Ungefragt: Steuerliche Neuerungen ab dem VZ 2004

Hallo!

Falls es jemanden interessiert, hier ist mal eine Übersicht über die aktuellen Änderungen.

Schönen Gruß,
Robert
Und: nein, ich habe diese Zusammenstellung nicht selbst verfaßt, aber ich fand sie ganz praktisch, weil übersichtlich.
Außerdem habe ich auch keine Schuld an ihrem Inhalt. Wem die Änderungen also nicht gefallen möge darauf verzichten, mich zu steinigen. :wink:

Steuerliche Neuerungen ab dem VZ 2004

  1. Änderung der Steuersätze

->Absenkung des Spitzensteuersatzes von 48,5 % auf 45 %
->Absenkung des Eingangssteuersatzes von 19,9 % auf 16 %
->Anhebung des Grundfreibetrages auf 7.664 €; bei Verheirateten auf 15.328 €

  1. Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale wird auf 30 Cent pro Entfernungskilometer begrenzt.
Mehr als 4.500 Euro können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Kraftwagen benutzt. Bisher lag diese Grenze bei 5.112 Euro pro Kalenderjahr.

  1. Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 EStG wird von bisher 1.044 € auf 920 € abgesenkt.

4.Sparer-Freibetrag

Der Sparerfreibetrag wird ab 2004 für Ledige von 1.550 € auf 1.370 € und für Verheiratete von 3.100 € auf 2.740 € abgesenkt.

  1. Abfindungen

Die Freibeträge für Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG) werden um jeweils 12 % gemindert, d. h. der Freibetrag beträgt 7.200 € (bisher 8.181 €),
hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis hat 15 Jahre bestanden maximal 9.000 € (bisher 10.226 €),
hat der AN das 55. Lebensjahr vollendet und war 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt maximal 11.000 € (bisher 12.271 €).

  1. Geschenke

Der Höchstbetrag für Geschenke, die einem Empfänger im Laufe eines Wirtschaftsjahres zugewendet werden dürfen, wird von bisher 40 € auf 35 € gesenkt.

  1. Bewirtungskosten

Aufwendungen für die Bewirtung aus beruflichem/betrieblichem Anlaß können von 2004 an nur noch zu 70 % (bisher 80 %) als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

  1. Doppelte Haushaltsführung

Rückwirkend zum 01.01.2003 entfällt die Zwei-Jahres-Frist (§ 4(5)Nr.6a, § 9(1)Satz3 Nr.5 EStG). Darüber hinaus gilt die Änderung auch in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist.
Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlasß begründeten doppelten Haushaltsführung sind nunmehr zeitlich unbefristet steuerlich anzuerkennen.

  1. Freibetrag für Alleinerziehende

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) wurde ab 01.01.2004 der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) aufgehoben und durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) i. H. v. 1.308 €/jährl. ersetzt. Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für diesen Entlastungsbetrag erfüllen, erhalten für den Lohnsteuerabzug - wie beim bisherigen Haushaltsfreibetrag - die Steuerklasse II (§ 24b i. V. m. § 38b Satz 2 Nr.2 EStG).

Voraussetzung hierfür ist, daß
a) ein Alleinstehender mit mindestens einem Kind i.S.d. § 32 Abs.1 EStG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,
b) das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
c) der Alleinstehende und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Als nicht allein stehend i. S. d. Vorschrift gelten Steuerpflichtige, die
a) die Voraussetzung für eine Ehegattenbesteuerung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen oder
b) eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, für die ihnen weder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG noch Kindergeld zusteht. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (109 €).

  1. Betriebsveräußerungen

Der Freibetrag nach § 16 Abs.4 EStG wird von bisher 51.200 € auf 45.000 € und der unschädliche Betrag von 154.000 € auf 136.000 € gesenkt.

  1. Ermäßigter Steuersatz

Der ermäßigte Steuersatz auf Veräußerungsgewinne (§ 34 Abs. 3 EStG) wird von 50 % auf 56 % erhöht.

  1. Wesentliche Beteiligung

Der Freibetrag für die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wird auf 9.060 € abgeschmolzen (bisher 10.300 €), der unschädliche Betrag auf 36.100 € (bisher 41.000 €).

  1. Sonderausgabenabzug Lebensversicherungen § 10 Abs.1 Nr.2 Buchst.b EStG

Die Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil können künftig nur noch in Höhe von 88% als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.

  1. Abschreibung von Wirtschaftsgütern (Vereinfachungsregelung)

Für bewegliche Anlagegüter, die nach dem 31.12.2003 angeschafft werden, ist die sog. Halbjahres-Afa (R 44 Abs. 2 S. 3 EStR) entfallen. Stattdessen wird eine monatsgenaue Abschreibung vorgeschrieben.

  1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Künftig wird die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bereits dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Bisher lag die Grenze bei 50 Prozent.

  1. Erhaltungsaufwand

Der Erhaltungsaufwand an vermieteten Wohngebäuden, der nach dem 31.12.2003 entsteht, kann ab 01.01.2004 wieder auf das Jahr der Zahlung bzw. auf die folgenden 4 Jahre (also insgesamt Verteilung auf 5 Jahre) vorgenommen werden.

  1. Gebäudeabschreibung

Die Abschreibung für Neubauten beträgt im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils 4% (bisher 5%), in den folgenden acht Jahren jeweils 2,5% und in den restlichen 32 Jahren jeweils 1,25%.

  1. Anschaffungsnaher Aufwand als Herstellungskosten

Die bisher in den Einkommensteuer-Richtlinien enthaltene Regelung des „anschaffungsnahen Aufwands“ wurde nunmehr im Gesetz verankert. Danach sind Aufwendung an Gebäuden, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden, Herstellungskosten, wenn sie 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Dies gilt für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird. Baubeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird oder bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem diese Unterlagen eingereicht werden.

  1. Eigenheimzulage

Für Bauherren, die nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung eines Objektes beginnen und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag für ein Objekt abschließen, gelten künftig folgende Regelungen:

§ 2 begünstigtes Objekt
Bisher Herstellung, Anschaffung, Ausbau/Erweiterung
Neu Herstellung, Anschaffung

§ 5 Einkunftsgrenze
Bisher Maßgebend: Gesamtbetrag der Einkünfte 81.807 € / 163.614 € / 30.678 €
Neu Maßgebend: Summe der positiven Einkünfte 70.000 € / 140.000 € / 30.000 €

§ 8 Bemessungsgrundlage
Bisher HK oder AK der Wohnung + AK des Grund und Bodens
Neu HK oder AK der Wohnung + AK des Grund und Bodens + Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren durchgeführt werden

§ 9 Höhe
Fördergundbetrag
Bisher 5% der Bemessungsgrundlage
Neu 1% der Bemessungsgrundlage
bei Neubauten max.
Bisher 2.556 €
Neu 1.250 €
bei Altbauten max.
Bisher 1.256 €
Neu 1.250 €
Kinderzulage
Bisher pro Kind 767 €
Neu pro Kind 800 €

§ 17 Genossenschaftsförderung
Mindesteinlage
Bisher 5.113 €
Neu 5.000 €
max. Fördergrundbetrag
Bisher 1.227 €
Neu 1.200 €
Kinderzulage
Bisher 256 €
Neu 250 €
Eigennutzung der Genossenschaftswohnung
Bisher nicht erforderlich (BMF vom 10.04.2002, BStBl. I S.525
Neu spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums erforderlich

Gemäß § 19(8) EigZulG in der Fassung des HBeglG 2004 sind die o.g. Änderungen erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Falle der Herstellung nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31.12.2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafft hat. § 17 EigZulG in der o.g. Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31.12.2003 einer Genossenschaft beigetreten ist.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 19 (5) EigZulG, Rz. 119 – 121 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998, BStBl 1998 I S. 190, Anhang 34 V EStH).

Im Fall der Anschaffung ist die EigZul nach bisherigem Recht noch zu gewähren, wenn der obligatorische Kaufvertrag vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wird.

  1. Umsatzsteuer

Die Vorschrift des § 15 Abs. 1b EStG ist aufgehoben worden. Für ab dem 01.01.2004 angeschaffte Fahrzeuge kann wieder der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Im Gegenzug ist die private Kfz-Nutzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

  1. Strafbefreiungserklärungsgesetz

Mit der Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit kann das Gesetz über die straf befreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz) zum 30. Dezember 2003 in Kraft treten.
Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann zeitlich befristet durch Abgabe einer straf befreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße nach §§ 370, 370a, 378 - 380 der Abgabenordnung oder §§ 36b und 26c des Umsatzsteuergesetzes befreit werden.

Der „Nachbesteuerungssatz“ richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abgabe der straf befreienden Erklärung. Es gibt zwei Stufen:
–> Bei Erklärung vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 beträgt der Steuersatz 25 Prozent,
–> bei Erklärung danach bis zum 31. März 2005 beträgt der Steuersatz 35 Prozent.

Die straf befreiende Erklärung muss die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1.Januar 2003 erzielten Einnahmen enthalten, die bisher zu Unrecht nicht versteuert wurden. Nur mit einer umfassenden Erklärung kann sich der Bürger vollständig steuerehrlich machen. In der Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach den zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und Kalenderjahren zu spezifizieren.

Für Einnahmen, die weiterhin zu Unrecht nicht oder nicht vollständig erklärt werden - das gilt für jegliche Steuerhinterziehung, also auch für Schwarzgeldgeschäfte - gilt das alte Recht: Dann sind nicht nur die normalen Steuersätze nebst Hinterziehungszinsen zu zahlen, sondern auch die strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen.

Als Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten

–> nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG 60 % der Einnahmen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der ESt der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden, sowie
–> nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der ESt 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben i. S. dieser Vorschrift sind Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Das Strafbefreiungserklärungsgesetz gilt auch für die Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext.

Unter den folgenden Links kann das Gesetz und der amtlich vorgeschriebene Vordruck eingesehen werden:
„Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG“
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage21920/St…

„Vordrucke zur Strafbefreiungserklärung“
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage21922/Vo…

Hallo Robert!

Finde es toll, dass Du die Übersicht gemacht hast! Großes Lob!

Silvia

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