Hallo,
nochmal: bei den EUR 2100 (Übungsleiterpauschale) handelt es sich nicht (!!) um einen Freibetrag, sondern um einen Betrag für eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Das Steuerrecht unterstellt Dir sozusagen, dass 2100 EUR Aufwand ( = Betriebsausgaben) im Jahr anfallen. Was ich bei meiner letzten Antwort vergessen habe zu erwähnen: nur wenn die Einnahmen EUR 2100 übersteigen und die Ausgaben auch, können überhaupt Ausgaben angesetzt werden, maximal allerdings bis zur Höhe der Einnahmen.
Wenn bei Dir also 14.000 EUR Einnahmen da sind und EUR 5.500 Betriebsausgaben, ergibt sich ein Gewinn von EUR 8.500, der zu versteuern ist. Da Deine Einnahmen EUR 2100 übersteigen und die Ausgaben auch, werden einfach die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen.
Somit sehe ich hier nichts, was nicht ok wäre. Deine Meinung, dass neben Deinen Betriebsausgaben von 5500 EUR zusätzlich noch die EUR 2100 als Freibetrag abgezogen würden, ist leider falsch.
Evtl. hat das Finanzamt aber nicht alle Deine Betriebsausgaben anerkannt? Gerade im Bereich „Spesen“ gibt es enge Grenzen. Das kann ich von hier nicht beurteilen.
Deine Frage mit der Steuertabelle habe ich nicht so recht begriffen. Allerdings ist es so, dass die Gesamtsumme des zu versteuernden Einkommens (also die Einkünfte aus Deiner Übungsleitertätigkeit (o.ä.) und die Einkünfte aus Deiner normalen nichtselbständigen Arbeit zusammen gerechnet werden, dann noch ein paar Ausgaben ab (Versicherungen, Spenden, Vorsorge usw.). Das was dann rauskommt ist das zu versteuernde Einkommen und dafür gibt es einen Grundfreibetrag, der bei Ledigen bei EUR 8004 liegt. Wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, bezahlst Du keine Steuern. Aber Du liegst ja schon mit der Nebentätigkeit über dem Grundfreibetrag.
Ich hoffe, jetzt ist alles soweit klar, ansonsten: weiter fragen.
Mit freundlichen Grüssen
Barbara