Ich erbringe als Inhaber eines kleinen Einzelunternehmens Dienstleistungen und habe ein paar Fragen zur korrekten Erstellung von Zwischenrechungen und der Endrechnung, insbesondere im Hinblick auf die darin enthaltene Mehrwertsteuer.
Meine Dienstleistungen erbringe ich über einen Zeitraum, der üblicherweise mehrere Monate beträgt. Zur Deckung laufender Kosten erstelle ich daher während dieses Zeitraumes ein oder zwei Zwischenrechnungen, auf denen ich auch die Ust. ausweise. Nach Beendigung des Auftrags bekommt der Kunde dann eine Schlussrechnung. Alle Rechnungen enthalten aber nur Leistungen, die ich bereits erbracht habe. Es handelt sich also nicht um Vorauszahlungen, sondern um Teilzahlungen für schon erbrachte Leistungen.
Nach allem, was ich bisher gelesen habe, reicht es auf der Schlussrechnung nicht aus, nur die zuvor enthaltenen Zahlungen abzuziehen und die Ust. für den Restbetrag auszuweisen, sondern ich muss auch erneut die früher ausgewiesenen Ust. aufführen. Anderenfalls müsste ich auf den Gesamtbetrag und zusätzlich noch auf die erhaltenen Teilzahlungen Ust. zahlen.
Ist das tatsächlich so? Oder gilt das nur, wenn ich Zahlungen für noch zu erbringende Leistungen erhalten würde, was ja bei mir nicht der Fall ist.
Weitere Frage: Muss ich überhaupt zwingend eine Schlussrechnung erstellen, auf der noch mal gesammelt alle Leistungen von Anfang bis Ende aufgeführt sind oder könnte ich die letzte Rechnung nicht einfach nur über jene Teilleistungen schreiben, die noch zu zahlen sind?
deine erste frage kann ich so nicht beantworten, da ich persönlich nicht mit zwischenrechnungen arbeite.
zu deiner zweiten frage:
du musst nicht zwingend eine schlussrechung erstellen. das steht dir frei und unterliegt den bedingungen, die du mit deinem auftraggeber absprechen musst/hast.
im umsatzsteuergesetz (ustg) §14 Abs. 1 satz 1 steht auch nur was von rechnungen. http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979…
ich würde an deiner stelle nur rechnungen (auch wenn es dadurch mehrere sind) schreiben die natürlich den gesetzlichen anforderungen nach § 14 Abs 4 ustg entsprechen müssen.
wenn du möchtest, kannst du ja deinem auftraggeber am ende des projektzeitraumes noch einmal eine kostenaufstellung (also deine einzelnen abrechnungen) aufbereiten. dabei handelt es sich aber um keine rechnung nach dem ustg sondern nur um eine tabellarische auflistung. also was für die akten.
deinem auftraggeber wird es buchhalterisch keine schwierigkeiten bereiten, da er ja die an dich gezahlte vorsteuer deiner "teil"rechnungen umgehend in seiner buchhaltung verbuchen kann.
wichtig ist nur, das du die vereinnahmte umsatzsteuer ordnungsbemäss verbuchst und deine vertraglichen absprachen am besten schriftlich fixierst. es gibt da so experten die bei mehreren rechnungen immer mal gerne eine vergessen zu zahlen.
mfg
jan schaarschmidt
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Wo ist denn das Problem??
Wenn man die Schlussrechnung erstellt, ist es doch nur eine zusätzliche Zeile um die Umsatzsteuer auszuweisen??
Mehrarbeit sehe ich darin nicht.
Eine Schlussrechnung ist erforderlich, da man ja vorher Teilrechnungen erteilt hat. Dadurch wird ja zwingend auf eine Schlussrechnung aufmerksam gemacht.
Der Unterschied zwischen einer Teilrechnung und einer Schlussrechnung besteht auch in der Fälligkeit der Umsatzsteuer. Bei einer Teilrechnung gilt nicht die Sollbesteuerung,(Umsatzsteuer wird in dem Monat beim Finanzamt angemeldet wenn die Rechnung erstellt wird -Zahlungseingang egal)sondern die Istbesteuerung. Die Umsatzsteuer ist bei Zahlung abzuführen.
Das Problem ist, dass ich das bisher wohl falsch gemacht habe. Ich habe in der Endrechnung zwar die zuvor geleisteten Zahlungen aufgeführt und vom Gesamtbetrag abgezogen, habe aber nicht erneut die darin enthaltene MwSt. aufgeführt, sondern lediglich die MwSt., die noch für den Restbetrag zu zahlen ist. Das erschien mir korrekt und ausreichend, ist aber wohl falsch.
ja, da hast du Recht! Du mußt die Abschlagszahlungen wieder mit USt gegenrechnen, sonst schuldest Du dem Fiskus die USt nochmals.
Also ein einfaches Beispiel:
Du erhältst zwei Anzahlungen (Teilleistungen) in Höhe von netto 10.000 Euro + USt 1.900 Euro.
Also hast du bereits zwei solche Rechnungen mit USt-Ausweis geschrieben.
Nun kommt die Endabrechnung. Du bekommst noch weitere 20.000 Euro + USt 3.200 Euro.
Also schreibst du eine Endabrechnung wie folgt z. B.:
Gesamt 40.000 Euro + 6.400 Euro USt
abzgl. Anzahlung - 10.000 Euro abzgl. - 1.900 Euro USt
abzgl. Anzahlung - 10.000 Euro abzgl. - 1.900 Euro USt
= Restzahlung 20.000 Euro + 3.200 Euro USt
Ob du am Schluß eine Schlußrechnung über den gesamten Betrag machen mußt, hängt von deinen vertraglichen Vereinbarungen ab. Wenn das ein Projekt ist, dann wohl schon. Wenn du aber monatlich einfach 10.000 Euro bekommst, dann gibts ja auch einen Abschluß. Dann kannst wohl lauter Teilleistungsrechnungen machen.
Das ganze kannst du auch noch in den Umsatzsteuerrichtlinien nachlesen. Da gibts auch einige Beispiele zum Abrechnen.
Wenn Sie nicht an die VOB gebunden sind oder der Auftraggeber es wünscht, können Sie abrechnen, wie sie wollen. Ansonsten gilt für Schlußrechnungen, das was Sie gelesen haben!