Steuerklassen bei Alleinerziehenden

Liebe/-r Experte/-in,

ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Es geht um folgendes:

Ich bin verwitwet und habe einen minderjährigen, schulpflichtigen Sohn. Wir werden demnächst zur Miete wohnen. Aufgrund meines Status habe ich ja die Steuerklasse 2 und kriege das komplette Kindergeld.

Meine Freundin ist geschieden und hat ebenfalls ein minderjähriges, schulpflichtiges Kind. Auch sie ist in Steuerklasse 2. Sie bekommt, meines Wissens nach, das halbe Kindergeld. Die andere Hälfte bekommt ihr geschiedener Mann und wird auf den Kindesunterhalt angerechnet.

Wir möchten zusammen in der Mietwohnung wohnen, aber natürlich steuerrechtlich und in Bezug auf den Unterhalt von ihrem geschiedenen Mann die günstigste Alternative wählen.

Wenn sie einfach mit ihrem Kind zu mir zieht, müssten wir beide Steuerklasse 2 beibehalten, aber, meines Wissens, Abzüge in Kauf nehmen.

Gibt es bessere Alternativen? Wie etwa 2 Wohnungen zu mieten, aber nur in einer zu wohnen, oder das sie ihren ersten Wohnsitz bei ihren Eltern meldet oder, oder, …

Wenn mir jemand damit weiterhelfen könnte, wäre ich sehr dankbar.

Gruß, Uwe

Hallo Uwe,

die Steuerklasse 2 erhalten Steuerpflichtige, die mit mind. einem minderjährigen Kind in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenwohnen und ihnen das Kindergeld dafür zusteht. Außerdem dürfen sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen steuerpflichtigen Person bilden (und keine andere volljährige Person darf mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung gemeldet sein). Das heißt, wenn ihre Freundin zu Ihnen zieht, bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft und beide kommen in Steuerklasse 1. Offiziell müßte ihre Freundin also ihre eigene Wohnung haben oder bei ihren Eltern wohnen.
Auch der Unterhalt vom Exmann ihrer Freundin würde wahrscheinlich neu berechnet werden, weil Ihr Einkommen zur Haushaltsgemeinschaft gerechnet werden würde.
Das zusammenziehen sollte man sich also genau überlegen, eventuell wären z.B. nebeneinanderliegende Wohnungen praktischer… :wink:

Viele Grüße,
C.

Steuerklassen bei Alleinerziehenden
Hallo C,

wenn ich das richtig verstehe, wäre es eine Lösung, wenn

a) meine Freundin mit ihrem Kind bei ihren Eltern gemeldet ist und

b) ich alleiniger Mieter der Wohnung wäre.

Wo sie sich letztendlich aufhält, ist ja unerheblich.

Gruß, Uwe

Hallo Uwe,

steuerlich ist es völlig ohne Bedeutung, wo, wie und mit wem Du wohnst.

Miete und alles sonstigen Kosten sind private Lebenkosten und können so auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Aber eines gebe ich zu bedenken: Der Unterhalt für die Kinder und evtl. auch für die erziehenden Eltern ist bei der Scheidung berechnet worden unter dem Gesichtspunkt, daß Du bzw. Deine Freundin alleine wohnen.

Hier könnte der geschiedene andere Teil eventuell einen Ansatzpunkt finden, wenn er erfährt, daß eine neue „eheähliche“ Gemeinschaft besteht.

Da ich selbst zwar geschieden bin, aber keine Kinder und keine Unterhaltsverpflichtungen habe, kann ich hier leider keine abschließende Aussage treffen.

Ich empfehle, daß jeder seinen damaligen Scheidungsanwalt anruft und eine kurze Auskunft erbittet.

Wenn der Anwalt was taugt, macht er dies kostenfrei.

Ansonsten scheint mir die Regelung ( Deine Freundin wohnt bei Ihren Eltern ) die beste, sicherste und unkomplizierteste.

Post sollte kein Problem sein, aber die Räumlichkeiten müssen auch passen ( 2 Zimmer-Wohnung der Eltern und dann Tochter und Kind ??? ).

Gerne gebe ich weitere Informationen, auch direkt unter [email protected]

Wenn Du mit Deiner Freundin und den Kindern einmal einen schönen Urlaub im schönen Thüringer Wald machen möchstest, meine Feienwohnung ist ideal für Familien mit Kinder.

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Alles Gute und viel Glück in Deiner neuen Partnerschaft.

Stefan Seidel

Hallo Stefan,

zunächst einmal danke für deinen Urlaubstipp. Ich werde ihn im Hinterkopf behalten.

Was mein Anliegen angeht:

Fakt ist, dass ich mit meinem Sohn eine große Wohnung mieten werde, wo meine Freundin und ihre Tochter auch drin leben könnten.

Grundsätzlich würden beide später mit einziehen. Dadurch kämen wir beide aber wohl in die Steuerklasse 1 und der Vater des Kindes meiner Freundin müsste weniger Unterhalt zahlen.

 Das gefällt mir gar nicht!

Somit suche ich eine bessere, akzeptable Lösung:

  1. Sie meldet ihren Wohnsitz bei ihren Eltern und „lebt“ halt bei mir.
    Problem: Der Ex-Mann ist ja nicht blöd und würde wohl diverse Schritte einleiten, um
    Unterhalt zu sparen.

  2. Sie mietet sich eine kleine Wohnung, wo sie und ihre Tochter gemeldet sind und „leben“.
    Problem: Eine zusätzliche Miete + Nebenkosten und die Wahrscheinlichkeit, dass diese
    Wohnung in der Nähe, geschweige nebenan ist, scheint gering.

  3. Wir heiraten und kommen somit in die Steuerklassen 3 und 5.
    Problem: Direkt Heiraten ist eine schwerwiegende Entscheidung, die sie, als frisch
    geschiedene, nicht möchte. Kann ich verstehen und ist auch vorerst nicht geplant. Des Weiteren würde sich der Kindsunterhalt bei ihrem Ex-Mann wieder verringern.

Mehr Möglichkeiten fallen mir im Moment nicht ein. Ich glaube, wir haben die Wahl zwischen Pest und Cholera.

Gruß, Uwe

Hallo Uwe,

wie und wo Ihr wohnt ist steuerlich uninteressant; die Steuerklassen bleiben erhalten.

Beispiel: Sohn wohnt bei seinen Eltern als Schüler. Eltern Steuerklasse III / V alternativ IV / IV

Sohn geht arbeiten: Sohn Steuerklasse I, Eltern unverändert.

Wie in diesem Beispiel bist auch Du und Deine Freunding steuerlich nicht verbunden. Auch wenn Ihr zusammenlebt.

Deine Frage zielt nicht auf steuerliche Überlegungen, sondern auf die Auswirkung auf Unterhaltsregelungen, wenn Ihr zusammen zieht.

  1. Da Du von Deinem Kind nicht sprichst, gehe ich erstmal davon aus, daß Deine Ex nicht zahlt ( zahlen muß ) und Du nur berechtigt das Kindergeld bekommst.

  2. Deine Freundin:

  • bekommt sie selbst Unterhalt ??? Dieser sollte, wenn ihr zusammen zieht und somit eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, akut gefährdet sein. Ihre Lebenshaltungskosten sinken und damit der Unterhaltsanspruch.

  • Kindesunterhalt: In dem Unterhaltsurteil / - Beschluß werden üblicherweise die Berechnungsdaten dargelegt. Hieraus kann man die Berechnungsmodalität erkennen ( Gegenüberstellung EX und Freundin ).

Wenn ich diese Daten hätte, kann ich versuchen, über eine einfache Exel-Tabelle Planrechnungen zu erstellen.

Wenn Du willst, schicke mir diese Daten direkt an [email protected] , denn diese Daten gehören nicht in wer…

Aber bitte Avis über wer…, damit es bei den vielen Mails nicht versehentlich gelöscht wird.

Ich möchte Euch gerne helfen, denn ich habe die konservative Meinung, wer V = Vergnügen gehabt hat, sollte auch zu dem stehen, was sich ergab. Und für einen Vater ist es m. E. das mindeste, seinem Kind alles zu ermöglichen im Rahmen seiner Möglichkeiten, damit es eine „gute“ Jugend hat.

Alles Gute und vielleicht höre ich ja noch einmal von Dir, was mich sehr freuen würde.

Stefan Seidel

Hallo Stefan,

Wie in diesem Beispiel bist auch Du und Deine Freundin steuerlich nicht verbunden. Auch wenn Ihr zusammenlebt.

–> Das hieße also, wir bleiben beide in Steuerklasse 2. Bist du dir sicher?

Da Du von Deinem Kind nicht sprichst, gehe ich erstmal davon aus, daß Deine Ex nicht zahlt ( zahlen muß ) und Du nur berechtigt das Kindergeld bekommst.

–> Bei mir gibt es keine Ex. Meine Frau ist verstorben.

Deine Freundin. Bekommt sie selbst Unterhalt ??? Dieser sollte, wenn ihr zusammen zieht und somit eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, akut gefährdet sein. Ihre Lebenshaltungskosten sinken und damit der Unterhaltsanspruch.

–> Ja, sie bekommt Unterhalt. So wie ich das im Moment verstehe, wird mein Gehalt dann mit eingerechnet und der Unterhalt sinkt somit.

Gruß, Uwe

Hallo,

sobald Sie offziell zusammenwohnen und Sie in Ihrer persönl. Erklärung angeben, dass noch eine weitere erwachsene Person in der Wohnung lebt, ist der Steuervorteil der Steuerklasse 2 verloren.

Hallo Uwe,

zuerst möchte ich mich bei Dir entschuldigen, daß ich bezüglich Deines Familienstandes falsche Voraussetzungen geschrieben habe; es tut mir leid, wenn ich Deine Angaben oberflächlich gelesen habe.

Bezüglich Deiner Nachfrage zur Steuerklasse II hast Du leider Recht. Ich habe mich in der Fachliteratur und bei einem mir bekannten Stuerberater nochmals kundig gemacht.

Steuerklasse II erhalten Arbeitnehmer der Stuerklasse I, wenn ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.

Aber hier hat der Gesetzgeber - wie in einigen Bereichen des Steuerrechtes - eine Falle eingebaut. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Gemeinschaft, wird ihm der Entlastungbetrag nicht gewährt und er „fällt“ zurück in Steuerklasse I.

Sorry, so genau kannte ich mich nicht aus.

Dies gilt dann logischer Weise für Dich und Deine Freundin.

Der Unterhaltsanspruch Deiner Freundin ist m. E. in Gefahr; ich kann nur empfehlen, hier mit dem Anwalt des seinerzeitigen Scheidungsverfahren Kontakt aufzunehmen und Rat einzuholen, auch wenn es vielleicht ein paar EURO kostet.

Fazit: Zwei getrennte Wohnungen und die Gemeinsamkeiten trotzdem genießen.

Aber noch einen Hinweis: Es gibt im deutschen Recht den Begriff des „Lebensmittelpunktes“ ( Steuerrecht und m. E. auch im Zivilrecht ). Ich verweise nur auf die vielen Steuerflüchtlinge der gehoben Einkommensklasse nach Steueroasen.

Wie das FA und der Ex Deiner Freundin prüft, kann ich nicht beurteilen.

Also Vorsicht !!!

Oder aber die Überlegung: Ist Liebe und alles was man sich dann wünscht gegen Geld aufzurechnen ???

Alles Gute

Stefan Seidel