlich akzeptiert werden ?

Danke für eure Meinungen…

Servus,

dadurch, dass wegen der falschen Angaben gegenüber dem Finanzamt, die nicht versehentlich oder zufällig, sondern auf explizite Anfrage hin gemacht wurden, ESt zu niedrig festgesetzt worden ist, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung gegeben.

Es wird nun Sache des Steuerpflichtigen sein, zu zeigen, dass er den Begriff „Nachlass“ nicht gekannt oder nicht verstanden und deswegen die Anfrage falsch beantwortet hat. Wird, je nach Höhe des hinterzogenen Betrages, aber sinnvollerweise durch einen Rechtsanwalt behandelt.

Wenns ganz dumm ausgeht, riskiert der Steuerpflichtige im Extremfall eine Vorstrafe wegen etwas, was ihm zuerst wie eine Lappalie schien.

Schöne Grüße

MM

Gehen wir jetzt mal davon aus, das sehr wohl ein Nachlass
vorhanden war - z.B. eine Doppelhaushälfte in der die Eltern
gemeinsam lebten. Dieses Haus gehört nun nicht mehr zur
Hälfte, sondern ganz der Mutter des Steuerzahlers - also war
doch ein Nachlass vorhanden.

Wieso zahlt dann der Sohn die Beerdigung wenn er gar nicht Erbe war?

Meines Wissens müssen die Erben die Beerdigung bezahlen (BGB?), somit fehlt es schon mal an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen (der Sohn hätte die Erben auffordern müssen die Kosten zu übernehmen). Außergewöhnliche Belastungen liegen dann sowieso nicht vor.

…es kommt vor das Erben kein Geld für eine Bestattung haben. Mit einer Haushälfte kann man schlecht bezahlen…mir geht es nur um die Frage, ob die Beantwortung der Nachlassfrage aus den geschilderten Gründen überhaupt als falsch zu bewerten ist.

Ja, ist sie.

neue Tatsache § 173 Abgabenordnung
Hi,

Gehen wir jetzt mal davon aus, das sehr wohl ein Nachlass
vorhanden war - z.B. eine Doppelhaushälfte in der die Eltern
gemeinsam lebten. Dieses Haus gehört nun nicht mehr zur
Hälfte, sondern ganz der Mutter des Steuerzahlers - also war
doch ein Nachlass vorhanden.
Das FA erfährt dies nun - kann es dem Steuerzahler nun
vorwerfen, eine Falschaussage getätigt zuhaben, die das FA
dazu berechtigt die Steuererstattung zurückzufordern ?

ja, neue Tatsache nach § 173 Abgabenordnung
Die Tatsache, dass ein Nachlass vorhanden war, wurde nach Fertigung des ersten Bescheids erst bekannt.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html

Oder,

hat er korrekt geantwortet, weil er die Nachfrage des FA auf
seine Person beziehen darf, und nur in soweit beantworten muß,
das er Nachlässe die seiner eigenen Person zufallen anzugeben
hat.

nein, die Frage lautete: war ein Nachlass vorhanden (und nur diese Frage macht Sinn)

Angaben zu Nachlässen die anderen Personen zufallen
garnicht abgeben muß/darf ?

doch die muss er angeben und zusätzlich hätte der Erbe (also die Mutter) die Beerdigungskosten tragen müssen.
Hat sie aber nicht. Dann sind es nichtabziehbare Kosten der Lebensführung beim Sohn bzw. eine Zuwendung an die Mutter
§ 12 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html

Hat das FA Recht, die Erstattung
zurückzufordern ?

ja

Muß das FA Nachlässe, und wer diese
erbt,selber in den internen Datenbänken überprüfen - bevor
Beerdigungskosten steuerlich akzeptiert werden ?

nein, Kenntnisstand ist nur der Inhalt der Einkommensteuerakte des Sohnes und daraus kann man die Haushälfte nicht ersehen.

Schöne Grüße
C.