Hallo,
in die Zeile 33 Seite 2 zusammen mit den anderen Einnahmen!
Ist das so?
Ich war bisher davon ausgegangen, dass man zwischen der Nutzung des eigentlichen Telefonendgerätes und den Telefondienstleistungen unterscheidet.
Dann wäre ich davon ausgegangen, dass die nichtunternehmerische Nutzung des Endgerätes nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 der Umsatzsteuer unterliegt (einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt).
Telefondienstleitungen täte der Unternehmer nur insoweit für sein Unternehmen beziehen, als er das Telefon unternehmerisch nutzt. Das soll heißen, für der Teil, der nicht unternehmerisch genutzt wird, besteht gar kein Vorsteuerabzug.
Aber das sei nur eine Theorie…
Es grüßt
Berta