[USt] Leistung in Deutschland - Kunde i Österreich

Eine selbständige Grafikerin und Übersetzerin (freiberuflich, deutsche Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Büro in Deutschland) könnte für eine österreichische Firma längerfristige Einzelprojekte bearbeiten.
Wenn sie ihre Leistungen (Dateien) in Deutschland erstellt und dem Kunden nach Österreich liefert, muss dann auf ihrer Rechnung auch Mehrwertsteuer ausgewiesen und verrechnet werden?
Wenn sie ihre Leistungen (Dateien) direkt beim Kunden in Österreich erbringt, muss dann auf ihrer Rechnung auch Mehrwertsteuer ausgewiesen und verrechnet werden?

Scheinbar gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen.

Danke für weitere Meinungen sagt Theresa

Hallo Theresa!!!

Wenn sie ihre Leistungen (Dateien) in Deutschland erstellt und
dem Kunden nach Österreich liefert, muss dann auf ihrer
Rechnung auch Mehrwertsteuer ausgewiesen und verrechnet
werden?

Österreich gehört zur Europäischen Union! Somit handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung!
Oder aber um eine sonstige Leistung… Je nachdem, was genau gemacht wird!!! (Wahrscheinlich eher eine sonstige Leistung!) In jedem Fall muss keine UMSATZSTEUER (Mehrwertsteuer ist eigentlich der falsche Begriff…) ausgewiesen werden!
Der Erwerber (das österreichische Unternehmen - das Wort „Firma“ heißt nur „Name des Unternehmens“ und es soll ja nicht für den Namen, sondern das Unternehmen eine Leistung erbracht werden!) muss die Leistung als z.B. i.g.Erwerb versteuern!

Wenn sie ihre Leistungen (Dateien) direkt beim Kunden in
Österreich erbringt, muss dann auf ihrer Rechnung auch
Mehrwertsteuer ausgewiesen und verrechnet werden?

Auch wenn sie die Leistungen vor Ort erbringt, ist der Sitz des Unternehmens ja Deutschland - und so steht es ja auch auf den Rechnungen.
Somit gilt also - kein Umsatzsteuerausweis!

Das ist jedenfalls meine Meinung…

Je nachdem, was genau
gemacht wird!!! (Wahrscheinlich eher eine sonstige

Leistung!)

In jedem Fall muss keine UMSATZSTEUER (Mehrwertsteuer ist
eigentlich der falsche Begriff…) ausgewiesen werden!

Hallo,

ja, da fangen sie korrekt an und trennen zwischen Lieferung
und sonstiger Leistung und dann werfen sie wieder alles in
einen Topf! Das ist falsch. Es gibt in der Tat auch sonstige
Leistungen, die man für einen EG-Ausländer erbringen kann und
die in Deutschland steuerbar (und steuerpflichtig) sind. Ohne
genaue Kenntnis von der Art der Leistung kann man KEINE
Aussage zur Steuerbarkeit, mithin zur UStPflicht im Inland
machen.

Mfg vom

showbee

Servus Theresa,

showbee hat Recht: Vergiss die ganze innergemeinschaftliche Lieferung. Das ist zwar alles lieb gemeint, aber wir reden im vorgelegten Fall nicht von Lieferungen, sondern von sonstigen Leistungen.

(1) Übersetzungen:

Ort der Leistung ist, wenn die Leistung für einen Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes ausgeführt wird, der Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Im vorgelegten Fall: Österreich. Das heißt, daß die Leistung in A der USt unterworfen ist und in D eine nicht steuerbare Leistung ist.

In A schuldet der Empfänger der Leistung die USt; gleichzeitig ist sie für ihn abziehbare Vorsteuer, wenn er sie für sein Unternehmen bezieht.

Fakturiert wird ohne USt, „netto“. Vorsicht, nicht verwechseln mit USt-freien Umsätzen. Der Umsatz ist nicht steuerfrei.

Nachweis für die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist dessen gültige USt-Identifikationsnummer. Und hier haben wir den einzigen (!) Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei denen diese auch eine Rolle spielt.

(2) Grafik

Falls diese der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dient, Behandlung wie unter (1).

Falls ein Urheberrecht an der Tätigkeit entsteht/besteht, und dieses als wesentlicher Gegenstand des Auftrages dem Auftraggeber überlassen wird, Behandlung wie unter (1).

Anderenfalls:

Falls die Tätigkeit von der „Schaffenstiefe“ her als künstlerisch eingeordnet werden kann, ist der Ort der Leistung dort, wo der Künstler tätig wird, also D: Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig in D, Fakturierung zum Regelsatz 16%.

Falls vom bisherigen nichts zutrifft, ist der Ort der Leistung dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, also D, Fakturierung zum Regelsatz 16%.

Es sei denn, die Leistung steht in Zusammenhang mit einem Grundstück - dann ist der Ort der Leistung dort, wo das Grundstück liegt.

Einzelheiten dazu in § 3a UStG.

Schöne Grüße

MM

Liebe/r Dani,

bitte nochmal § 3a UStG lesen. Vor allem die Unterscheidung nach Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und die Behandlung der Katalogberufe in Absatz 4 sollten noch ein bissel vertieft werden.

Außerdem ein Hinweis für die Beurteilung ausnahmslos aller USt-Sachverhalte: Wenn man nicht stur Lieferung und sonstige Leistung auseinanderhält, kommt man unweigerlich ins Schleudern.

Schöne Grüße

MM

Danke für die Kommentare
Ich bedanke mich für die schnellen und kompetenten Kommentare.

Meine Frage wurde umfassend beantwortet.

Bei den geplanten Leistungen handelt es sich um
druckfertige Marketingunterlagen,
die in Dateiform geliefert werden.

Theresa