Beschädigung von Gerät bei Praktikum -Versichert?

Einmal noch Hallo,

Einmal noch Hallo ebenso,

entweder ich stehe hier auf dem Schlauch oder wir meinen immer
noch zwei verschiedene Dinge.

tippe auf Schlauch! :smile:

Gleiches gilt vom Grundsatz her für Schäden, die ein
Arbeitnehmer dem anderen zufügt. Unter der Anwendung der
eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung muss auch hier je nachdem
der AG - und damit u.U. seine BHV - in die Leistungspflicht
eintreten. Auch da stimme ich noch zu.

Auszug aus den „besonderen Bedingungen“
Ansprüche mitversicherter Personen
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 AHB – Haftpflichtansprüche
mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
• Personenschäden, bei denen es sich nicht um einen Arbeitsunfall in dem Betrieb handelt, in dem die den Schaden verursachende Person angestellt ist;
• Sachschäden;
• Vermögensschäden aufgrund von Verstößen gegen Datenschutzgesetze

Wenn aber der AN seinen AG schädigt, dann liegt für die BHV
doch der klassische Fall des Eigenschadens vor.

Ja! Da lt. BB nur natürliche Personen untereinander versichert sind.
(gibt es aber auch noch für juristische Personen untereinander!)

Und demnach können auch keine Ansprüche gegen die BHV gestellt werden.

Richtig!

Bsp.
A mit dem Stapler Mitarbeiter B umgurkt und B´s Handy kaputt geht, A in diesem Zusammenhang noch gegen ne Maschine der Firma knallt.

BHV
Das Handy wird ersetzt, s.o.!
Die Schäden an der Maschine aber nicht!
Da Mitarbeiter B ggf. freigestellt wurde, trägt AG den Schaden an der Maschine selbst!

VG und schönes WE
René