[USt] Rechnung an ausländischen Kunden?

Hallo,
Mal angenommen ein Gewerbebetreiber aus Deutschland will Waren an einen Kunden außerhalb Deutschlands verkaufen. Die Kunden befänden sich sowohl in EU-Mitgliedsländern als auch außerhalb. Die Kunden seien alle Privatleute die keine USt-ID besitzen. Meine Meinung zu diesem Fall wäre, das sich für den Gewerbetreiben nichts ändert, wenn der Kunde innerhalb der EU ansässig ist. Ist der Kunde jedoch z.B. in der Schweiz ansässig, so kann eine Rechnung ohne ausgewiesene MwSt. ausgestellt werden. Was meint ihr zu so einem Fall?

mfg
Stefan

Servus Stefan,

bei Lieferungen von Waren ist die Kiste nicht sehr kompliziert:

Innergemeinschaftliche Lieferung gibts bloß, wenn der Empfänger eine USt-ID-Nummer benennt. Heißt umgekehrt: Lieferung an einen Endverbraucher innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ist steuerbar und steuerpflichtig in D, zum deutschen USt-Satz - denk an die Internet-Schnäppchenjäger, die sich irgendeine Ware zu einem unschlagbar günstigen Preis „zuzüglich USt“ aus Irland schicken lassen…

Bei Lieferung in ein Drittland kommt es darauf an, ob der Versender nachweisen kann, dass die Ware in Drittlandsgebiet gelangt ist. Das führ zu dem Kuriosum: Ware mal eben ins Kuvert geschmissen, Briefmarke drauf und ab dafür: Kostet deutsche USt - und ärgerlicherweise wenns dumm geht nochmal CH-WUSt obendrauf. Die gleiche Ware per Paket aufgegeben (d.h. mit nachweisbarem Laufweg), ID-Code des Paketes zu den Unterlagen genommen: Ist USt-frei, da Exportlieferung.

Schöne Grüße

MM

Servus Stefan,

Hallo Martin,
danke für die schnelle Reaktion

bei Lieferungen von Waren ist die Kiste nicht sehr
kompliziert:

Innergemeinschaftliche Lieferung gibts bloß, wenn der
Empfänger eine USt-ID-Nummer benennt. Heißt umgekehrt:
Lieferung an einen Endverbraucher innerhalb des
Gemeinschaftsgebietes ist steuerbar und steuerpflichtig in D,
zum deutschen USt-Satz - denk an die
Internet-Schnäppchenjäger, die sich irgendeine Ware zu einem
unschlagbar günstigen Preis „zuzüglich USt“ aus Irland
schicken lassen…

Ja, verstehe, die dortigen 21% würden dann noch mal richtig ins Gewicht falen

Bei Lieferung in ein Drittland kommt es darauf an, ob der
Versender nachweisen kann, dass die Ware in Drittlandsgebiet
gelangt ist. Das führ zu dem Kuriosum: Ware mal eben ins
Kuvert geschmissen, Briefmarke drauf und ab dafür: Kostet
deutsche USt - und ärgerlicherweise wenns dumm geht nochmal
CH-WUSt obendrauf. Die gleiche Ware per Paket aufgegeben (d.h.
mit nachweisbarem Laufweg), ID-Code des Paketes zu den
Unterlagen genommen: Ist USt-frei, da Exportlieferung.

Mal angenommen der Händler könnte die Ausfuhr nicht nachweisen. Er hätte die Ware also als Versandkostengünstiges Päckchen Versendet. Würde unter Umständen auch noch Zoll erhoben werden? Wie meinst du das mit ärgerlicherweise nochmal Schweizerische Umsatzsteuer obendrauf? Unter welchen Umständen könnte so etwas passieren, wer müsste diese abführen?

Schöne Grüße

mfg
Stefan

MM

Hallo Stefan,
in der Regel brauchst Du, ob Du an Gewerbe oder Privat verkaufst ist da egal, eine Ausfuhrbescheinigung. Ansonsten hast Du bei einer Prüfung ein Problem. Du kannst nämlich nicht nachweisen, das die Ware ins EU-Ausland verbracht wurde und somit als Umsatzsteuerfreie Lieferung statthaft. Normalerweise bekommst Du diesen Nachweis vom Paketdienstleister oder dem Spediteur.
Knifflig wird es beim Brief oder Päckchen. Hier musst Du Dir vom Empfänger folgenden Text unterschreiben lassen:

_Der Unterzeichner bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Waren aus diesem Lieferschein von obiger Adresse in das EU-Mitgliedsgebiet ausgeführt werden. Dies wird als Nachweis zur Erfüllung der Bestimmungen des §17a Abs.2 Ziff.4 UstDV für das zuständige Finanzamt geführt.

NAME:

Datum:

Unterschrift:_

Dies ist erst recht dann interessant, wenn die Ware über ein Sammellager im Bundesgebiet verbracht wird. Also Rechnungsempfänger im EU-Ausland, Warenempfänger in D.
Wir hatten gerade eine diesbezüglich eine Prüfung und die wollten alle Nachweise sehen. In der Regel erhält man über den Versanddienstleister eine Ausfuhrbescheinigung/Verbringungsnachweis. Aber was nun, wenn der Kunde Selbstabholer ist? Dann kommst Du um den o.g. Text nicht umhin.
Gruss Sebastian

Hallo Sebastian,
auch dir ein Danke für die Reaktion. Könnte man nicht, um sich dies ganze durcheinander und das hin und her mit den Briefen zu ersparen, einfach die Mehrwertsteuer mit einverlangen und diese dann an das deutsche FA abführen? Würde die Sache ja um einiges einfacher machen für den Kleinstunternehmer, der seine Waren in der Regel per Päckchen versendet und somit keine Bescheinigung hat wohin die Ware gelangt ist. Oder ist das nicht rechtens Bürgern aus drittländern die Umsatzsteuer aus der Tasche zu ziehen? Vorausgesetzt die Kunden sind Pvivatleute.

mfg
Stefan

Hallo Sebastian,

kann es sein, dass Du innergemeinschaftliche Lieferung und Ausfuhrlieferung vermischst?

Die innergemeinschaftliche Lieferung (und auf diese bezieht sich § 17a UStDV) ist nur USt-frei, wenn der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet worden ist (also nicht im Fall der Abholung), und wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person.

Das bedeutet: Wenn die beiden Kriterien Versand und USt-ID-Nummer des Empfängers nicht erfüllt sind, hilft keine Erklärung und keine Unterschrift, die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig in D.

Die eigentliche Ausfuhrlieferung, in Länder außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, ist was anderes. Da gehts nicht um § 17a UStDV, sondern um § 13 UStDV, der funktioniert ein bissel anders.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

kann es sein, dass Du innergemeinschaftliche Lieferung und
Ausfuhrlieferung vermischst?

Ich habe beides angesprochen, ohne allerdings die sachlichen Begriffe genau zu differenzieren. Sorry.

Die innergemeinschaftliche Lieferung (und auf diese bezieht
sich § 17a UStDV) ist nur USt-frei, wenn der Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet worden
ist (also nicht im Fall der Abholung), und wenn der Abnehmer
ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen
erworben hat, oder eine juristische Person.

Ob Lieferung oder Abholung ist dabei irrelevant. Ich kann dem Kunden die Versendung nicht vorschreiben. Erst recht wenn es um die neuen Beitrittsländee4r im Osten geht. Die husten mir was wenn ich denen die Frachtraten meines Spediteurs nenne. Da fahren die Polen und die Ukrainer zu einem Bruchteil der Frachtrate. Ich muss aber einen Nachweis erbringen das eine innergemeinschaftliche Verbringung erfolgte. Wer die Verbringung vollzieht ist nebensächlich. Aber:
Wenn ich versende erhalte ich vom Transportdienstleister den Verbringungsnachweis. Bei der Abholung habe ich keinen Nachweis.
Ich habe länger mit dem FA gesprochen bevor wir diese Regelung getroffen haben.

Das bedeutet: Wenn die beiden Kriterien Versand und
USt-ID-Nummer des Empfängers nicht erfüllt sind, hilft keine
Erklärung und keine Unterschrift, die Lieferung ist steuerbar
und steuerpflichtig in D.

Das sehe ich (und das zuständige FA) anders.
Diese Unterschrift kann Ersatzweise als Verbringungsnachweis anerkannt werden. Ebenso wenn die Ware in ein Sammellager im Bundesgebiet verbracht wird und als Sammelladung ins EU-Ausland geht.
Da Sammelladung, bekomme ich vom Transportdienstleisters keinen Verbringungsnachweis bzw. ist dort nicht abzuleiten, welche Ware nun von mir ist.
Wir verfahren schon seit einiger Zeit so und dies in Absprache mit dem zuständigen FA. Auch die Prüfer fanden keinerlei Einwände ob dieser Regelung. Auch unsere Chef-Buchhaltung versteht da keinen Spass wenn ich nicht die notwendigen steuerrelevanten Dokumente beibringe.

Die eigentliche Ausfuhrlieferung, in Länder außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes, ist was anderes. Da gehts nicht um §
17a UStDV, sondern um § 13 UStDV, der funktioniert ein bissel
anders.

Sicher. Wir als Firma haben da auch immer den Verbringungsnachweis des Transportdienstleisters, in den meisten Fällen auch eine AE/EUR1.
Wir versenden täglich in das EU-Gemeinschaftsgebiet, aber auch regelmässig in die Schweiz, Ukraine und die Vereinigten Arabischen Emirate. Das machen wir seit 13 Jahren und haben noch keinerlei Beanstandungen durch Zoll oder FA erleben müssen. Und ich hoffe ganz stark dass das so bleibt :wink:

Gruss Sebastian

Hallo Stefan,
sicherlich kann man im Einzelfall auch so verfahren. Die gezahlte Steuer kann sich der Empfänger ja in seinem Land zurückerstatten lassen. Generell würde ich mir an Deiner Stelle mal die UstDV anschauen. Wobei ich sagen muss, das ich weniger mit der Steuer als mit der Versandpraxis zu tun habe. Ich erstelle bei uns Rechnungen und Ausfuhrdokumente, habe aber eine strenge Buchhaltung die mich immer wieder zwingt mich auch mit den steuerlich relevanten Dingen auseinanderzusetzen.
Daher habe ich auch viel mit dem Zoll und dem FA telefoniert, wobei es zugegebenermassen teilweise schwierig ist eine konkrete Aussage vom FA zu erhalten.
Oftmals ist es aber hilfreich sich direkt mit dem FA auseinaderzusetzen, die prüfen ja nachher Deine Unterlagen.
Gruss Sebastian

Servus nochmal,

in der Tat gibt Dir hinsichtlich innergemeinschaftliche Lieferung § 17a (2) Nr. 4 UStDV recht. Ich hab mich durch die Äußerung „Ob Gewerbe oder privat ist egal“ - was bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht stimmt - und den Begriff „Ausfuhrbescheinigung“ - der bloß bei Ausfuhr, nicht bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung einen Sinn gibt - ein bissel verwirren lassen.

Mir scheint es wichtig, dass es (a) im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht egal ist, ob der Empfänger der Lieferung Unternehmer ist oder nicht, und (b) in den Fällen, in denen dieses egal ist - bei Ausfuhrlieferungen - die bloße Versicherung, den Gegenstand ausführen zu wollen, nicht ausreicht.

Der Unterschied in der Formulierung von §6 UStG „…befördert oder versendet hat…“ und §6a UStG „…befördert oder versendet…“ ist eindeutig: Die Ausfuhrlieferung setzt voraus, dass die Beförderung/Versendung tatsächlich stattgefunden hat. Dieses schlägt sich in § 13 (2) Nr. 6 UStDV in der harmlosen Aufforderung nieder, der Unternehmer solle „die Ausfuhr“ aufzeichnen. Wie macht man das, wenn man sie nicht belegen kann?

Sicherlich kann man hier im Einzelfall bei den beteiligten Behörden einiges erreichen. Letztlich läuft es darauf hinaus, dass jeder Nachweis für den Verbleib der Ware außerhalb der EU (z.B. Abfertigung zur Einfuhr in Belorus) akzeptiert wird, falls er halbwegs seriös geführt wird.

Alldieweil wir aber einiges an „Drittlandsgebiet“ in unmittelbarer Nachbarschaft haben, wäre es riskant, sich in Ausfuhrfällen mit zu wenig zu begnügen. Genauso riskant, wie wenn man jeden Versand in das übrige Gemeinschaftsgebiet kurzerhand als innergemeinschaftliche Lieferung behandelte.

Schöne Grüße

MM

Hallo Sebastian,

es ist nicht bös gemeint, aber dieses:

sicherlich kann man im Einzelfall auch so verfahren. Die
gezahlte Steuer kann sich der Empfänger ja in seinem Land
zurückerstatten lassen.

stimmt bloß unter ziemlich eingeschränkten Bedingungen.

Wenn der Kunde nicht im Vergütungsverfahren seine Unternehmereigenschaft nachweisen kann, und wenn er außerhalb der EU ansässig ist und die Vergütung nicht mindestens 500 € beträgt, bekommt er seinen mühevoll zurechtgebastelten Antrag mit Schwung, aber ohne Vergütung zurück und ist wahrscheinlich unter „gewesene Kunden“ abzulegen.

Als Kunde würde ich einem Lieferanten, der mir ohne Not das Vergütungsverfahren zumutet, eh schon mit einigem Stirnrunzeln und dem Gedanken „andere Mütter haben auch schöne Töchter“ begegnen.

Kommt natürlich auf das Produkt an. Wer nun mal 60 ICE-Züge auf einmal haben will, wird sich nicht mit nem popligen TGV vom Mitbewerber begnügen…

Schöne Grüße

MM

Hallo,
also ehrlich gesagt verstehe ich von den letzten Beiträgen fast nix mehr. Mir scheint es so das die ganze Sache doch etwas komplexer ist. Ich werd mich wohl doch erstmal durch die ganzen Paragraphen wühlen um erstmal einen Überblick zu bekommen.

mfg
Stefan

Hallo Martin,
sicher ist diese Lösung nicht unproblematisch. Aber auf der anderen Seite hat man auch nicht allzuviele Möglichkeiten.
Ich habe auch keine Erfahrung mit der Lieferung an Privatpersonen, da wir nur an Gewerbe verkaufen.
Gruss Sebastian

Hallo Martin,

Wie macht man das, wenn man sie
nicht belegen kann?

Sicherlich kann man hier im Einzelfall bei den beteiligten
Behörden einiges erreichen. Letztlich läuft es darauf hinaus,
dass jeder Nachweis für den Verbleib der Ware außerhalb der EU
(z.B. Abfertigung zur Einfuhr in Belorus) akzeptiert wird,
falls er halbwegs seriös geführt wird.

Tja, und genau für diesen Zweck haben wir uns mit dem FA auf diesen Passus mit der Unterschrift geeinigt. Ich habe allerdings vergessen zu erwähnen, das die Unterschrift vor der Auslieferung/Abholung der Ware stattfinden muss und das Datum der Unterschrift das gleiche wie das Rechnungs/Lieferscheindatum sein muss. Zumindest war dies die Vorgabe des FA.
Da wir auch über ein Aufschubkonto und ein Zollkonto verfügen, ist das FA wohl von einer grundlegenden Seriösität unserer Firma ausgegangen.
Aber all das schreibe ich aus der Praxis in unserem Unternehmen.
Und wie man sieht gibt es in der Praxis deutliche Unterschiede zwischen dem Gesetzestext in der Theorie und der praktischen Umsetzung.
Wie gesagt, wir verfahren schon länger so und bei der letzten Prüfung vor ein paar Monaten gab es keinerlei Beanstandungen seitens Zoll oder FA (beide Prüfungen fanden innerhalb zwei Monaten statt).
Gruss Sebastian

Hallo Sebastian, ich klick mich einfach mal rein.
Ein relativ unwissender Kaufmann bekommt eine warenbestellung mit RG-Anschrift in Polen und Lieferanschrift in Deutschland, zusätzlich möchte Besteller eine RG ohne MwSt. Da steht irgend so eine „NIP“- Nummer, kann das die polnische UI-Numer sein.
Ich habe da ein seltsames Gefühl, weil ich irgendwo las, dass nur bestimmte Firmen in polen von der umsatzsteuer befreit sind.
Fragender gruß jörg dechsel
Ps.: es handelt sich um nichts was Verteidigungs- oder Gesundheitsministerium stören könnte

Hallo Master,

Ein relativ unwissender Kaufmann bekommt eine warenbestellung
mit RG-Anschrift in Polen und Lieferanschrift in Deutschland,
zusätzlich möchte Besteller eine RG ohne MwSt. Da steht irgend
so eine „NIP“- Nummer, kann das die polnische UI-Numer sein.

Richtig, die „numer identyficacji podatko-wej“ heißt abgekürzt NIP.

Worum gehts also?

Der Besteller möchte die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wissen. Er weist zu diesem Zweck seine Unternehmereigenschaft mit der NIP nach.

Erster Schritt: Beim BFF anfragen, ob diese NIP überhaupt gültig ist; wenn nicht, braucht man nichts weiter zu überlegen und hat Hirnschmalz gespart. Näheres hier:

http://evatr.bff-online.de/eVatR/

USt-befreit ist eine innergemeinschaftliche Lieferung dann, wenn die Voraussetzungen aus § 6a UStG erfüllt sind (Lektüre im Originaltext empfohlen).

Nun ist im vorliegenden Fall, liefernder Unternehmer und Lieferadresse in D, jedenfalls die Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Es brauchen die übrigen Voraussetzungen nicht geprüft zu werden, weil es schon an dieser fehlt.

Der Besteller wird sich möglicherweise auf ein von ihm vermutetes „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ (§ 25b UStG) berufen. Aber auch für dieses ist Voraussetzung, dass der Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt.

Also ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen schon jetzt festzustellen: Keine USt-Befreiung gem. § 4 Nr. 1b UStG.

Ich habe da ein seltsames Gefühl, weil ich irgendwo las, dass
nur bestimmte Firmen in polen von der umsatzsteuer befreit
sind.

Das tut im vorliegenden Fall nichts zur Sache. In der Systematik des in der EU in der Struktur einheitlichen USt-Rechtes gibt es USt-Befreiungen für bestimmte Umsätze einerseits und solche für bestimmte Unternehmer andererseits. Da hier der Unternehmer, der die Ware liefert (und um diesen geht es, nicht um den Besteller) von seinem Unternehmen weiß, dass er jedenfalls nicht USt-befreit ist, bleibt bloß zu untersuchen, ob der Umsatz selber steuerfrei sein könnte. Das hammer oben getan.

PS.: es handelt sich um nichts was Verteidigungs- oder
Gesundheitsministerium stören könnte

Das ginge, auch wenns wäre, den Fiskus erstmal nichts an. Um einen Leistungsaustausch wegen Sittenwidrigkeit anzuzweifeln (geht im Regelfall bei Handel mit meinetwegen Speed ohnehin nicht), braucht es wesentlich mehr als bloß, dass der Handel mit der betroffenen Ware verboten ist.

Praxistipp: Der Besteller kommt durch den Vorgang in eine für ihn aufwendige und entsprechend ärgerliche Situation. Lieferung also sinnvollerweise gegen Vorkasse, sonst wird ein Teil der Rechnung, nämlich die USt, wahrscheinlich nie bezahlt werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo Master,

Ein relativ unwissender Kaufmann bekommt eine warenbestellung
mit RG-Anschrift in Polen und Lieferanschrift in Deutschland,
zusätzlich möchte Besteller eine RG ohne MwSt. Da steht irgend
so eine „NIP“- Nummer, kann das die polnische UI-Numer sein.

Richtig, die „numer identyficacji podatko-wej“ heißt abgekürzt
NIP.

Worum gehts also?

Besten dank für die umfangreiche und infomative Antwort
Gruss Jörg

Hallo,
Martin hat ja schon einiges dazu gesagt.
Eine NIP fängt mit PL an und es folgen 10 Ziffern.
Diese NIP brauchst Du allein für die monatliche Meldung.
Wie schon weiter oben geschrieben haben wir das gleiche „Problem“ mit einem tschechischen Kunden. Dieser bestellt bei uns Ware und wir liefern an sein Zwischenlager in D. Die RG-Adresse ist aber Tschechien.
Wir verfahren daher mit diesem Text und der Unterschrift, haben diese Lösung aber in Zusammenarbeit mit dem für uns zuständigen FA gefunden.
Ich würde auch Dir empfehlen das mit dem FA abzustimmen.
Wir liefern trotzdem noch gegen Vorkasse nach PL. Solange der EU-Mahnbescheid noch nicht auf beiden Beinen steht sind uns RG-Beträge von ein paar tausend EUR doch zu unsicher.
Auch dieser Link klärt einige Fragen:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/international/impor…
Gruss Sebastian

Hallo Sebastian,

Diese NIP brauchst Du allein für die monatliche Meldung.

Sei mir bitte nicht böse, aber auch Euer zuständiges FA kann den § 14a UStG nicht stillschweigend außer Kraft setzen.

Im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung muss die USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers auf die Rechnung - § 14a Abs 3 Satz 2 UStG. Insofern ist Deine Behauptung höchst riskant für unbefangene Leser.

Auch die Sache mit dem Zwischenlager ist keine Frage der Vereinbarung mit dem FA: Sie korrespondiert mit der Beförderung durch den Abnehmer, vgl. § 6a Abs 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Der vorliegende Fall: Tschechischer Unternehmer bestellt in D zur Lieferung an eine LA (ggf. einen Dritten) in D - hat damit bloß in dem Sonderfall, dass die LA dem tschechischen Unternehmer unmittelbar verbunden ist (Zwischenlager, Niederlassung etc.) eine Chance, als innergemeinschaftliche Lieferung durchzugehen. Und bloß auf diesen Sonderfall bezieht sich Eure Handhabung.

Sobald die gelieferte Ware an der LA - die z.B. zu einem Kunden des Bestellers gehören kann - nicht mehr in dessen Einflussbereich ist, kann man die ig. Lieferung knicken.

Kein FA in Deutschland wird so stramm am Gesetz vorbei agieren.

Schöne Grüße

MM

Korrektur
Hallo Martin,

Diese NIP brauchst Du allein für die monatliche Meldung.

Sei mir bitte nicht böse, aber auch Euer zuständiges FA kann
den § 14a UStG nicht stillschweigend außer Kraft setzen.

Hoppla, es sollte heissen „allein schon für die monatliche Meldung“.
Ein kleiner aber entscheidender Unterschied. Asche auf mein Haupt.
Ich wollte eher klarstellen das die NIP unabdingbar ist.

Im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung muss die
USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers auf die Rechnung - § 14a
Abs 3 Satz 2 UStG. Insofern ist Deine Behauptung höchst
riskant für unbefangene Leser.

siehe oben

Auch die Sache mit dem Zwischenlager ist keine Frage der
Vereinbarung mit dem FA: Sie korrespondiert mit der
Beförderung durch den Abnehmer, vgl. § 6a Abs 1 Satz 1 Nr. 1
UStG.

Der vorliegende Fall: Tschechischer Unternehmer bestellt in D
zur Lieferung an eine LA (ggf. einen Dritten) in D - hat damit
bloß in dem Sonderfall, dass die LA dem tschechischen
Unternehmer unmittelbar verbunden ist (Zwischenlager,
Niederlassung etc.) eine Chance, als innergemeinschaftliche
Lieferung durchzugehen. Und bloß auf diesen Sonderfall bezieht
sich Eure Handhabung.

Sobald die gelieferte Ware an der LA - die z.B. zu einem
Kunden des Bestellers gehören kann - nicht mehr in dessen
Einflussbereich ist, kann man die ig. Lieferung knicken.

Kein FA in Deutschland wird so stramm am Gesetz vorbei
agieren.

Ich sehe schon, Du scheinst das nicht zu glauben. Aber die Praxis sieht hier, wie in anderen Fällen auch, scheinbar anders aus.
Und solange diese Vorgehensweise sogar einer Prüfung standhält gehe ich von einer Rechtmässigkeit in dem Falle aus.
Gruss Sebastian