Vorläufiger Bescheid §165 Abs1 Was bedeutet das?

Hallo,bitte dringend um Eure Hilfe!

Ein Selbstständiger hat einen Bescheid vom Finanzamt für 2003 Einkommenssteuererklärung mit dem Vermerk " bescheid nach §165 Abs. 1 Satz 1 AO Vorläufig" bekommen. In der Erläuterung steht das der Bescheid vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil z.Z. die gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann.
Was bedeutet das für den Selbstständigen?
Muß er reagieren?
Muß er mit Nachweisen oder einer Steuerprüfung rechnen?
Wie soll er sich verhalten oder ist der Vermerk belanglos?
Vielen Dank für Eure Unterstützung!
.-)

Hallo,

der Vorläufigkeitsvermerk bedeutet, daß das Finanzamt den erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb noch im Hinblick aus die Gewinnerzielungsabsicht dieser Tätigkeit prüfen wird. Ist diese Absicht nicht gegeben, so liegt sog. „Liebhaberei“ vor mit der Folge, daß das Finanzamt den Bescheid ohne Berücksichtigung des Verlustes ändern kann.

mfG
HGS

Vielleicht noch zur Ergänzung.

Der Vorläufigkeitsvermerk wird in den meisten Fällen standardmäßig angefügt.

Die Tätigkeit muss über die Jahre betrachtet einen Gewinn ergeben. Ansonsten liegt ein Indiz vor, dass es sich um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handeln könnte. Insbesondere bei Anlaufverlusten wird daher der Bescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen.

Der Steuerpflichtige muss nicht reagieren und grundsätzlich auch nicht mit einer steuerlichen Außenprüfung rechnen.

Grüße
NH