3 Jobs. Bitte um Stellungnahme

Nochmals ein freundliches „Hallo“

Zunächst mal, finde ich, gehört es zu den Höflichkeitsformen, dass man eine Begrüßung und eine Verabschiedung in seine Texte mit aufnimmt.
Weiterhin wäre wünschenswert, wenn zunächst die Antwort genau gelesen und verstanden wird. Sonst muss sich der Beantworter, wie in diesem Fall, wiederholen.

Wie bereits geschrieben:
aus den vorliegenden Informationen kann nicht eindeutig abgeleitet werden, dass in diesem Fall eine Anmeldung auf kurzfristiger Basis erfolgt ist. Zwar spricht einiges dafür, jedoch nur auf Grund der Tatsachen Steuerzahlung und einjährige Befristung kann dies nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden.
Es bleibt nur die Möglichkeit den Arbeitgeber zu fragen.

Beste Grüße

Jorma

Hallo
Sorry ich bin nicht vom Fach sonst hätte ich wohl kaum hier hinein geschrieben. Und wenn ich dann eine Frage stelle, habe ich sie wohl nicht ganz verstanden. Finde es einfach mega kompliziert und einige meinen dann auch wieder was anderes als die anderen. Wie soll man da bitte durchblicken?
LG

Hallo Kristina,

da stimme ich vollständig zu:
1.jeder den man fragt hat eine andere Antwort – worauf soll man sich da verlassen?
2.Diese vielen Möglichkeiten an Beschäftigungsverhältnissen und die dann auch noch miteinander zu verknüpfen – das ist äußerst kompliziert.

Jedoch, der Grundgedanke ist gar nicht so schwierig zu verstehen. Hier muss man einmal den Mut aufbringen sich damit auseinander zu setzen. Dann wird einem vieles einleuchten.

Noch mal zum vorliegenden Fall:
es ist enorm wichtig ganz exakt zu wissen, wo man wie angemeldet ist.

Es gibt keinen Grund:
für den Arbeitnehmer, warum der nicht fragen sollte, wie er angemeldet ist. Das ist sein gutes Recht und eigentlich sogar seine Pflicht.
Es gibt keinen Grund:
für den Arbeitgeber, diese Auskunft zu verweigern.
Wir in unserer Firma sind sogar sehr froh wenn unsere Mitarbeiter solche Fragen stellen. Zeigt es doch, dass sie sich Gedanken machen.

Man kann dem Arbeitgeber auch ruhig sagen, dass man dies wissen muss, weil man noch einen Mini Job annehmen will. Der Arbeitgeber darf einem nur unter ganz bestimmten Umständen untersagen weitere Tätigkeiten aufzunehmen.

Also, bei nächster Gelegenheit hin zum Chef und gefragt: bin ich eigentlich kurzfristig oder geringfügig angemeldet?

Dann bei Bedarf noch einmal mich anschreiben.

Viele Grüße

Jorma

Oh sorry,
habe was vergessen. So muss die Frage an den Chef lauten:

bin ich eigentlich kurzfristig, geringfügig oder SV-pflichtig angemeldet?

LG

Jorma

was sagt denn das finanzamt zu der frage ?

Hallo,

sie können neben Ihrer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (799 EUR brutto) einen Minijob haben, der für Sie sozialversicherungsfrei und lohnsteuerfrei ist. Der Arbeitgeber zahlt für Sie 30% SV und pauschale Lohnsteuer (wäre also so bei Ihrem 3.Job). Da der Arbeitgeber bei Ihrem 2. Job die sozialversicherungsabgaben und die pauschale Lohnsteuer sparen bzw. reduzieren wollte, bat er Sie um die Lohnsteuerkarte. Das ist für Sie mit Steuerklasse 6 dann natürlich blöd, aber ansonsten i.O. Nur muß der Arbeitgeber Ihnen natürlich hierfür auch eine Lohnabrechnung zukommen lassen und am Jahresende gibt es für diesen Job auch eine Lohnsteuerbescheinigung für Ihre Einkommensteuererklärung. Den Verdienst aus dem Minijob, brauchen Sie in der Einkommensteuererklärung nicht angeben. Sollten Sie keine weiteren Einkünfte haben, könnten Sie sich über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung die im 2.Job abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt wiederholen.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

LG Corinna

Hallo Kristina88,

zuviel gezahlte Steuern erhalten Sie mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zurück, das ist richtig.
Es wäre natürlich für Sie von vorteil, wenn Sie sich generell in der Steuerklasse 1-5 befänden, weil diese natürlich günstiger sind als die 6.
Wie genau die Regelungen für den Zweit- oder Drittjob sind, kann ich leider nicht sagen.
Bitte erkundigen Sie sich dazu beim Lohnsteuerhilfeverein oder vielleicht sogar beim Steuerberater. (Wäre ja nur eine Beratung, etwa eine Stunde, die würe ca. 50-100 € kosten.)

Viele Grüße
Sebastian Thiel

von Kristina88

Guten Tag,

es scheint eine komplizierte Angelegenheit zu sein.

Deine Teilzeitarbeit unterliegt der normalen Besteuerung. Du bezahlst auf Grund der Steuertabelle nur Sozialversicherungen aber keine Lohnsteuern.

Der Nebenverdienst am Wochenende mit einer zweiten 2. Lohnsteuerkarte der Klasse 6 kann man so machen. Du bekommst die einbhaltene Lst natürlich wieder zurück. Jedoch werden alle Einkünfte addiert und die Steuer hieraus berechnet. Also auch dein 400 € Job muss angegeben werden. Jetzt stellt sich die Frage, in wie weit sich deine Jobs rechnen, sprich, wie deine pesönliche Situation aussieht.

Ein Nebenjob ist, wenn dein Arbeitgeber einverstanden ist, möglich.
Soweit meine Stellungsnahme!

LG nach…

Eine Bekannte, die bei meinen Eltern immer den Lohnsteuerjahresausgleich macht, meinte das es nicht gehen würde wenn ich 2 Nebenjobs habe… ich dürfte nur einen haben. Eine genauere Erlärung ahbe ich leider nicht bekommen.

Hallo,

sorry für die lange Wartezeit. Ich hatte letzte Woche sehr viel Streß.

So, also ich weiß nicht genau, was sie meinen mit „keine Abrechnung“.
Bekommen Sie keine monatliche Abrechnung oder keine jahresbezogene?
Auf der Lohnsteuerkarte selber wird normalerweise nichts mehr eingetragen, da der Arbeitgeber die Daten elektronisch übermitteln muss. Normalerweise bekommt man am Ende des Jahres eine Din A4-Seite, wo alle relevanten Daten draufstehen also Bruttolohn, Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer etc.

Bei der monatlichen Gehaltsabrechnung würde ich einfach mal beim Arbeitgeber nachfragen.

Die Steuern können Sie wieder bekommen, wenn Sie mit Ihren gesamten Einkünften (d.h. Brutto abzüglich Werbungskosten oder einfach nur abzüglich Pauschbeträge) unter dem Grundfreibetrag liegen. Der beträgt z.B. für 2011 8.004 € für Alleinstehende.

Neben der Haupttätigkeit ist ein einziger Minijob erlaubt. Die Bruttoverdienstgrenze sind 400 €. Dafür braucht man keine Lohnsteuerkarte. Aber alles was über die 400 € geht, muss versteuert werden (evtl. Urlaubsgeld oder ähnliches).

Die Konstellation in Ihrem Fall stellt also kein Problem dar.
Aber ich hoffe für Sie, dass Sie bei 3 Jobs nicht zu kurz kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Nadine

ich habe mich jetzt auch mal schlau gemacht bei jemandem der auch ahnung davon hat. Die meinte, das ich nur 1 Nebenjob machen darf, bzw. der 2. Versteuert wird, wenn beide Jobs zusammen über 400 € liegen.

Und ich darf auch nur ein Nebenjob haben, der 2. wird generell versteuert. Da ich jetzt schon ein Job habe also der 100 € job und der versteuert wird muss ich trotzdem auf die 400 euro Steuern zahlen. Was ich irgendwie voll nicht verstehe. Aber ich hatte sowieso vor den 100 € Job zu kündigen. Wer hat schon im Winter lust Prospekte auszuteilen… Naja…

Hallo Kristina,

vorbehaltlich einer detaillierten Schilderung des Sachverhaltes ohne Eingehung einer Rechtsverbindlichkeit nehmen wir wie folgt zu Ihrer Frage Stellung:
Unter Zugrundelegung Ihres Einkommens, haben Sie durch die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und des Grundfreibetrags keine Steuern aus Ihrer Teilzeittätigkeit zu entrichten, so dass Ihr Arbeitgeber auch keine Lohnsteuer abführt.

Da Sie im Rahmen des „kleinen Nebenverdienstes“ mit einer zweiten Lohnsteuerkarte arbeiten, ist die Einordnung in die Lohnsteuerklasse 6 richtig. Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches wird es hier bei denen von Ihnen genannten Einkommensverhältnissen zu einer Rückerstattung kommen.
Bei dem von Ihnen genannten 400 Euro Job handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Hierbei kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte für das Arbeitsentgelt pauschal einen Steuersatz von 2% entrichten. Damit fallen für den Arbeitnehmer keine Steuerabzüge an.

Im Falle weiterer Fragen steht Ihnen einer unserer Steuerberater in Stuttgart zur Verfügung.