Vorsteuerabzug Rechnungsdatum oder Tag der Zahlung

In der Umsatzsteuervoranmeldung für welchen Monat (Juli oder August) muss die Vorsteuer angegeben werden wenn z.B. das Rechnungsdatum der 29.07.09 ist, die Rechnung am 02.08.09 eingegangen ist und am 04.08.09 bezahlt wurde?

August

August wäre richtig…
Zu finden in § 15 Abs. 1 Nr.1 S. 1 + 2 Ustg ( nur falls Interesse besteht ^^ )

August wäre richtig…
Zu finden in § 15 Abs. 1 Nr.1 S. 1 + 2 Ustg ( nur falls
Interesse besteht ^^ )

Danke für die schnelle Antwort und den Verweis.

vielleicht noch als kleine Ergänzung weil irgenwie irreführend. August ist richtig, jedoch nicht weil dort die Rechnung bezahlt wurde, sondern weil der Unternehmer die Rechnung dann erhalten hat.

Hätte er die Rechnung bereits im Juli erhalten könnte er im Juli die Vorsteuer abziehen, auch wenn erst im August bezahlt.

Gruß

Järg

vielleicht noch als kleine Ergänzung weil irgenwie
irreführend. August ist richtig, jedoch nicht weil dort die
Rechnung bezahlt wurde, sondern weil der Unternehmer die
Rechnung dann erhalten hat.

Hätte er die Rechnung bereits im Juli erhalten könnte er im
Juli die Vorsteuer abziehen, auch wenn erst im August bezahlt.

Vielleicht bitte kurz noch eine Zusammenfassung, welche/wieviele Bedingungen ausreichend/erforderlich sind für einen Abzug der Vorsteuer in einem bestimmten Monat?
Rechnungsdatum in dem Monat? Vorliegen der Rechnung? Liefer-/Leistungsdatum in dem Monat? Zeitpunkt der Zahlung?

Danke für die Mühe im Voraus.

Steht haarklein in dem zuvor zitierten §.

Steht haarklein in dem zuvor zitierten §.

Wie sieht es mit dem Fall „Rechnung liegt vor“ UND „Leistung erbracht“ (aber noch nicht bezahlt) aus? Vorsteuerabzug schon möglich?

Finde ich im angeführten §15 Abs. 1 UStg. nicht. Kann natürlich an mir liegen, dass ich vor lauter Wald die Bäume nicht sehe…

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

Wie sieht es mit dem Fall „Rechnung liegt vor“ UND „Leistung
erbracht“ (aber noch nicht bezahlt) aus? Vorsteuerabzug schon
möglich?

JA!

Gruß

Jörg