Verrechnung von Betriebsausgaben einer selsbststän

Ich habe eine Frage: Wenn man Betriebsausgaben einer selbstständigen Tätigkeit abziehen möchte und sich ein Abzug unter den steierfreien Einnahmen ergibt, dann schreibt einen das Finanzamt, dass „gemäß § 3 Nr. 26 S. 2 EstG Betriebsausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit nur abziehbar sind, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen“. Man hat den Abzug bei mir gedeckelt auf diesen Steuerfreibetrag. Nun habe ich in der nichtselbstständigen Tätigkeit einen hohen Steuerbetrag entrichten müssen. Kann man das nicht verrechnen?? Schließlich sind doch alles Einnahmen und die Ausgaben müsste man dagagen rechnen können?

Vielen Dank für Eure Antworten

Da bin ich leider der falsche nsprechpartner, ich berate bei Fragen zu Steueroptimierung offshore und Geldanlage

Die Einnahmen brauchst bis zum Freibetrag nicht versteuern, sie sind einkommensteuerfrei!
Da ist es nur folgerichtig, dass die dazugehörigen Ausgaben steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen.

Deshalb der Hinweis des Finanzamts auf § 3c und § 3 Nr. 26 S. 2 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html :
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3c.html

Deshalb sind Verluste aus dieser Tätigkeit nur in begrenztem Umfang mit anderen Einkünften verrechenbar.

Liebe Grüße
Gunnar

Hallo Gunnar, wie verhält es sich nun aber, wenn die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit den Steuerfreibetrg um ein dreifaches überschreitet?? Kann man es denn nicht verrechnen??

Vielen Dank und lieben gruß!

Hallo,

§ 3 Nr. 26 EStG regelt, dass Einnahmen aus bestimmten Nebentätigkeiten bis zu einem Betrag von EUR 2100.- pro Jahr steuerfrei sind. Und nur, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit den Betrag von EUR 2100.- pro Jahr übersteigen, dürfen die Betriebsausgaben abgezogen werden, allerdings auch nur bis maximal zur Höhe der Einnahmen. D.h. es kann sich nie ein Verlust ergeben, der dann mit anderen Einkünften verrechnet werden könnte.
Somit ist es leider nichts mit der Idee, den Verlust mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu verrechnen.
Mit freundlichen Grüssen
Barbara

Wenn Sie den Paragraphen richtig zitiert haben, handelt es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder Pfleger.
Wenn Sie jetzt Betriebsausgaben haben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang damit stehen, dürfen Sie sie nur absetzen, wenn der Freibetrag (2.100 Euro) überschritten wird. Stehen Ihre Betriebsausgaben nicht damit im Zusammenhang, sollten Sie voll abzugsfähig sein.

Hallo Sven,
Handelt es sich um eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit, wie z.b. Übungsleiter, dann kann man Kosten, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen, auch nur bis zum Steuerfreibetrag wieder abziehen.
Handelt es sich um eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit, muss evt. eine sogenannte Gewinn-Verlust-Ermittlung gemacht werden. Dann sind Kosten die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen voll abzugsfähig und es entsteht unter Umständen ein Verlust aus dieser Tätigkeit. Dieser Verlust kann mit den übrigen Einkünften (aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnet werden. Allerdings gibt es hier eine Einschränkung: Taucht solcher Verlust mehrfach und auch über Jahre (in der Regel werden 3 Jahre vom Finanzamt mit Verlust geduldet) in der Steuererklärung auf, muss man sich Fragen nach dieser sog. selbständigen Tätigkeit gefallen lassen, ob es sich nicht um ein Hobby etc. handelt, weil jede selbständige Tätigkeit in der Regel Gewinn einbringen sollte.
Ich hoffe das beantwortet deine Frage.
Mfg

Der Gesetzgeber trennt strikt.
Ausgaben die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen sind nur bei diesen Einnahmen abziehbar und damit steuerlich unwirksam.

Ausgaben die mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen sind grundsätzlich abziehbar. Auch hier gibt es einschränkende Regeln.

Ausgaben die mit Teileinkünften zusammenhängen sind demnach auch nur zum Teil abziehbar.

Macht ja auch Sinn.BSP zur Verdeutlichung

Lottogewinne sind steuerfrei. Wenn ich die Lottoscheinkosten jetzt von meinen steuerpflichtigen Arbeitseinkünften abziehen könnte, wäre doch was nicht ganz in Ordnung oder?

Verrechnung von Betriebsausgaben
Hallo Sven,

leider ist eine Verrechnung nicht möglich. dDas ist nun mal die Eigenart von steuerfreien Einnahmen. Man muss ja auch keine Steuern drauf zahlen, daher kann man auch die Kosten nicht weiter abziehen als Einnahmen vorhanden sind.

MfG
M(ich)a

Nein,
wo es keinen Verlust gibt (Einnahmen abzüglich Ausgaben abzüglich verbleibender Freibetrag = 0),
kann auch kein Verlust verrechnet werden.

Simple Mathematik. Leider.

Liebe Grüße
Gunnar

Ich muss es nochmal konkreter fassen: Meine Einnahmen betrugen ca. 14.000 €; davon habe ich 2.100 € steuerfreier Betrag (Übungsleiterpauschale) abgezogen und von diesen Betrag wollte ich meine Ausgaben in Höhe von ca. 5500,00 € (Abzug von Verwaltungsaufwand, Fobi, Fahrkosten, Spesen/Eintrittsgelder) abziehen. Man hat mir aber geschrieben, dass man nur einen Betrag in Höhe von 2958,00€ als Betriebsausgaben anrechnen kann, so dass die Einkünfte 8942,50€ betragen. Was ist aber mit den anderen Betriebsausgebaen von 5500€ (bzw. den restlichen 2542€)??
ist das so rechtesn? Und laut Steuertabelle liegt der Steuerfreibetrag bei 8004€ und nicht bei 8942€.
Vielen Dank für deine Bemühungen.

Ich muss es nochmal konkreter fassen: Meine Einnahmen betrugen ca. 14.000 €; davon habe ich 2.100 € steuerfreier Betrag (Übungsleiterpauschale) abgezogen und von diesen Betrag wollte ich meine Ausgaben in Höhe von ca. 5500,00 € (Abzug von Verwaltungsaufwand, Fobi, Fahrkosten, Spesen/Eintrittsgelder) abziehen. Man hat mir aber geschrieben, dass man nur einen Betrag in Höhe von 2958,00€ als Betriebsausgaben anrechnen kann, so dass die Einkünfte 8942,50€ betragen. Was ist aber mit den anderen Betriebsausgebaen von 5500€ (bzw. den restlichen 2542€)??
ist das so rechtesn? Und laut Steuertabelle liegt der Steuerfreibetrag bei 8004€ und nicht bei 8942€.
Vielen Dank für deine Bemühungen.

Dein Rechenweg ist falsch:

Einnahmen 14.000 abzüglich Freibetrag 2.100 = zu versteuernde Einnahmen 11.900
Ausgaben 5.500 abzüglich durch Steuerfreibetrag abgegolten 2.100 = verbleibende abziehbare Betriebsausgaben 3.400

zu versteuernde Einkünfte als Übungsleiter = 11.900 - 3.400 = 8.500

Weshalb statt 5.500 Ausgaben nur 2.958 € abziehbar sind, weiß ich nicht. Vielleicht weil einige von Deinen „Ausgaben“ keine Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG, sondern Kosten der privaten Lebenshaltung i.S.v. § 12 Nr. 1 EStG sind (z.B. Eintrittskarten, Fobi, Spesen)?

Der steuerfreie Grundfreibetrag ändert sich fast jährlich, s. hierzu § 32a Abs. 1 EStG in der jeweiligen Jahresfassung http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html, im Jahr 2012 sind das 7.834 €.

Wenn Deine Fragen noch konkreter werden, ist es wahrscheinlich sinnvoll, einen Steuerberater einzuschalten.

Liebe Grüße
Gunnar

Hallo,

meiner Meinung nach sind Ausgaben einer selbständigen Tätigkeit steuerlich nur absetzbar, wenn INSGESAMT ein Überschuss angestrebt wird (sonst nennt das Finanzamt das Liebhaberei nicht im selbständige gewinnorientierte Tätigkeit). Dieser Gewinn kann selbstverständlich erst nach vielen Jahren erreicht werden, muss aber ggf. nach einer eigenen Rechnung „zu erwarten“ sein.
Unter dieser Voraussetzung hast du m.E. recht und das negative Ergebnis ist mit anderen positiven Ausgaben verrechnungsfähig.

Viel Erfolg!
Roger

Hallo,

nochmal: bei den EUR 2100 (Übungsleiterpauschale) handelt es sich nicht (!!) um einen Freibetrag, sondern um einen Betrag für eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Das Steuerrecht unterstellt Dir sozusagen, dass 2100 EUR Aufwand ( = Betriebsausgaben) im Jahr anfallen. Was ich bei meiner letzten Antwort vergessen habe zu erwähnen: nur wenn die Einnahmen EUR 2100 übersteigen und die Ausgaben auch, können überhaupt Ausgaben angesetzt werden, maximal allerdings bis zur Höhe der Einnahmen.
Wenn bei Dir also 14.000 EUR Einnahmen da sind und EUR 5.500 Betriebsausgaben, ergibt sich ein Gewinn von EUR 8.500, der zu versteuern ist. Da Deine Einnahmen EUR 2100 übersteigen und die Ausgaben auch, werden einfach die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen.
Somit sehe ich hier nichts, was nicht ok wäre. Deine Meinung, dass neben Deinen Betriebsausgaben von 5500 EUR zusätzlich noch die EUR 2100 als Freibetrag abgezogen würden, ist leider falsch.
Evtl. hat das Finanzamt aber nicht alle Deine Betriebsausgaben anerkannt? Gerade im Bereich „Spesen“ gibt es enge Grenzen. Das kann ich von hier nicht beurteilen.

Deine Frage mit der Steuertabelle habe ich nicht so recht begriffen. Allerdings ist es so, dass die Gesamtsumme des zu versteuernden Einkommens (also die Einkünfte aus Deiner Übungsleitertätigkeit (o.ä.) und die Einkünfte aus Deiner normalen nichtselbständigen Arbeit zusammen gerechnet werden, dann noch ein paar Ausgaben ab (Versicherungen, Spenden, Vorsorge usw.). Das was dann rauskommt ist das zu versteuernde Einkommen und dafür gibt es einen Grundfreibetrag, der bei Ledigen bei EUR 8004 liegt. Wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, bezahlst Du keine Steuern. Aber Du liegst ja schon mit der Nebentätigkeit über dem Grundfreibetrag.

Ich hoffe, jetzt ist alles soweit klar, ansonsten: weiter fragen.

Mit freundlichen Grüssen
Barbara

Ich bin zwar nicht so fit/immer auf dem aktuellsten Stand im Steuerrecht für Selbständige aber:
Der Verweis auf § 3 Nr. 26 S. 2 EStG lässt darauf schliessen dass es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit sondern um eine steuerbegünstigte „nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, usw“ handelt (vgl. Text des EStG).
Wenn dem so ist, dann trifft es nach Massgabe des EStG eben zu, dass die Betriebsausgaben nur abziehbar sind, soweit sie den steuerfreien Teil dieser Einnahmen auch übersteigen.
Das wäre also ein ganz entscheidender Faktor, den Du in Deiner Fragestellung nicht erwähnt hast.

„Schließlich sind doch alles Einnahmen und die Ausgaben müsste man dagagen rechnen können?“
das geschieht auch bei den steuerbegünstigen Tätigkeiten (siehe oben) - denn es ist ja grundsätzlich bereits ein Teil der Einnahmen steuerfrei

Bei allen normalen = vollständig steuerpflichtigen selbständigen Tätigkeiten ist eine „horizontale Verlustverrechnung“ (d.h. mit anderen Einkunftsarten) im Rahmen der Jahres-Einkommensteuererklärung möglich bzw. erfolgt automatisch.

vielleicht mal hier weiterlesen:
http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/verlustausglei…

Hallo,

nein, dass kann man leider nicht verrechnen. Die Ausgaben müssen exakt der Einkunftsart zugerechnet werden, bei der sie angefallen sind.
Wenn die selbständige Tätigkeit der Deckelung des Freibetrages unterliegt, dann kann dies auch nicht mit anderen Einkuntsarten verrechnet werden.
Wenn eine hohe Nachzahlung bei der nichtselbständigen Tätigkeit entstanden ist, kann das in der Regel nur an einer Ursache liegen: falsche Steuerklasse.

Mit freundlichen Grüßen
Nadine

Kann dir nicht weiter helfen.

Steuersachbearbeiter beim zuständigen Finanzamt befragen.