Servus Theresa,
showbee hat Recht: Vergiss die ganze innergemeinschaftliche Lieferung. Das ist zwar alles lieb gemeint, aber wir reden im vorgelegten Fall nicht von Lieferungen, sondern von sonstigen Leistungen.
(1) Übersetzungen:
Ort der Leistung ist, wenn die Leistung für einen Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes ausgeführt wird, der Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Im vorgelegten Fall: Österreich. Das heißt, daß die Leistung in A der USt unterworfen ist und in D eine nicht steuerbare Leistung ist.
In A schuldet der Empfänger der Leistung die USt; gleichzeitig ist sie für ihn abziehbare Vorsteuer, wenn er sie für sein Unternehmen bezieht.
Fakturiert wird ohne USt, „netto“. Vorsicht, nicht verwechseln mit USt-freien Umsätzen. Der Umsatz ist nicht steuerfrei.
Nachweis für die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist dessen gültige USt-Identifikationsnummer. Und hier haben wir den einzigen (!) Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei denen diese auch eine Rolle spielt.
(2) Grafik
Falls diese der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dient, Behandlung wie unter (1).
Falls ein Urheberrecht an der Tätigkeit entsteht/besteht, und dieses als wesentlicher Gegenstand des Auftrages dem Auftraggeber überlassen wird, Behandlung wie unter (1).
Anderenfalls:
Falls die Tätigkeit von der „Schaffenstiefe“ her als künstlerisch eingeordnet werden kann, ist der Ort der Leistung dort, wo der Künstler tätig wird, also D: Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig in D, Fakturierung zum Regelsatz 16%.
Falls vom bisherigen nichts zutrifft, ist der Ort der Leistung dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, also D, Fakturierung zum Regelsatz 16%.
Es sei denn, die Leistung steht in Zusammenhang mit einem Grundstück - dann ist der Ort der Leistung dort, wo das Grundstück liegt.
Einzelheiten dazu in § 3a UStG.
Schöne Grüße
MM