Wann ist ein Fahrzeug ein Unfallwagen?

Ich habe 2001 ein Fahrzeug erworben. Der Käufer hatte mir damals bestätigt, daß das Fahrzeug mal einen Aufahrunfall hatte, der aber als Bagatellschaden zu betrachten wäre. Ausserdem hat er bestätigt, daß der Schaden vollkommen und fachmännisch beseitigt wurde. Aus meiner Sicht war das Fahrzeug somit kein Unfallwagen. Als ich ihn vor 6 Monaten wieder verkaufte, hat der Käufer nach Überprüfung in einer Werkstatt festgestellt, daß das Fahrzeug in grossem Umfang neu lackiert wurde (vorne, Seitenteile und hinterer Kotflügel). Dieser Schaden war mir nicht bekannt.

Frage:

  1. Hätte ich den mir bekannten Schaden angeben müssen?
  2. Hat der Käufer nun ein Rückgaberecht?
  3. Kann ich für den Fall des Rückgaberechts den Schaden noch bei meinem Vorbesitzer geltend machen (er hat das Recht auf Wandlung ausgeschlossen)?
  4. Wann ist denn nun ein Fahrzeug ein „Unfallwagen“ und wann muss ich diesen Schaden denn nun tatsächlich angeben? Wo ist denn da genau die Grenze? Muss ich einen Bagatellschaden (z.B. überlackierter Kratzer) angeben oder erst, wenn tragende Teile beschädigt sind?
  5. Kennt jemand entsprechende Rechtsprechungen und kann mir diese genau benennen?

Vielen Dank

Hallo Detlev,

Dir wurde ein Auffahrunfallschaden seitens des Verkäufers mitgeteilt. Somit bleibt der Tatsachenbestand daß das Fahrzeug ein Unfallwagen ist für immer bestehen. Bei einem Auffahrunfall entsteht ein sogenannter Frontschaden. Dieser läßt sich in einer Werkstatt bei sorgfältiger Inaugenscheinnahme grundsätzlich erkennen.(Neuteile,Lackierungen) Solltest Du dieses Fahrzeug weiterverkauft haben ohne diese damaligen Schaden angegeben zu haben, hat der Käufer das Recht auf Wandlung.Bagatellschäden am KFZ sind kleinere Lackschäden, eine gebrochene Nummernschildhalterung und so weiter. Alles was den Rahmen oder Chassis des Fahrzeug beeinträchtigt(das ist in der Regel bei einem Auffahrunfall größeren Masses) ist und bleibt ein Unfallschaden. Ob repariert oder nicht.

Gruß

Rolf

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