Guten Tag,
die gesetzlichen Gebühren liegen i.d.R. bei einer 1,3 Geschäftsgebühr. Problematisch ist die Bezugsgröße, also der Gegenstandswert. Da dieser von Ihrem Gehalt abhängt, kann ich Ihnen keine Größe nennen. Zur Höhe des Gegenstandswertes gibt es unterschiedliche Meinungen:
LAG Rheinland-Pfalz – 1/2 Monatsgehalt
Das LAG Rheinland-Pfalz ist knauserig und setzt den Streitwert mit nur einem halben Monatsgehalt fest (LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.07.1986, LAGE § 12 ArbGG 1979, Nr. 60).
die meisten Arbeitsgerichte – 1 Monatsgehalt
LAG Bremen,LAG Hessen und LAG Hamm.
LAG Düsseldorf – 2 Monatsgehälter
Das LAG Düsseldorf geht bei einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung von einem Streitwert von 2 Monatsgehältern aus (LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 5.01.1989, JurBüro 18989,954).
LAG Baden-Württemberg – freies Ermessen
Das LAG Baden-Württemberg bestimmt seit Jahren den Streitwert nicht abhängig vom Monatsgehalt des Arbeitnehmers, sondern nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ziele des Arbeitnehmers (LAG, Urteil vom 12.10.2006 – 21 Sa 59/06).
Denkbar ist auch eine pauschale Vereinbarung.
Viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen
- Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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