E-herd anschliessen 230V

Hallo Michael,
ja ich glaube wirklich das es besser ist. Da ist wohl der Hopfen und Malz verloren. Ärgert mich bloss ein wenig wenn dort Tips gegeben werden die nicht richtig oder auch gefährlich sind.
Naja, gibt immer wieder solche Teilnehmer in öffentlichen Foren. Da muss man wohl mit leben.

Schöne Pfingsten noch

Alfred

Hallo Alfred.

Ich war an der bfe und habe die Prüfung vor der HWK Oldenburg abgelegt.

Was aber viel schlimmer ist: Kann man gegen diesen Zoomi
eigentlich nichts machen. Der will ja gar nicht verstehen…

Och, es scheint, als nehme er seinen Beruf ja zumindestens ernst und hat wirklich Spaß dran. Aber er ich glaube, er denkt auch nie so richtig bis zuende und ist ein bißchen zu schnell bei der Sache.

Glückwunsch zur Meisterschaft…(THW) Du bist doch aus Kiel
oder ?

Ja, aus Kiel bin ich schon, aber mit Sport habe ich eingentlich nix am Hut.

Guckt mal. Ich schreibe immer "ei n gentlich. Passiert mir ununterbrochen :frowning:

Viele Grüße
Carsten

Hier hat mir mein Kumpel geschickt:

Hallo Chris,
nach der VDE gilt bis zur Herdanschlußdose Bestandsschutz, ab der Dose bis zum Herd ist TN-S zu installieren.

Bei nicht fachgerechten Potentialausgleich haftet der Errichter.
Bei dem von dir geschilderten Fall würde durch die Stadt, den Architekten oder durch uns eine strafrechtliche Überprüfung eingeleitet. Bei Gefahr für Leib oder Leben sind wir verpflichtet Anschluss oder die Versorgung zu verweigern.

Grüsse Robert

AVBEltV § 12 Kundenanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Unterhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung,
mit Ausnahme der Messeinrichtungen es
Elektrizitätsversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer
verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur
Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur nach
den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder
behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik
errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der
Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt,
können plombiert werden. ebenso können Anlagenteile aus tariflichen
Gründen unter Plombenverschluss genommen wrden. Die dafür erforderliche
Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die
entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der
Sicherheitstechnik hergestellt sind. Das Zeichen einer amtlich
anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen) bekundet,
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem
Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke
der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.

AVBEltV § 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte
schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie bis zu den
Haupt- oder Verteilungssicherungen unter Spannung (Inbetriebsetzung).
Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt der Installateur in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim
Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den Installateur zu beantragen.
Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für die
Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten
können pauschal berechnet werden.
(4) Der Anschluss von Eigenanlagen im Sinne von § 3 Abs. 1 ist mit dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen abzustimmen. Dieses kann den
Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 17 festzulegenden
Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.

AVBEltV § 14 Überprüfung der Kundenanlage
(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Anlage
vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf
erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren
Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder
erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die
Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu
verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie
durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit
der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel
festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen

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Na,
im Gegensatz zu euch kenne ich die VDE Teil 1 und 2 nahezu auswendig und halte mich an die Gesetze.

Kann es sein das es euch ziemlich egal ist solange ihr nicht viel Arbeit habt, euch nicht anstrengen müsst und die Kasse stimmt?

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