Ich kenne mich zwar nicht mit dem österreichischen Gestzen aus, aber ich meine, dass der § 6 in Österreich wohl dem § 9 in Deutschland entsprechen müsste … und da geht´s darum, dass man auf die Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze verzichten kann (also auf diese Umsätze Umsatzsteuer abführt) und gleichzeitig für Aufwendungen auch Vorsteuer ziehen kann.
Auf den Fall bezogen hat man sich dann wohl nicht gegen die Steuerbefreiung entschieden - muss also auf die Erlöse aus der Zwangsversteigerung keine Umsatzsteuer abführen, hat aber auch auf sämtliche Aufwendung in Bezug auf die Versteigerung keinen Vorsteuerabzug.