Verkaufen statt vererben

Hallo Steuerprofis,

wir möchten das Haus unserer Eltern übernehmen.

Dabei stellen sich grundsätzlich zwei Alternativen:

  1. Das Haus zu überschreiben
  2. Das Haus von den Eltern zu kaufen

Der Vorteil von 2. wäre, dass man dann die Eigenheimzulage erhalten würde, sofern der Kaufpreis über ca. 50000,- Euro, z.B. 60.000 liegt.
Außerdem könnte - z.B. wenn die Eltern pflegebedürftig würden - das haus nicht vom sozialamt zurückgefordert werden, was ja bei einer einfachen Überschreibung in den ersten 10 Jahren möglich ist.

Das Haus hat einen Verkehrswert von ca. 250.000 Euro und wurde vor 25 Jahren gebaut.

Meine Fragen hierzu:

  1. Funktioniert dies grundsätzlich, d.h. könnten wir so die Eigenheimzulage erhalten?
  2. Was sagt das Finanzamt dazu? Müssen wir oder die Eltern hierbei irgendwas versteuern? Insbesondere wegen des im Vergleich zum tatsächlichen Wert niedrigen Kaufpreises?

Vielen dank für eure Informationen
Holger

Hallo!

Bei einer Erbschaft/ Schenkung ist der rein steuerliche „Bedarfswert“ der Erbschaft-/ Schenkungsteuer zugrundezulegen.

Wird ein Grundstück mit einem Wert von 250 TEUR für 60 TEUR verkauft, liegt eine teilentgeltliche Veräußerung i. H. v. 190/250 vor. Der nicht entgeltlich erworbene - also geschenkte - Anteil ist bei der Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Beträgt der Bedarfswert z. B. 100 TEUR, sind 190/250 x 100 TEUR = 76 TEUR als Schenkung zu berücksichtigen. Aufgrund der bestehenden persönlichen Freibeträge (205 TEUR bei Kindern) sollte das aber kein Problem sein. Vorsicht nur, wenn auch Schwiegersohn/ Schwiegertochter beschenkt werden. Diese Personen gehören nämlich zur Schenkungsteuerklasse II und haben nur einen Freibetrag von 10.300 EUR und einen wesentlich höheren Steuersatz.

Hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Teils besteht grundsätzlich Anspruch auf Eigenheimzulage für Altbauten. Voraussetzung im Falle der Nicht-Selbstnutzung ist allerdings die Unentgeltlichkeit der Überlassung sowie die Nutzung durch Angehörige (hier: die Eltern).

Ciao!
Nemo

Fehlerteufel
„Wird ein Grundstück mit einem Wert von 250 TEUR für 60 TEUR
verkauft, liegt eine teilentgeltliche Veräußerung i. H. v.
60 /250 vor.“
Demzufolge verbleiben die besagten 190/250 als Schenkung.

noch ne Frage
Hallo Nemo,

erstmal vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Ein paar Fragen habe ich allerdings noch:

Natürlich werden wir aber den Eltern auch ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Das sollte aber hierbei keine Rolle spielen, und wenn, dann mindert dies ja den Wert des Hauses? Oder spielt es etwa bei der Eigenheimzulage eine Rolle, dass die Eltern ja das Haus gebaut haben (ohne dafür eine Eigenheimzulage erhalten zu haben) und dieses weiterhin bewohnen werden?

Gruß
Holger

Hallo!

Ob im Falle eines entgeltlichen Erwerbs irgendwann einmal eine Förderung beim Veräußerer gewährt worden ist, ist unerheblich.

Gegenstand der Eigenheimzulage ist aber, wie der Name schon sagt, die Förderung des „Eigenheims“, also des selbstgenutzten Wohneigentums. Die unentgeltliche Überlassung an Angehörige soll aber unter Beibehaltung der Eigenheimzulage möglich sein.

Beispiel:
Jemand kauft eine Eigentumswohnung, muss aber berufsbedingt umziehen. In der Zwischenzeit überläßt er die Wohnung unentgeltlich an seine Eltern. => Die Förderung bleibt bestehen.

Systematisch soll die Förderung aber nicht gelten, wenn der Veräußerer die Übertragung des Eigentums von der weiteren Nutzung durch ihn selbst abhängig gemacht hat. Praktisch ist damit ja für den Erwerber gar keine Selbstnutzungsmöglichkeit geschaffen worden, auf die er verzichtet. (Gemeint sind die Fälle, in denen der Veräußerer sich ein vertragliches oder dingliches Wohnrecht vorbehalten hat.) Dann gibt es keine Eigenheimzulage!

Im übrigen empfiehlt sich immer dann der Gang zum Steuerberater, wenn größere finanzielle Risiken drohen, so auch hier!

Ciao!
Nemo

1 Like