Umsatzsteuer - Vorsteuer aus Insolvenz?

Fall: 1 GmbH schuldet aus Umsatzsteuerpflichtigen Rechnung einem Gläubiger 150.000 €. Der Gläubiger hat div. Pfandrechte und macht diese geltend, Als die GmbH in Insolvenz geht einigt sich die GmbH vor Eröffnung mit dem bestellten Insolvenzverwalter über einen Verzicht der Pfandrechte gegen Zahlung von 50.000 € aus der Insolvenzmasse. Wie muss diese Zahlung nun korrekt abgerechnet werden? Kann die zahlung als steuerfreier „Schadenersatz“ deklariert werden oder muss die Zahlung gegen die bestehenden Forderungen verrechnet werden. Das Problem ist, dass beim Ausbuchen entweder die Umsatzsteuer aus 150.000,-- € (also 28.500 €)oder aus 100.000 € (19.000,–) zurückgeholt werden.

Man muß die beiden Vorgänge getrennt betrachten.
Der Verzicht auf die Pfandrechte ist eine eigene Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

Hier werden quasi zwei Leistungen gegeneinander verrechnet. Einmal die Warenlieferung aus der die ursprüngliche Forderung in Höhe von 150.000 Euro besteht und zum anderen der Verzicht auf das Pfandrecht, welches die Differenz, also 100.000 Euro ausmacht.

Für die Warenlieferung ist die Gegenleistung nun die 50.000 Euro. Die müssen auf die offene Forderung angerechnet werden. D. h. die Forderung kann umsatzsteuerlich nur aus 100.000 berichtigt werden, da ja 50.000 Euro bezahlt wurden.

Wie der Verzicht auf das Pfandrecht zu beurteilen ist, hängt ganz davon ab, um was es sich hier genau handelt. Handelt es sich um sicherungsübereignete Gegenstände? Das kann man mit den geringen Angaben nicht beurteilen.

Auf jeden Fall kann die Forderung nur um den geringeren Betrag berichtigt werden.

Ich hoffe, weitergeholfen zu haben.

Viele Grüße,Moni

Ich würde erst mal die 100.000 € abhandeln die klar sind. Insoweit ist ja ein Leistungsausfall vorhanden und die Umsatzsteuer muss um die 19.000 gemindert werden.
Da die 100.000 nie geflossen sind. => Voranmeldungskorrektur.

Die 50.000 sind im Prinzip Entgelt für eine Leistung und demnach auch Steuerpflichtig.
Eine Begründung warum es Schadensersatz sein sollte sehe ich hier nicht. Es ist ja eher so, dass der Gläubiger sagt, dass die Zahlungen mit 50.000 € abgegolten sind. Und er hat ja schon den „Vorteil“ dass er die USt auf den 100.000 € zurück bekommt.

Demnach die 100.000 als Forderungsausfall inklusive Korrektur USt
Die 50.000 € die Bezahlt wurden als Ertrag inklusive USt.

Demnach fallen bei den 50.000 € USt an.
Wäre jetzt meine Ansicht, hoffe ich konnte Helfen.

MfG A

Vielen Dank,
mfg
Bienefeld

Vielen Dank
mfg
Bienleinprof

hierzu bitte einen Steuerberater konsultieren!

Grüße

Elamail

keine ahnung, sorry

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Die nachfolgenden Ausführungen sind eine private Meinung.
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vergleiche:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatungsgesetz oder http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rberg/…

Im Zweifelsfall empfehle ich einen Rechtsvertreter/Steuerberater zu kontaktieren.

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hallo,

das weis ich leider nicht.
ich würde das so verbuchen:

die zahlung von 50.000 euro wie als abschlagszahlung verbuchen.
den rest als verlust.
mfg

jan schaarschmidt