Steuerpflicht eingetragener Vereine

Hallo,
Bis in welcher Höhe / Umfang sind Einnahmen eines e.V. steuerfrei ?
Wie wäre der Fall einer erstmaligen und einmaligen 9 tägigen Veranstaltung die in drei Blöcken a 3 Tagen durchgeführt wird und bei der Eintrittsgelder in Höhe von ca 2000-5000Eurs und kein wesentlicher Gewinn anfallen zu werten ? Besteht hier bereits USt oder KSt Pflicht ?
Tomm

Hallo Tomm,
ist der Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt? Erfolgten die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Satzung?
Mit freundlichen Grüßen

Ulf

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Nein, KEINE generelle Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit.
Der Vereinszweck deckt grds die Veranstaltung.
Nähere Regelungen finden sich in der Satzung aber nicht.

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Hallo Tomm,

andere steuerliche Erleichterungen als die Sonderregelungen für gemeinnützige Vereine gibt es nicht. Wenn also von vornherein klar ist, dass der e.V. nicht gemeinnützig tätig ist, gilt KSt-Pflicht und USt-Pflicht vom ersten Euro der jeweiligen Bemessungsgrundlage an. Die Grenze für Kleinunternehmer aus § 19(1) UStG (17.500 € im Vorjahr und ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit „voraussichtliche“ 50.000 € im laufenden Jahr) gilt nicht bloß für natürliche Personen, sondern für alle Unternehmer im Sinn des UStG. Bei Umsätzen unterhalb der Grenzen wird USt bloß erhoben, wenn der Unternehmer zur Regelbesteuerung optiert.

Zur Frage der Gemeinnützigkeit >> §§ 51 - 68 Abgabenordnung (AO). Gem. § 52 AO sind gemeinnützige Zwecke ziemlich weit definiert: „…wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf (…) geistigem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Darunter fällt auch die Förderung von Kunst und Kultur.

Wenn der Gewinn bei den Veranstaltungen nicht besonders groß ist, wäre zu prüfen, ob überhaupt einer da ist, wenn alle Beteiligten ihre Aufwandsentschädigung bekommen haben. Wenn es freilich bereits eine Satzung gibt, die gemeinnützige Zwecke ausschließt, ist weiteres Forschen an dieser Stelle müßig.

Bemerkenswert ist, dass eine KSt-Befreiung durch das FA wegen Verfolgens gemeinnütziger Zwecke nicht irgendwie im Vorhinein beantragt und/oder genehmigt werden muss. Es genügt, für die jeweiligen Zeiträume im Nachhinein eine entsprechende Erklärung vorzulegen und diese mit dem gegebenen Zahlenwerk (Umsätze, Überschüsse) zu begründen. Vielleicht ist der vorliegende Verein ja gemeinnützig tätig und weíß es noch gar nicht?

Das Kapitel 51 - 68 AO ist ein Universum für sich. Daher die konkrete Nachfrage: Gibt es denn grundsätzlich (von der Satzung her) die Möglichkeit einer gemeinnützigen Tätigkeit - z.B. ordentlichen Jazz in Biberach einem breiten Publikum zugänglich zu machen -? In einem gewissen Umfang kann durchaus ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werden (§ 64 AO), aber am Anfang steht die Frage, ob Zweck und Tätigkeit des Vereines ihrer Natur nach gemeinnützig sein können.

Konkretere Angaben zu Gegenstand und Tätigkeit des Vereins wären hilfreich - dann ließe sich leichter beurteilen, ob die Grenze von 30.678 € Einnahmen, die aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereines steuerunschädlich erzielt werden können, überhaupt debattiert werden muss.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank erstmal;
die Gemeinnützigkeit als solches ist sicher nicht das Problem. Unangenehm sind eher die zahlreichen daran gebundenen Pflichten.
U.a. muß ja, wenn ich das richtig sehe, das (von den Mitgliedern finanzierte- Vereinsvermögen bei Vereinsauflösung an die öffentliche Hand fallen.
Weiter gibt es wohl auch konkrete Rechenschaftspflichten die behördlicherseits auch eingefordert werden. Anders als beim „normalen“ Verein, der ja ohne größere Formalitäten als reine Interessengemeinschaft geführt werden kann.

Ich bilde mir ein ich hätte auf einer Infoseite mal etwas über einen Freibetrag von 7tsd Eurs gelesen. Kann sein, dass ich das falsch verstanden habe.
Wie läuft das ab, muss dann also der Verein zum nächsten Jahresanfang seinen Gewinn in einer Steuererklärung ausweisen ?

Tom

Daher die

konkrete Nachfrage: Gibt es denn grundsätzlich (von der
Satzung her) die Möglichkeit einer gemeinnützigen Tätigkeit -
z.B. ordentlichen Jazz in Biberach einem breiten Publikum
zugänglich zu machen -? In einem gewissen Umfang kann durchaus
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werden (§ 64
AO), aber am Anfang steht die Frage, ob Zweck und Tätigkeit
des Vereines ihrer Natur nach gemeinnützig sein können.

Konkretere Angaben zu Gegenstand und Tätigkeit des Vereins
wären hilfreich - dann ließe sich leichter beurteilen, ob die
Grenze von 30.678 € Einnahmen, die aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb eines Vereines steuerunschädlich erzielt
werden können, überhaupt debattiert werden muss.

Hallo Tomm,

Unangenehm sind eher die zahlreichen daran gebundenen
Pflichten.

Diese sind für einen gemeinnützigen e.V. in einiger Hinsicht auch viel einfacher als für einen primär wirtschaftlich tätigen Verein. In der Kante Buchführung und Steuern ist die Administration eines gemeinnützigen e.V. im Vergleich zum wirtschaftlich tätigen harmlos.

Sicher müssen beim gemeinnützigen e.V. gewisse Rituale eingehalten werden, aber wenn er nicht zu groß ist und sich die Mitglieder gut verstehen, kann man diese sehr gemütlich abhandeln.

Die wesentliche Klippe ist die Formulierung der Satzung - aber das ist ein einmaliger Aufwand.

U.a. muß ja, wenn ich das richtig sehe, das (von den
Mitgliedern finanzierte- Vereinsvermögen bei Vereinsauflösung
an die öffentliche Hand fallen.

Es reicht aus, wenn das Vermögen bei Auflösung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Das kann u.a. auch eine ggf. zweckgebundene Zuwendung an die öffentliche Hand sein, aber auch an eine vorab konkret zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft. „Rückflüsse“ während der laufenden Tätigkeit sind mit Aufwandsentschädigungen an die aktiven Mitglieder und Vergütungen für die Funktionäre in einigem Umfang möglich. Beispiele dafür gibts in vielen Vereinen, die sich mit der Förderung von musikalischen Darbietungen beschäftigen.

Weiter gibt es wohl auch konkrete Rechenschaftspflichten die
behördlicherseits auch eingefordert werden. Anders als beim
„normalen“ Verein, der ja ohne größere Formalitäten als reine
Interessengemeinschaft geführt werden kann.

Hmmm. Wenn er der KSt unterliegt - und das dürfte bei einem wirtschaftlich tätigen e.V. in der Regel der Fall sein - sind die Anforderungen an Buchführung, Bilanzierung, Trennung der Vermögenssphären Verein/Mitglieder etc. einigermaßen fummelig. Bei einer geringen Anzahl an Mitgliedern und überschaubarem finanziellem Risiko dürfte hier die Führung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine überlegenswerte Alternative sein.

Ich bilde mir ein ich hätte auf einer Infoseite mal etwas über
einen Freibetrag von 7tsd Eurs gelesen. Kann sein, dass ich
das falsch verstanden habe.

Zum Einstieg empfehle ich die Lektüre der genannten Quellen in der Abgabenordnung. Dadurch werden zwar bloß die steuerlichen Aspekte abgedeckt, aber damit ist schon einiges gewonnen.

Wie läuft das ab, muss dann also der Verein zum nächsten
Jahresanfang seinen Gewinn in einer Steuererklärung ausweisen
?

Ja. Wenn eine KSt-Befreiung nicht in Frage kommt, müssen von vornherein Bücher geführt werden, eine Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse erstellt werden und KSt, GewSt, USt erklärt & veranlagt werden.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für den reichen Informationsfluß !

Nur damit ich das richtig verstehe. Worüber müssen „Bücher“ geführt werden ?
Es geht um EINE einzige 9tägige Veranstaltung, in drei Blöcken. Wiederholung nicht vorgesehen.
Also nichts mit „dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht“.
Oder sind 9Tage bereits „dauerhaft“ ? Bei "Gewinnerzeilunsgabsicht genügt ja glaube ich auch wenn ein Gewinn „billigend in Kauf genommen wird“…
Oder spielen soche TB Merkmale hier gar keine Rolle ?
Kalkulatorisch wird es bestenfalls mit 1000Eurs Gewinn enden, Verlust ist wahrscheinlicher.
Würde das jmd privat veranstalten wäre es steuerlich also belanglos.
Aber bei einem Verein spricht man dann bereits von einem „wirtschaftlichen“ Verein mit voller Steuerpflicht ?
Bislang hatte der Verein mangels Barvermögens noch nichtmal ein Konto. Ich vermute mal das dürfte zur eindeutigen Abrechnung für die Veranstaltung, auch wenn es nur eine ist, dann aber doch notwendig sein ?
Tom

Diese sind für einen gemeinnützigen e.V. in einiger Hinsicht
auch viel einfacher als für einen primär wirtschaftlich
tätigen Verein. In der Kante Buchführung und Steuern ist die
Administration eines gemeinnützigen e.V. im Vergleich zum
wirtschaftlich tätigen harmlos.

Hallo Tomm,

Nur damit ich das richtig verstehe. Worüber müssen „Bücher“
geführt werden?

Über alles, was Vermögensmehrung und -minderung des eV betrifft: Aufwendungen und Erträge, Vermögensgegenstände und deren Veränderung, Verbindlichkeiten und deren Veränderung usw. Das Ganze heißt dann Finanzbuchhaltung oder kurz „FiBu“.

Es geht um EINE einzige 9tägige Veranstaltung, in drei
Blöcken. Wiederholung nicht vorgesehen.
Also nichts mit „dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht“.

Dauerhaft nicht, aber Gewinnerzielungsabsicht wohl schon. Alternativ eine selbstlose Tätigkeit >> Gemeinnützigkeit. Der Begriff der auf Dauer angelegten Tätigkeit spielt nur eine Rolle bei der Beurteilung, ob ein (Gewerbe)steuerpflichtiges stehendes Gewerbe vorliegt. Der eV, soweit nicht gemeinnützig, ist aber kraft Rechtsform bereits GewSt-pflichtig.

Oder spielen soche TB Merkmale hier gar keine Rolle?

Schon, das von Dir beschriebene Bild läuft aber auf eine selbstlose = gemeinnützige Tätigkeit hinaus.

Würde das jmd privat veranstalten wäre es steuerlich also
belanglos.

Auch hier würde der Gewinn zur ESt veranlagt. Belanglos nur, wenn insgesamt der Grundfreibetrag nicht erreicht würde. Insofern bietet der gemeinnützige eV viel mehr Spielraum zum Erzielen von Einnahmen (die an die aktiven Mitglieder in gewissem Rahmen als Aufwandsentschädigungen weitergegeben werden können), ohne dass von vornherein Ertragsteuern anfallen.

Bislang hatte der Verein mangels Barvermögens noch nichtmal
ein Konto. Ich vermute mal das dürfte zur eindeutigen
Abrechnung für die Veranstaltung, auch wenn es nur eine ist,
dann aber doch notwendig sein ?

Das wird allemal sinnvoll sein, nicht bloß im Zusammenhang Steuern: Wenn die ganze Kiste steigt, wird es äußerst mühsam sein, den Überblick zu behalten, wenn ausschließlich mit Bargeld gearbeitet wird.

Beiläufig: Wenn sich die Mitglieder des Vereins gut verstehen, kann man die ganzen eV-Rituale (Mitgliederversammlung, Bestimmung von Vorstand, Kassenwart und dergleichen …) mit links abhandeln.

Ein Riesenvorteil auf der formalen Kante ist im Fall der gemeinnützigen Tätigkeit, dass bloß eine Umsatzsteuererklärung im normalen Umfang vorgelegt werden muss, während die Ertragsteuern mit paar drei-vier Zahlen in einem einzigen Formular ohne Anlagen abgehandelt werden können. Ferner muss ein gemeinnütziger eV nicht bilanzieren: Die nötigen Aufzeichnungen sind eine Art Überschussrechnung (Einnahmen / sachlich gegliederte Ausgaben).

Schöne Grüße

MM

Hallo,

usw. Das Ganze heißt dann Finanzbuchhaltung oder kurz „FiBu“.

Die Buchführungspflicht ergibt sich aus der Rechtsform ?
Unabhängig davon ob überhaupt nennenswertes Vermögen vorhanden ist ?

soweit nicht gemeinnützig, ist aber kraft Rechtsform bereits
GewSt-pflichtig.

aha, gibt es da keine Freigrenzen ?
bei der USt sind das ja wohl gut 17 tsd Eurs und bei der KSt ca 30 tsd Eur ? Also fällt USt und KSt schon mal weg, nehme ich an ?

Insofern bietet der gemeinnützige eV viel mehr Spielraum zum
Erzielen von Einnahmen (die an die aktiven Mitglieder in
gewissem Rahmen als Aufwandsentschädigungen weitergegeben
werden können), ohne dass von vornherein Ertragsteuern
anfallen.

Kann der „normale“ e.V. denn nicht auch an Dritte Aufwandsentschädigungen, zB für Miete, zahlen und so den Gewinn reduzieren ?

gemeinnützigen Tätigkeit, dass bloß eine Umsatzsteuererklärung
im normalen Umfang vorgelegt werden muss, während die
Ertragsteuern mit paar drei-vier Zahlen in einem einzigen
Formular ohne Anlagen abgehandelt werden können. Ferner muss

wieso USt - was ist mit der Freigrenze von 17tsd. ?

Tom