Hallo Master,
Ein relativ unwissender Kaufmann bekommt eine warenbestellung
mit RG-Anschrift in Polen und Lieferanschrift in Deutschland,
zusätzlich möchte Besteller eine RG ohne MwSt. Da steht irgend
so eine „NIP“- Nummer, kann das die polnische UI-Numer sein.
Richtig, die „numer identyficacji podatko-wej“ heißt abgekürzt NIP.
Worum gehts also?
Der Besteller möchte die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wissen. Er weist zu diesem Zweck seine Unternehmereigenschaft mit der NIP nach.
Erster Schritt: Beim BFF anfragen, ob diese NIP überhaupt gültig ist; wenn nicht, braucht man nichts weiter zu überlegen und hat Hirnschmalz gespart. Näheres hier:
http://evatr.bff-online.de/eVatR/
USt-befreit ist eine innergemeinschaftliche Lieferung dann, wenn die Voraussetzungen aus § 6a UStG erfüllt sind (Lektüre im Originaltext empfohlen).
Nun ist im vorliegenden Fall, liefernder Unternehmer und Lieferadresse in D, jedenfalls die Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Es brauchen die übrigen Voraussetzungen nicht geprüft zu werden, weil es schon an dieser fehlt.
Der Besteller wird sich möglicherweise auf ein von ihm vermutetes „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ (§ 25b UStG) berufen. Aber auch für dieses ist Voraussetzung, dass der Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt.
Also ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen schon jetzt festzustellen: Keine USt-Befreiung gem. § 4 Nr. 1b UStG.
Ich habe da ein seltsames Gefühl, weil ich irgendwo las, dass
nur bestimmte Firmen in polen von der umsatzsteuer befreit
sind.
Das tut im vorliegenden Fall nichts zur Sache. In der Systematik des in der EU in der Struktur einheitlichen USt-Rechtes gibt es USt-Befreiungen für bestimmte Umsätze einerseits und solche für bestimmte Unternehmer andererseits. Da hier der Unternehmer, der die Ware liefert (und um diesen geht es, nicht um den Besteller) von seinem Unternehmen weiß, dass er jedenfalls nicht USt-befreit ist, bleibt bloß zu untersuchen, ob der Umsatz selber steuerfrei sein könnte. Das hammer oben getan.
PS.: es handelt sich um nichts was Verteidigungs- oder
Gesundheitsministerium stören könnte
Das ginge, auch wenns wäre, den Fiskus erstmal nichts an. Um einen Leistungsaustausch wegen Sittenwidrigkeit anzuzweifeln (geht im Regelfall bei Handel mit meinetwegen Speed ohnehin nicht), braucht es wesentlich mehr als bloß, dass der Handel mit der betroffenen Ware verboten ist.
Praxistipp: Der Besteller kommt durch den Vorgang in eine für ihn aufwendige und entsprechend ärgerliche Situation. Lieferung also sinnvollerweise gegen Vorkasse, sonst wird ein Teil der Rechnung, nämlich die USt, wahrscheinlich nie bezahlt werden.
Schöne Grüße
MM