Darf ein 13jähriger über 700€ Geldgeschenk alleine verfügen?

Meint im Umkehrschluss: Die Gelgeschenke sind ohne Zustimmung
beider Erziehungsberechtigten nicht dem Kind übereignet,

Sind schon wieder Quatsch-mit-Sauce-Wochen bei wer-weiss-was oder liegt es an der Hitze, daß hier und heute überdurchschnittlich viel Unsinn verbreitet wird? Oder einfach doch nur am Thema?

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Nun hackt doch nicht alle darauf herum - ein nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft bedarf der Zustimmung der Eltern. Aufgrund der Übereignung an den Minderjährigen ginge die Forderung aus dem Schenkungsvertrag unter, was einen rechtlichen Nachteil darstellt - bedarf also der elterlichen Zustimmung!

*Witz off :smiley:*

Lies doch einfach die Bestimmungen über Vermögenssorge der Eltern und die des Taschengeldparagrafen und halte dich mit polemischen Kommentaren und flachen Sprüchen einfach zurück, wenn du diese hier anwendbaren Rechtsgrundlagen nicht begreifst.

G imager

Lies doch einfach die Bestimmungen über Vermögenssorge der
Eltern und die des Taschengeldparagrafen und halte dich mit
polemischen Kommentaren und flachen Sprüchen einfach zurück,
wenn du diese hier anwendbaren Rechtsgrundlagen nicht
begreifst.

Ich begreife die schon und weil ich weiß, wann man die im Studium (gleich ob Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften) oder in einer kaufmännischen Ausbildung lernt, finde ich es so irritierend, daß hier jemand konsequent derart falsche Ratschläge in einem Expertenforum erteilt. Mit einem Minimum an entsprechender Ausbildung würde das nämlich nicht passieren. Es handelt sich dabei nämlich um absolute Grundlagen, die im ersten Semester bzw. im zweiten Halbjahr unterrichtet werden.

Ernsthaft: So völlig aus der Luft gegriffen ist das, was imager sagt, nicht.

Er drückt sich juristisch nicht korrekt aus, hat aber im Ergebnis recht: Wenn keine Zustimmung vorliegt, kann zwar Geld übereignet worden sein, die damit erfüllten Verträge sind aber nicht nach § 110 BGB wirksam. Übrigens kann sogar eine Übereignung an sich wirksam sein und aber dennoch die beabsichtigte Wirkung verfehlen (etwa Erlöschen der Forderung, wegen der gerade gezahlt wird), so dass der Minderjährige unter Umständen weiterhin einen Übereignungsanspruch hat.

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Re^6: Darf ein 13jähriger über 700€ Geldgeschenk alleine verfügen? Nein, dass darf er nicht :smile:

Ernsthaft: So völlig aus der Luft gegriffen ist das, was
imager sagt, nicht.

Da steht:
Meint im Umkehrschluss: Die Gelgeschenke sind ohne Zustimmung beider Erziehungsberechtigten nicht dem Kind übereignet, jeder Kauf kann von der Mutter für nichtig erklärt … mehr auf http://w-w-w.ms/a5exu1

Er drückt sich juristisch nicht korrekt aus,

Nein, das ist schlichtweg falsch.

hat aber im
Ergebnis recht: Wenn keine Zustimmung vorliegt, kann zwar Geld
übereignet worden sein, die damit erfüllten Verträge sind aber
nicht nach § 110 BGB wirksam.

Das steht da aber nicht.

Doch, es steht da, sogar vor allem^^: „Der Minderjährige darf jedenfalls über das Geld nicht frei verfügen“.

Und auch der von dir zerrissene Absatz muss nur sehr leicht abgeändert werden: Statt „übereignet“ müsste eben stehen „überlassen im Sinne von § 110 BGB“.

Bleibe als dabei: Im Ergebnis hat er recht. Und nur vorsorglich: Ich hänge nicht mit Imager zusammen, im Gegenteil - er weiß, dass wir alles andere als Freunde sind :smiley:

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Re^8: Darf ein 13jähriger über 700€ Geldgeschenk alleine verfügen? Nein, dass darf er nicht :smile:

Doch, es steht da, sogar vor allem^^: „Der Minderjährige darf
jedenfalls über das Geld nicht frei verfügen“.

Es mag sein, daß Du das da liest, aber ich lese „ein Minderjähriger kann ohne Zustimmung der Eltern Geld nicht rechtswirksam geschenkt werden.“ Und genau so steht das da auch: „Meint im Umkehrschluss: Die Gelgeschenke sind ohne Zustimmung beider Erziehungsberechtigten nicht dem Kind übereignet, … mehr auf http://w-w-w.ms/a5exu1

Wenn Du der Ansicht bist, daß das unkommentiert im Archiv landen sollte, dann kann ich das nicht ändern. Ich sehe das anders.

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Ich lese das da nicht nur, sondern es war ein Zitat.

Ja, stimmt, für das Archiv war seine Aussage wirklich nicht zu gebrauchen - an so etwas habe ich gar nicht gedacht. Ich würde dann noch den Ton der Kommentare kritisieren, aber das verkneife ich mir, weil ich Imagers Ton ebenfalls kenne :smiley:

Hallo!

In dem Fall muss ich aber auch Imager verteidigen. Es ist aus dem Zusammenhang völlig klar, was gemeint ist, und seine Aussage ist inhaltlich richtig, aber falsch ausgedrückt. Es hätte genügt die Ausdrucksweise so zu korrigieren, dass sie zivilrechtlicht korrekt ist (was für einen Laien in der Praxis im Ergebnis im Übrigen völlig wurscht wäre). Oder man hätte vielleicht das eine oder andere Detail ergänzen können, damit kein Missverständnis entsteht. Es ist ja nun auch nicht falsch, was du geschrieben hast. Aber so drüberzufahren ist nicht passend.

Und wenn du die Ausbildung ansprichst, kann ich jetzt auch nicht mit Kritik sparen: ein wesentliches Kennzeichen des Denkens des juristisch Halbgebildeten ist, dass er an falscher Stelle und zum falschen Zeitpunkt am Wortlaut klebt. Es ist ein allgemeiner Grundsatz des juristischen Denkens, dass nicht das äußerlich wörtlich geschriebene oder gesagte gilt, sondern immer stets das, was dahinter steht, also das was tatsächlich gemeint ist. Da gibts schon den alten Rechtsgrundsatz falsa demonstratio non nocet. Als Jurist denkt man sich bei so einem Posting: „Was hat er inhaltlich eigentlich gesagt?“ - und das habe offensichtlich nicht nur ich mich gefragt.

An sich nicht schlimm für einen Nichtjuristen, wenn er juristisches Denken fachlich nicht beherrscht, nur wenn man über andere arrogant drüberfährt, erinnere ich schon mal ganz gern daran.

Gruß
Tom

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In dem Fall muss ich aber auch Imager verteidigen. Es ist aus
dem Zusammenhang völlig klar, was gemeint ist, und seine
Aussage ist inhaltlich richtig, aber falsch ausgedrückt. Es
hätte genügt die Ausdrucksweise so zu korrigieren, dass sie
zivilrechtlicht korrekt ist (was für einen Laien in der Praxis
im Ergebnis im Übrigen völlig wurscht wäre). Oder man hätte
vielleicht das eine oder andere Detail ergänzen können, damit
kein Missverständnis entsteht. Es ist ja nun auch nicht
falsch, was du geschrieben hast.

Die Frage ist, für wen hier geschrieben wird. Für den Laien, der liest, daß Minderjährige kein Geld geschenkt bekommen können, oder der Kundige, der zwischen den Zeilen das Fitzelchen erkennt, das nicht ganz falsch war.

Aber so drüberzufahren ist
nicht passend.

Sicherlich nicht passend bei jemandem, der mal was falsches schreibt. Durchaus passend bei jemandem, der ständig Halbwahrheiten und falsches verbreitet und darauf schon mehrfach angesprochen wurde (und das auch schon freundlicher).