Was heißt das? Der Verpflichtete hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe

Was heißt das in Verbindung mit einer Zwangsversteigerung? (österreichisches Recht)

Der Verpflichtete hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UstG verzichtet.

Danke für jede Info.

ist es deutsch?

oder eien Übersetzung?

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Tut mir leid, mit österreichischem Recht kenne ich mich absolut nicht aus.

Was heißt das in Verbindung mit einer Zwangsversteigerung?
(österreichisches Recht)

Der Verpflichtete hat nicht bis spätestens 14 Tage nach
Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt,
dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UstG
verzichtet.

Danke für jede Info.

Hallo Selse06,

leider kann ich bei dem Problem nicht behilflichsein.
Meine Kenntnisse beschränken sich auf das deutsche Steuerrecht.

Viel Glück noch.

Mit freundlichen Grüßen

Pollux0340

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Hallo Selse06,

da ich mich mit Österreichischem Recht nicht auskenne kann ich dir leider nicht helfen. Einen besseren Tipp, als es in einem Österreichischem Forum zu versuchen habe ich also nicht.

Gruß Freakgirl

Hallo Selse06

Es tut mir leid, ich habe nur das deutsche Gesetz hier. in § 6 Ustg ist die Ausfuhrlieferung geklärt. (gesetz: 2009)
Auch wenn ich leider nicht auf die Steuerbefreiung eingehen kann, heißt es soviel das der Verpflichtete innerhalb von 14 Tagen nach dem er diesen Schätzwert erteilt bekommen hat, nicht bekannt gegeben hat das er auf die Steuerbefreiung verzichtet.

Es ist nicht viel, aber vlt. konnte ich dir ein Stück weiterhelfen.

MFG

Hi!

Es würde helfen, wenn ich wüßte, ob Du der Verpflichtete bist. Auf jeden Fall wird offensichtlich eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks durchgeführt. Theoretisch hätte die Möglichkeit bestanden auf eine Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Allerdings hat derjenige, dessen Grundstück versteigert wurde (der Verpflichtete) nicht rechtszeitig bekanntgegeben, dass er auf diese Befreiung verzichtet.

Hoffe das hilft.

LG,
Taiyo

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Ich kenne mich zwar nicht mit dem österreichischen Gestzen aus, aber ich meine, dass der § 6 in Österreich wohl dem § 9 in Deutschland entsprechen müsste … und da geht´s darum, dass man auf die Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze verzichten kann (also auf diese Umsätze Umsatzsteuer abführt) und gleichzeitig für Aufwendungen auch Vorsteuer ziehen kann.

Auf den Fall bezogen hat man sich dann wohl nicht gegen die Steuerbefreiung entschieden - muss also auf die Erlöse aus der Zwangsversteigerung keine Umsatzsteuer abführen, hat aber auch auf sämtliche Aufwendung in Bezug auf die Versteigerung keinen Vorsteuerabzug.