Gesetze deuten…
Hallo Sebastian!
Aus dem von dir zitierten Gesetz geht deine Schlußfolgerung m.E. nicht hervor!
Zur Verdeutlichung kürze ich den Gesetzestext ein wenig…
siehe dazu §42Abs.1StVZO:
Die von Krafträdern, Personenwagen und Lastkraftwagen gezogene
Anhängelast darf weder das zulässige Gesamtgewicht des
ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden
Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert
übersteigen.
Kommentiert:
Die von Krafträdern, Personenwagen und Lastkraftwagen gezogene Anhängelast (das ist die TATSÄCHLICH gezogene Last) darf weder das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs (also deinem Auto) noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert (das ist die eingetragene Anhängelast deines Autos) übersteigen.
Will also sagen: Du darfst nicht mehr tatsächliche Last anhängen, als das Zugfahrzeug maximal wiegen darf, und auch nicht mehr, als die Zulassung deines Autos hergibt.
Damit wäre ein 2t-Anhänger für Deinen Passat passé.
Zumindest nach DIESER Vorschrift her NICHT!
Ob man nun darf oder nicht, weiß ich nicht sicher (ich meine zwar, man dürfte, bin mir aber nicht sicher), aber die von dir zitierte Vorschrift zielt eindeutig auf die tatsächliche Last ab!
Schönen Gruß,
Robert