Widerspruchsgrund zur Entlassung von der Schule?

Ich hatte heute eine Teilkonferenz die über meine Entlassung von der Schule entscheiden soll (Ich war bei der Anhörung, die Entscheidung erfahre ich morgen). Bei der Teilkonferenz fehlte einer der „drei weitere[n], für die Dauer eines Schuljahres zu wählende[n] Lehrerinnen oder Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58“ (§53 Absatz 7 SchulG NRW), außerdem wurde kein Protokoll geführt.

Hier meine erste Frage: Darf so ein Protokoll der Teilkonferenz nachträglich aus dem Gedächnis angefertigt werden?

Desweiteren wurden mir Geschehnisse vorgehalten die sich NACH der Einladung zu der Konferenz ereignet haben, somit nicht Gegenstand der Teilkonferenz waren.

Nun die zweite und viel wichtigere Frage: Sind die, oder ist einer der oben aufgeführten Umstände ein Widerspruchsgrund?

Leider kann ich die Frage nicht zufriedenstellend beantworten. Wünsche viel Glück bei anderen.
Grüße Mops

Hallo,

der Teilkonferenz gehören nach meinem Wissen ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer (bzw. die Jahrgangsstufenleiter/in) und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an.

Bei Nichteinhaltung würde ich den gesamten Ablauf unter Umständen ind Frage stellen und Widerspruch einlegen.

Ein Gedächnisprotokoll kann von jeder anwesenden Person angefertigt werden - somit auch Ihnen!
Das Protokoll kann man sich unterzeichnen lassen. Zur Unterzeichnung besteht aber keine pflicht, weil der Ablauf oft im Auge des betrachters liegt und oft nicht der Wahrnehmung aller beteiligten entspricht.

Wenn Geschehnisse hinzu kamen, die in der Sache dazu beitrugen, dürfte das schon seine Richtigkeit haben.
Gerade im Schulalltag ist das ein verstärendes Argument, das ein Schüler trotz Teilkonferenz nicht gewillt war sich zu bessern. Man hätte auch direkt eine zweite Teilkonferenz anberaumen können.
Im Ergebnis dürfte dies gleich bleiben.

Hier kommt es aber sicher auch auf den Einzelfall an und an der Begründung.

Beispiel:

Wurde wegen mehrfacher Körperverletzung ein Schüler
zu einer Teilkonferenz geladen und ereignen sich weitere Vorfälle gleicher Art, zeigt dies nur, wie wenig bereit der Schüler ist, sein verhalten, trotz Androhung der Ordnungsmaßnahmen zu ändern.

Ob das Fehlen eines Teilnehmers großen Einfluss auf die Entscheidung hat, ist strittig.
Ebenso ob eine neuerlich einberufene Teilkonferenz
anders entscheiden wird. Rechtlich gesehen (aber da besser beim Schulamt erkundigen)müßte die teilkonferenz wiederholt und die Entscheidung dann nochmals bestätigt werden.

Das Recht auf Widerspruch würde ich schon wahr nehmen, dann hat man es zumindest versucht.
Ich würde aber zusätzlich noch Auskunft beim zuständigen Schulamt einholen, die rechtlich verbindliche Aussagen dazu tätigen können (aber dem nicht immer nach kommen. Die Qualität des Schulamtes
variiert von Bereich zu Bereich zu stark, als man da zuverlässige Aussagen tätigen könnte)

Ein Widerspruch an sich, setzt aber die Entlassung nicht außer Kraft. Die Entlassung bleibt solange bestehen, bis dies anders beschlossen wird.

Kurz gefasst:

  1. Informationen beim zuständigen Schulamt einholen

  2. egal was das Schulamt sagt einen Widerspruch aufsetzen - zu verlieren gibt es nichts mehr

  3. eine Kopie dessen an das zuständige Schulamt senden.
    Denn bei einer Ablehnung ist der Schulleiter verpflichtet dies dem Schulamt mit zu teilen, was gerne vergessen wird.

4.Sich eine andere schule suchen. Denn mal ehrlich. Da bekommt man doch , je nachdem was vorgefallen ist, kein Bein mehr auf den Boden.

Ich gehe mal davon aus, das keine Schulpflicht mehr besteht und Sie volljährig sind?
Das ist nicht unwichtig, da man dann keinen Rechtanspruch auf einen Schulplatz hat.

Viele Grüße
tina

Wenn ich den Artikel richtig interpretiere, geht es hier um die Anhörung.Nirgends im Gesetz steht, dass bei einer Anhörung ein Protokoll zu führen ist. Bei einer Anhörung kann der Geladene zu den Vorwürfen Stellung nehmen, es gibt keine weiteren Verbindlichkeiten.Wichtig ist, dass mindestens 2 Personen anwesend sind, die eventuelle Aussagen bezeugen.Gegen eine Anhörung Widerspruch einzulegen, ergäbe demzufolge keinen Sinn.

Aus deiner Sachverhaltsschilderung geht nicht hervor, welche Funktion die Teilkonferenz hat. Wenn Sie über den Ausschluss von der Schule entscheiden kann, dann kann gegen ihre Entscheidung Widerspruch erhoben werden. Dabei dürfte es kein Fehler sein, wenn das Protokoll erst nachträglich angefertigt wird, wenn es denn sachlich richtig ist.
Wenn in der Teilkonferenz neue Tatsachen und Beschuldigungen behandelt werden, so ist dies grundsätzlich möglich, weil bei der Beurteilung eines Schülers die gesamte Persönlichkeit zu Grunde gelegt werden soll. Du hättest aber in der Konferenz protestieren können mit der Begründung, dass du dich auf die neuen Vorwürfe und die Verteidigung dagegen erst einstellen müsstest und um Vertagung bitten können.
Ich kenne die Vorschriften für die Zusammensetzung der Konferenz in Nordrhein-Westfalen nicht. Wenn diese Personen aber zwingend an der Konferenz teilnehmen müssen, so ist ihr Fehlen ein schwerwiegender Fehler, der im Widerspruchsverfahren zur Aufhebung der Entscheidung führen kann. Ob es dir allerdings in der Sache weiterhilft, möchte ich bezweifeln, weil in einer neuen Konferenz, bei der die Personen anwesend sein werden, eine neue Entscheidung ergehen kann.

Viel Erfolg und viele Grüße
Wilhelm Habermalz

Bei der Teilkonferenz fehlte

einer der „drei weitere[n], für die Dauer eines Schuljahres zu
wählende[n] Lehrerinnen oder Lehrer oder Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter gemäß § 58“ (§53 Absatz 7 SchulG NRW),

Das wäre tatsächlich ein Formfehler aufgrund dessen der Beschluss der Konferenz mutmaßlich unwirksam wäre.

Hier meine erste Frage: Darf so ein Protokoll der
Teilkonferenz nachträglich aus dem Gedächnis angefertigt
werden?

Ein eindeutiges „Jein“. Eine solche Vorgehensweise ließe sich schwer nachweisen. Es könnte ja auch sein, dass ein Mitglied der Konferenz vorher bestimmt wurde, Protokoll zu führen und sich unbemerkt Stichpunkte gemacht hat, um diese dann in ein Protokoll zu überführen. Normalerseise sollte der Protokollant aber erkennbar ernannt werden und während der Konferenz erkennbar sein, da er bspw. vorliest etc.

Desweiteren wurden mir Geschehnisse vorgehalten die sich NACH
der Einladung zu der Konferenz ereignet haben, somit nicht
Gegenstand der Teilkonferenz waren.

Das ist zulässig. Die Konferenz ist ja ein Gremium, dass für ein Fehlverhalten eines Schülers pädagogisch sinnvolle Maßnahmen berät. Wenn zwischen der Einladung und der Konferenz weitere „Geschehnisse“ dazu kommen, können diese berücksichtigt werden.

Nun die zweite und viel wichtigere Frage: Sind die, oder ist
einer der oben aufgeführten Umstände ein Widerspruchsgrund?

Widerspruch ist immer möglich. Wahrscheinlich würde er in diesem Fall aber lediglich zu einer Wiederholung der Konferenz führen…

Hallo!

Ich kenne mich jetzt mit den Gegebenheiten im Nordrhein-Westfälischen Schulgesetz nicht explizit aus, denke aber, dass die Antworten, die ich Ihnen gebe, so oder so ähnlich auch dort gelten.

Ich denke, ein im Nachhinein geschriebenes Protokoll ist rechtens. Außerdem ist meines Wissens ein Protokoll nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung.

Ein fehlendes Mitglied in der Schulkonferenz könnte ein Grund für einen Widerspruch sein. Die Frage ist, ob ein Ersatzmitglied anwesend war.

Meiner Ansicht nach dürfen Ereignisse, die nach der Einladung erfolgt sind, nicht explizit berücksichtigt werden. Allerdings deuten sie ja an, dass auf Grund dieser Androhung des Ausschlusses keine Verhaltensänderung eingetreten ist (ich weiß ja nicht, worum es geht, aber so würde ich Ihre Beschreibung verstehen). Dies kann durchaus ein wichtiges Argument in der Entscheidungsfindung sein.

Wenn ich es richtig verstehe, stellen Sie die Ereignisse, die möglicher Weise zu dem Ausschluss führen, nicht in Frage. Deshalb würde ich Ihnen von einem Widerspruch generell abraten. Denn der verzögert das Verfahren nur, wird den Ausschluss aber letzten Endes nicht verhindern. Ein Widerspruch macht für mich nur dann Sinn, wenn an den Anschuldigungen irgendetwas zu rütteln ist. Ansonsten würde ich mir möglichst rasch eine andere Schule suchen und somit vielleicht dem Rauswurf zuvorkommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Überlegungen helfen.

Mit freundlichen Grüßen

N. Schmid

Lieber MeGadeathwing,

du schreibst zu allgemein, um hier dir eine in die Tiefe gehende Antwort geben zu können, daher also die Kurzform:
Frage 1: Darf so ein Protokoll der Teilkonferenz nachträglich aus dem Gedächnis angefertigt werden?

Ja, es muss kein detailliertes Protokoll sein, in dem wörtlich zitiert wird, sondern letztendes ein Verlaufsprotokoll, in dem auch deine Argumentation miteinfließt.

Nun die zweite und viel wichtigere Frage: Sind die, oder ist einer der oben aufgeführten Umstände ein Widerspruchsgrund?

Die Frage ist falsch gestellt. Widerspruch kann man immer einlegen. Die Frage ist nur, ob er Erfolg hat!
Allerdings hast du formal recht. Wenn neue „Tatbestände“ dazu kommen, gilt, dass alle Beteiligten gehört werden. Das war bei dir der Fall, wenn aber die „Gegenpartei“ keine Gelegenheit hätte, ihre Meinung zu vertreten, müsste noch mal getagt werden.
Also, du kannst mit deiner Taktik nur verzögern, mehr nicht!
Gruß
Karlo

Lieber MeGadeathwing,
die Beantwortung schulrechtlicher Fragen ist immer etwas problematisch, da die rechtlichen Rahmenbedingungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gestaltet sind. Da eine Abschulung aber auf jeden Fall ein „belastender Verwaltungsakt“ ist, sind hier die Grundsätze des Verwaltungsrechtes gültig.
Grundsätzlich können nach meiner Kenntnis des Verwaltungsrechtes (ich bin kein Jurist, sondern habe jahrelang Erfahrung in der Anwendung von Schulrecht gesammelt) nur diejenigen Sachverhalte einer Entscheidung zu Grunde gelegt werden, zu denen der Betroffene angehört worden ist. In meinen Augen ein Anfechtungsgrund, dem allerdings durch eine neue Anhörung und neue Konferenzentscheidung abgeholfen werden kann. Ob die Tatsache, dass ein Mitglied der Konferenz gefehlt hat einen Formfehler darstellt, kann ich nicht beurteilen, da ich die betreffende Konferenzordnung (Geschäftsordnung) nicht kenne.
In der Begründung eines Widerspruchs sollte auf jeden Fall vermerkt sein, dass das Protokoll nicht während der Sitzung geführt, sondern erst im Anschluss gefertigt worden ist.
Eine verbindliche Rechtsauskunft müsste von der Rechtsabteilung der zustündigen Behörde/Amt gegeben werden können.
Mit freundlichen Grüßen
THWU

Hallo,

sicherlich hast Du schon antwort bekommen. Meines Wissens nach kann bei solchen Anhörungen auch Sachverhalte vorgehalten werden, die sich nachträglich ergeben haben. Sonst müsste ja erneut eingeladen werden.
Gravieriender ist, wenn das Beratungsgremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist. Dies ist ein gerichtlicher Anfechtungsgrund.

Protokolle können nach meinem Wissen auch nachträglich geschrieben werden.

Gruss Siegfried

Hallo,
sorry, da bin ich ehrlicherweise überfragt, aus dem Bauch heraus erscheinen mir diese Gründe allerdings nicht für einen erfolgreichen Widerspruch auszureichen.
Gruß
NobbyNic