Was ist ein Wertpapierverkauf?

Hallo,

den Steuerpflichtigen macht eine Sache ratlos. Es geht um die Aussage seiner Bank, nichts in den Verlusttopf Aktien einstellen zu wollen. Hintergrund: Es handelt sich um eine Ausbuchung der Aktien wegen Insolvenz. Hätte der Steuerpflichtige die Aktien verkauft und noch einen Betrag dafür erzielt, wäre dies angeblich kein Problem. So allerdings sei es kein für den Verlusttopf relevantes Wertpapiergeschäft.

Dies kann doch nicht sein. Da werden die Steuerpflichtigen doch doppelt bestraft: Erst der Totalverlust, kein Cent für die Aktien, und dann auch noch keine Möglichkeit der Aufrechnung des Verlustest mit anderweitigen Verkaufsgewinnen.

Ist die Aussage zutreffend? Bestehen anderweitige Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung?

Viele Grüße
Ultra

Hi,

ich würde diese „leichen“ versuchen noch zu verkaufen… Somit hättest du definitiv einen effektiven Verlust zu verzeichnen. Zudem wäre es sinnvoll ersteinmal in Erfahrung zu bringen, ob es sich bei deinen angesprochenen Aktien um Neu- oder Altverluste handelt, da innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nicht realisierte Verluste nicht mehr steuerbar sind.

Hast du ne WKN?

Gruß,
Berateria

Die Aktien wurden ja „verkauft“. Es steht auch „Verkauf“ auf der Abrechnung. Nur erfolgte diese Abrechnung automatisch und als Grund wurde die wertlose Ausbuchung wegen Insolvenz angegeben.

Ich bin jetzt mal ganz kess: Das ganze soll also keine Veräußerung von Aktien sein, die unter § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG fällt. Dann ist es doch trotzdem ein Verlust aus Kapitalvermögen, oder?

§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG besagt: „Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.“ Das ist die allgemeinere Norm. Die müsste doch ersatzweise zum Tragen kommen, wenn Satz 4 nicht relevant sein soll. Dann müsste doch eigentlich sogar zugunsten des Steuerpflichtigen ein horizontaler Verlustausgleich möglich sein, das heißt, auch mit den Dividenden usw. Würde ich als Laie jetzt mal so annehmen…

Es kann doch ansonsten nicht sein, dass ein solcher Verlust steuerlich im luftleeren Raum hängen bleibt?

Die Aktien wurden ja „verkauft“. Es steht auch „Verkauf“ auf
der Abrechnung. Nur erfolgte diese Abrechnung automatisch und
als Grund wurde die wertlose Ausbuchung wegen Insolvenz
angegeben.

Ich bin jetzt mal ganz kess: Das ganze soll also keine
Veräußerung von Aktien sein, die unter § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG
fällt. Dann ist es doch trotzdem ein Verlust aus
Kapitalvermögen, oder?

Nun ja, mit der Bank zu diskutieren ist manchmal recht müßig. Fakt ist offenbar, daß die Bank keinen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung verschickt hat. Also läuft auch keine kurze Frist.

Es kann doch ansonsten nicht sein, dass ein solcher Verlust
steuerlich im luftleeren Raum hängen bleibt?

Empfehlenswert ist, daß man einfach den Nachweis über den „Verkauf“ zusammen mit dem Beleg des Kaufs im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreicht, ggf. mit kurzer Erläuterung. Da müßte der Verlust einfacher feststellbar sein als bei der Bank. Er käme dann zwar nicht in den Verlustverrechnungstopf der Bank, wird aber im selben Jahr verrechnet und ggf. rück- oder vorgetragen. Wenn sich das Finanzamt querstellt, dann kann man leichter als bei der Bank Einspruch und Klage anstreben - mit besseren Erfolgsaussichten.

Hauptsache, der Kauf / Verkauf der Wertpapiere fällt nicht noch unter die 1-jährige Spekulationsfrist und ist außerhalb dieser erfolgt…

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Hallo Ronald,

danke für deine Antwort, besonders zu deinen Ausführungen in Bezug auf das Thema Bank/Finanzamt. Die Bank scheint eine Art Erfüllungsgehilfe zu sein. Der Steuerpflichtige plant daher, die Angelegenheit im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu handhaben. Die Bank ist ja ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Wie du ebenfalls andeutest, sieht der Steuerpflichtige beim FA höhere Erfolgsaussichten.

Wobei die Erfolgsaussichten gering zu sein scheinen. Das ganze lief zwar außerhalb der Spekulationsfrist oder irgendwelcher Altregelungen. Die derzeitigen Regelungen sind anwendbar. Jedoch gibt es ein Schreiben des Finanzministeriums (es ist auch online), das unter Rz. 59 besagt: „Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.“

Darauf beruft sich anscheinend die Bank und das FA wird es vermutlich auch so machen. Indes ist die Regelung unsinnig, sie sorgt für eine Benachteiligung derer, die ohnehin schon alles verloren haben. Einzige Hoffnung ist, dass dieses Schreiben offiziell keine rechtsverbindliche Wirkung hat. Doch auf hoher See und vor Gericht…

Der Steuerpflichtige wird berichten.

Gruß
Ultra

Wobei die Erfolgsaussichten gering zu sein scheinen. Das ganze
lief zwar außerhalb der Spekulationsfrist oder irgendwelcher
Altregelungen. Die derzeitigen Regelungen sind anwendbar.
Jedoch gibt es ein Schreiben des Finanzministeriums (es ist
auch online), das unter Rz. 59 besagt: „Eine Veräußerung liegt
nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen
Transaktionskosten nicht übersteigt.“

Es ist nicht zweckmäßig, einen vermeintlich passenden Satz aus dem Zusammenhang gerissen und mit einem anderen als dem vom Verfasser gemeinten Bezug zu verwenden.

Darauf beruft sich anscheinend die Bank und das FA wird es
vermutlich auch so machen. Indes ist die Regelung unsinnig,
sie sorgt für eine Benachteiligung derer, die ohnehin schon
alles verloren haben. Einzige Hoffnung ist, daß dieses
Schreiben offiziell keine rechtsverbindliche Wirkung hat. Doch
auf hoher See und vor Gericht…

Nö.

Fraglich ist nur, ob die Wertlosausbuchung bzw. der Verkauf ohne Erlös eine Veräußerung im Sinne des § 20 EStG ist. Meines Erachtens - ja. Also wird ein Verlust festgestellt werden müssen, zumal ja auch keine Spekulationsfrist anzuwenden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Wobei die Erfolgsaussichten gering zu sein scheinen. Das ganze
lief zwar außerhalb der Spekulationsfrist oder irgendwelcher
Altregelungen. Die derzeitigen Regelungen sind anwendbar.
Jedoch gibt es ein Schreiben des Finanzministeriums (es ist
auch online), das unter Rz. 59 besagt: „Eine Veräußerung liegt
nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen
Transaktionskosten nicht übersteigt.“

Es ist nicht zweckmäßig, einen vermeintlich passenden Satz aus
dem Zusammenhang gerissen und mit einem anderen als dem vom
Verfasser gemeinten Bezug zu verwenden.

Wie ist denn aus deiner Sicht dieser Satz gemeint bzw. welchen Bezug weist er auf?

Fraglich ist nur, ob die Wertlosausbuchung bzw. der Verkauf
ohne Erlös eine Veräußerung im Sinne des § 20 EStG ist. Meines
Erachtens - ja. Also wird ein Verlust festgestellt werden
müssen, zumal ja auch keine Spekulationsfrist anzuwenden ist.

Aus Sicht des Steuerpflichtigen auch. Mal sehen, wie es das Finanzamt sieht.

Vielen Dank nochmals für deine Antwort.