Beleidigung und Persönlichkeitsrecht

Das finde ich toll! So viel Erfahrung und Hilfsbereitschaft, - es ist nicht selbsverständlich, danke!

Hallo, bin kein Analt, nur ein pensionierter Kriminalbeamter.
Viel Glück mit Ihrer Angelegenheit.

M.f.G. Paul H.

Hi Anna,
ich hoffe die Polizei hat die Personalien des Beschuldigten bekannt gemacht, damit dieser für alles weitere greifbar ist.
Weiterhin sollte neben der „Beleidigung“ die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (201aStGB)“ zur Anzeige gebracht werden.

Zivilrechtliche Ansprüche wie Schadenersatz sind sicherlich ebenso einschlägig. Zu Zivilprozessen kann ich allerdings nicht viel sagen, außer dass sie (unabhängig von der strafrechtlichen Anzeige bei der Polizei) sich selbst (oder ihr Anwalt) an das Amtsgericht wenden müssen. Amtsgerichte haben häufig Rechtsberatungsstellen an die man sich wenden kann…

Ich hoffe ich konnte hefen…

mfg

Hallo Martin,

natürlich haben Sie mir sehr geholfen, danke vielmals!
Ja, die Polizei hat alle Personalien aufgenommen und auch von netten couragierten Zeugen. Ich warte jetzt auf Schreiben von der Polizei. Telefonisch haben sie auch gesagt, dass sein Benehmen den Polizisten gegenüber war mehr als unverschämt. „Star“-Fotograf! Mit einem Wort - Paparazzo!
Danke auch für diesen Tipp "Verletzung des

höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(201aStGB)", - sehr wichtiger Hinweis.

Ich wünsche Ihnen schönes Wochenende!

Viele Grüße
Anna

Hallo,
Beleidigung braucht zur Verfolgung ausdrücklichen Strafantrag (nicht nur Strafanzeige). Zu stellen bei der nächsten Polizei.

Im übrigen kommt es zivilrechtlich auf Abwägungen an (sind Sie Person der Zeitgeschichte?), die nur der Anwalt klären kann und von dem u. a. auch ein etwaiger strafbarer Verstoß gegen das KunstUrhG abhängt.

Ohne nähere Infos kann das nicht geklärt werden. Besser: Anwalt einschalten. Kostet was, hilft aber, unnötige Aktionen zu vermeiden.

Gruß

Hallo Anna,
wie ich es aus deinen Äußerungen herausnehmen kann, hast du Anzeige bei der Polizei gemacht.
Das ist richtig. Nun ermittelt die Polizei und in der Sache ist der Staatsanwalt dein Anwalt.

Nun kurz zur Sache selbst:
Fotografieren erlaubt?
Ist denn bereits das Fotografieren noch erlaubt oder schon verboten? Das kommt (immer noch) darauf an.

Paparazzi dürfen unter Umständen nicht einmal fotografieren, weil bereits das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Prominenten darstellen könnte - hier kommt es also nicht erst auf die Verbreitung an. ( KG Berlin AZ: 9 U 212/06 vom 02.03.2007)
Gerade für Paparazzi wurde der § 201a StGB geschaffen, der bereits das Fotografieren in bestimmten privaten Situationen unter Strafe stellt. Das bloße strafbewehrte Verbreitungsverbot des §33 KUG war nach Ansicht des Gesetzgebers nicht abschreckend genug.

Andere Fotografen
Normale Menschen aber dürfen in normalen Situationen in der Regel immer Fotos machen. Ausnahmen:
Bei Eingriffen in die Intimsphäre ist das Fotografieren nicht erlaubt (siehe der bereits erwähnte § 201a StGB)
auch nicht in solchen Momenten, in denen durch eine Fotografie die Menschenwürde des Abgelichteten verletzt wird oder wo jede denkbare Veröffentlichung oder Verbreitung von vorneherein ohne Einwilligung der fotografierten Person unzulässig wäre.

Gerade der Hobbyfotograf, der anlässlich einer Städtereise Bilder von Bauwerken fertigt auf denen notgedrungen auch Menschen erkennbar sind, muss sich daher in aller Regel keine Sorgen machen: Fotografieren für das private Album ist jedenfalls erlaubt. Die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Fotografien ohne Einwilligung nach § 23 KUG
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Soweit erst einmal.
Tschüss

Hallo,

danke für diese Information. Es ist sehr nett, dass Sie mir helfen möchten. Ich warte jetzt auf schriftliche Mitteilung von der Polizei.

Ihnen noch einen schönen Abend!

Hallo Anna,
die beleidigungen stellen eine Straftat dar. Ist Sache der Polizei- aber nur dann, wenn Du einen Strafantrag gestellt hast. Das Urhebergesetz greift meines Erachtens nur, wenn ein Bild gegen Deinen Willen veröffentlicht wird.

Gruß
Jörg F.

Hallo Jörg,

schönen Dank für diesen Hinweis. Ich werde mich demnächst bei der Polizei nochmals melden und einen Termin vereinbaren um diesen Strafantrag zu stellen. Leider, diese Gesetze, was die Beleidigungen betreffen im deutschen Recht sehr schlecht defieniert sind.

Schönen Abend

Anna