[USt] Leistung in GB erbracht. In D steuerbar?

Hallo Zusammen,

folgender Fall: Messe findet in London statt.

Die Firma A in Deutschland wird vom Kunden X beauftragt, einen Messestand zu bauen. Die Firma A beauftragt diverse Leute mit verschiedenen Dienstleistungen. Hierbei auch die Firma B mit Sitz in Deutschland. Die Firma B fliegt nach London, baut auf und stellt seine Dienstleistung Montage Auf- und Abbau in Rechnung mit UST. Die Firma A beschwert sich und meint, da in London gearbeitet wurde, ist die Dienstleistung hier nicht steuerbar. Der Steuerberater der Firma B sagt ja gemäß § 3 USTG. Nicht steuerbar sind Dienstleistungen vom Veranstalter an Aussteller. Die Firma B hat nur den Auftrag in Deutschland angenommen, um den Stand in London auf- und abzubauen.

Ein anderer Steuerberater sagt: nicht steuerbar nach § 4a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2a der 6. EG-Richtlinie.

Ein anderer Steuerberater sagt: steuerbar in London. Aber aufgrund der UST-IDNr. kann der Steuervorgang auch nach Deutschland geholt werden.

Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.

Viele Grüsse
Sigi

Hi !

Kurze Verständnisfragen:
Es soll jetzt geprüft werden, ob die Leistung von B an X steuerbar ist?
Oder geht es um die Leistungen von X an A?
Oder …?

BARUL76

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Hi Barul,

pardon für das Durcheinander. Nein die leistung von A an B!

Gruß Sigi

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[USt] Prüfungsschema Umsatzsteuer-Sachverhalte
Hi !

pardon für das Durcheinander. Nein die leistung von A an B!

Na gut ich versuch mal kurz darzustellen, was bisher passierte:
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 Auftrag Auftrag
Aussteller X --------\> Unternehmer A ---------\> Subunternehmer B

Und jetzt rechnet B gegenüber A Leistungen für den Aufbau eines Messestandes in London ab.

Bei der folgenden umsatzsteuerlichen Pürfung des Falles habe ich die 6. EG-Richtlinie NICHT einbezogen. Ob es durch diese also zu Abweichungen kommt, habe ich nicht geprüft.

Prüfungsschritt 1
handelt es sich um eine Leistung?
Ja. Und da keine Lieferung vorliegt, handelt es sich um eine sontige Leistung, die aus einem Tun besteht.

Prüfungsschritt 2
wird die Leistung von einem Unternehmer erbracht?
Ich gehe jetzt mal einfach davon aus, dass B ein Unternehmer im Rahmen des UStG ist.

Prüfungsschritt 3
wird die Leistung im Rahmen des Unternehmens erbracht?
auch hier gehe ich einfach mal davon aus, dass B regelmäßig diese Dienstleistungen anbietet und somit auch diese Hürde genommen ist.

Prüfungsschritt 4
erfolgt die Leistung gegen Entgelt?
auch diese Frage dürfte wohl mit JA zu beantworten sein.

Prüfungsschritt 5
Erfolgt die Leistung im Inland?
Hier ergibt sich üblicherweise die längste Prüfungskette. Es handelt sich um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG, der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a ff UStG.
Nach § 3a Abs. 1 sind vorrangig die §§ 3b - 3g zu prüfen:

3b: Beförderungsleistungen - ist nicht anzuwenden
3c: Lieferungen in besonderen Fällen - ist nicht anzuwenden
3d: innergemeinschaftlicher Erwerb - ist nicht anzuwenden
3e: Lieferungen während ... - ist nicht anzuwenden
3f: unentgeltliche Leistungen - ist nicht anzuwenden
3g: Lieferung von Gas und Strom - ist nicht anzuwenden

Es ist daher mit der Prüfung im § 3a fortzufahren. Hierbei sollen die einzelnen Absätze in ihrer gesetzlichen Reihenfolge durchgeprüft werden.
Abs. 2 Nr. 1 Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. liegt wohl nicht vor
Abs. 2 Nr. 3a bestimmte Leistungen - dies wäre möglich
Abs. 2 Nr. 3c Arbeiten an beweglichen Gegenständen - dürfte hier nicht zutreffen
Abs. 3 i.V.m Abs. 4 trifft auch nicht zu, weil keine Leistung aus dem Katalog des Abs. 4 vorliegt.

zu Abs. 2 Nr. 3a
es muss geprüft werden, ob die Messe bzw. der aufgebaute Messestand:

  • kulturell
  • künstlerisch
  • wissenschaftlich
  • unterrichtend
  • sportlich
  • unterhaltend
    war. Nur eines dieser Merkmal muss erfüllt sein. Liegt eines dieser Merkmale vor, bestimmt sich der Ort der Leistung also nach dieser Vorschrift. Er wäre dann dort, wo diese Leistung erbracht wurde. Alos in London.
    Damit wäre dieser Vorgang in D nicht steuerbar und USt darf in der Rechnung nicht ausgewiesen werden.
    Liegt keines der obigen Merkmale vor, ist der Grundfall des § 3a Abs. 1 UStG gegeben und der Ort der Leistung ist dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dies wäre D. Die Leistung wäre dann nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar.

Ob die Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig ist und welcher Steuersatz anzuwenden ist, möchte ich erst dann weiter prüfen wollen, wenn die Steuerbarkeit eindeutig fest steht.

Die Frage der Verwendung der USt-ID stellt sich meines Erachtens nach aber in keinem der beiden oben genannten Möglichkeiten. Aber vielleicht lieg ich da auch falsch und es findet sich jemand, der das Gegenteil belegen kann.

Daneben kann ich übrigens den Hinweis auf § 4a UStG nicht nachvollziehen. In diesem geht es (zumindest im deutschen UStG) darum, dass eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft die in einer Rechnung ausgewiesene USt erstattet bekommen kann. Hier ist also auch zwingend ein Ausweis von USt durch B erforderlich. Und diese Vorschrift hat überhaupt keine Auswirkung darauf, wie dir Rechnung durch B nun tatsächlich auszusehen hat.

BARUL76

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Hi,

danke für die Info. Also wenn

Es ist daher mit der Prüfung im § 3a fortzufahren. OK

Es muss geprüft werden, ob die Messe bzw. der aufgebaute

Messestand:

  • kulturell
  • künstlerisch
  • wissenschaftlich
  • unterrichtend
  • sportlich
  • unterhaltend

denke, das hier auf jeden Fall irgend eins zutreffen sein wird.

Liegt eines dieser Merkmale vor, bestimmt sich der Ort der Leistung also nach dieser Vorschrift. Er wäre dann dort, wo diese Leistung
erbracht wurde. Alos in London. :smiley:amit wäre dieser Vorgang in D nicht steuerbar und USt darf in der Rechnung nicht ausgewiesen werden.

Liegt keines der obigen Merkmale vor, ist der Grundfall des §
3a Abs. 1 UStG gegeben und der Ort der Leistung ist dort, wo
der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dies wäre D. Die
Leistung wäre dann nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar.

Ich denke, das es nach deinen Ausführungen „nicht steuerbar“ sein wird und auch dann richtig ist. Ich hätte eher vermutet, das die Dienstleistung als solches gar nicht so erheblich war sonder der erteilte Auftrag der zwei ansässigen Firmen in Deutschland.

Gruß und Danke Sigi