Ab wann nazisymbole strafbar ?

weiss jemand ab wann der besitz von nazisymbolen ( hakenkreuz flagge, ss abzeichen, etc… ) strafbar sind ? ein guter freund von mir möchte sich eine hakenkreuz fahne im ausland kaufen ( er ist wirklich kein nazi, im geht es rein ums gefallen… krass, aber ist halt so )

gruss

patrick

Da erwartest Du hoffentlich keine Antwort drauf…
Und sei froh, dass ich kein Mod bin!

Da erwartest Du hoffentlich keine Antwort drauf…
Und sei froh, dass ich kein Mod bin!

ähm, sei mir nicht böse, aber soweit ich weiss darf man solche dinge kaufen ( unter gewissen umständen natürlich ). es gibt sehr viele sammler die solche sachen zuhause haben. deshalb wollt ich fragen inwieweit man sowas privat halten darf

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Hallo !

Kaufen und zu Hause lagern ist kein Problem.

Nur öffentliche Zurschaustellung ist verboten. Die Frage ist, ob der Grenzbeamte glaubt, Du hast nur „farbliches“ Interesse. Er kann sie beschlagnehmen, wenn er den Verdacht hat, Du seist ein Rechter nd willst sie öffentlich vorführen.

Hunderte/tausende von Büchern werden täglich in allen Buchhandlungen verkauft, die gespickt voll sind mit Nazisymbolen.

Meine Geburtsurkunde ist verziert mit dem Reichsadler mit Hakenkreuz.

Nazisymbole sind nicht verboten, wenn man sie nicht für politische Handlungen benutzt.

mfgConrad

Hi!

weiss jemand ab wann der besitz von nazisymbolen ( hakenkreuz
flagge, ss abzeichen, etc… ) strafbar sind ? ein guter freund
von mir möchte sich eine hakenkreuz fahne im ausland kaufen (
er ist wirklich kein nazi, im geht es rein ums gefallen…
krass, aber ist halt so )

Nur zur Info die §§ 86 und 86a des Strafgesetzbuches (StGB):

§ 86.

(1) Wer Propagandamittel

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
  2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
  3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
  4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
    im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 86a.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
  2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Bei allem, was nicht § 86 Abs. 3 entspricht, wäre ich sehr vorsichtig.

Grüße
Heinrich

Hi!

Nazisymbole sind nicht verboten, wenn man sie nicht für
politische Handlungen benutzt.

Woher hast du das mit der Einschränkung auf politische Handlungen?

Mir ist z.B. bekannt, dass Computerspielehersteller das Hakenkreuz aus der Nazi-Flagge entfernen und durch ein Balkenkreuz ersetzen, damit die Spiele überhaupt auf dem deutschen Markt offiziell verkauft werden können. Ist ein Computerspiel politisch?

Ebenso gibt es bei diversen Modellbaufirmen (Faller, Revell, Airfix) bei deutschen Flugzeugen aus der Zeit des Dritten Reiches keinen Hakenkreuz-Aufkleber für die Heckflosse, obwohl das rein historisch gesehen eigentlich so richtig wäre. Sind Flugzeugmodelle politisch?

Bisher war ich der Auffassung, Nazisymbole dürfen nur in Zusammenhang mit ernsthaften historischen Arbeiten („staatsbürgerliche Aufklärung“) verwendet werden. Weißt du da mehr?

Grüße
Heinrich

Mir ist z.B. bekannt, dass Computerspielehersteller das
Hakenkreuz aus der Nazi-Flagge entfernen und durch ein
Balkenkreuz ersetzen, damit die Spiele überhaupt auf dem
deutschen Markt offiziell verkauft werden können. Ist ein
Computerspiel politisch?

Das haben sie sicher aus dem Grund gemacht, dass empfindliche Eltern ihren Kindern das auch kaufen. Das ist alles ein grosses Geschäft und man geht den Weg mit dem geringsten Widerstand.

Ebenso gibt es bei diversen Modellbaufirmen (Faller, Revell,
Airfix) bei deutschen Flugzeugen aus der Zeit des Dritten
Reiches keinen Hakenkreuz-Aufkleber für die Heckflosse, obwohl
das rein historisch gesehen eigentlich so richtig wäre. Sind
Flugzeugmodelle politisch?

Nein, aber Eltern sind politisch. Außerdem schreckt so etwas ab. keiner oder nur sehr wenige Leute würden das kaufen.

Bisher war ich der Auffassung, Nazisymbole dürfen nur in
Zusammenhang mit ernsthaften historischen Arbeiten
(„staatsbürgerliche Aufklärung“) verwendet werden. Weißt du da
mehr?

Nazisymbole findest Du in jedem Geschichtsheft, das am Kiosk zu kaufen ist. Ob man die wissenschaftlich nennen kann?

Es kommt ganz drauf an, wer der potent. Käufer ist.

mfgConrad

anscheinend fast immer
Hi,
schaut euch das mal an:
http://www.arbeit-zukunft.de/index.php/item/423/catid/8
Gruß.Timo

http://www.verfassungsschutz.de/download/SHOW/brosch…

Da erwartest Du hoffentlich keine Antwort drauf…
Und sei froh, dass ich kein Mod bin!

Kein sehr schöner Ton, den Du da an den Tag legst. Aufklärung erreicht man bestimmt nicht, indem man mit Drohungen kommt.

Laßt die Jugend selbst herausfinden, was am Nazionalsozialismus falsch und schlecht war. Sie ist intelligent genug.

gruß
rolf

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Hallo,

Ebenso gibt es bei diversen Modellbaufirmen (Faller, Revell,
Airfix) bei deutschen Flugzeugen aus der Zeit des Dritten
Reiches keinen Hakenkreuz-Aufkleber für die Heckflosse, obwohl
das rein historisch gesehen eigentlich so richtig wäre. Sind
Flugzeugmodelle politisch?

Der Grund, dass man auf Flugzeugmodellen aus der Zeit des III. Reiches keine Hakenkreuzabziehbilder findet liegt in einem BGH oder BVG-Urteil von Ende der 70er Jahre begründet. Ab dieser Zeit dürfen auch keine Divisions- etc. Abzeichen der Waffen-SS bei Fahrzeugmodellen mehr in Deutschland verkauft werden.
Gruss
Rainer

Da erwartest Du hoffentlich keine Antwort drauf…
Und sei froh, dass ich kein Mod bin!

Unterlasse bitte diese Drohungen!

Soweit ich das gelernt hab schreibt man Nationalsozialismus mit einem T und nicht mit einem z.

Und Hakenkreuzflaggen kauft man sich nicht einfach so. Ich kauf mir ja auch nich einfach ein „Ausländerraus!“-T-Shirt und sag die Buchstaben sehen so toll aus. Meiner Meinung nach strafbar und wenn nicht, sollte es so sein.

Also bitte…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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Hallo Patrick,

hier eine Info des hessischen Landeskriminalamtes zu
Deiner Frage:
http://www.hagalil.com/deutschland/rechts/erkennungs…

Die Zeichen, die nach § 86 StGB verboten sind, dürfen nur zur Aufklärung über den Nationalsozialismus verwendet werden.

Viele Grüsse

Iris

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

  2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

  3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

  4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

  2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Dies die gesetzlichen Grundlagen dazu
Gruß Mirko [MOD]