Hallo,
Bei Bilanzierung ist eine Forderung aus dem Stornoreservekonto
grundsätzlich zu aktivieren, auch wenn eine Auszahlung noch
nicht verlangt werden kann. Quelle:HaufeProfessional
Aber nur, wenn die Bilanz nach Ablauf der Stornofrist erstellt wird, wo klar ist dass ein Storno des Kunden keine Auswirkungen mehr auf die Forderungen hat. Vorher ist die Ford. nicht realisiert.
Die Provision ist schon entstanden und gutgeschrieben, also
ist sie auch zu versteuern. Etwas anderes ist nur, wenn
tatsächlich ein Storno durchgeführt wird.
Quatsch. Die Provision ist zwar gutgeschrieben, aber nicht verdient. Wenn die Stornohaftungszeit 12 Monate beträgt, und ein Vertrag z.B. am 01.10. beginnt, dann sind nur 3 Monate in diesem Jahr verdient und hier zu versteuern, der Rest wird in das nächste Jahr abgegrenzt. Was denkst du was passiert wenn der Vertrag im Jan. nächsten Jahres storniert wird. 9/12 der Provision müssen zurück gezahlt werden. Im alten Jahr sind nur 3/12 der Provision realisiert.
Aber, wie immer kommt es auf den Sachverhalt an: Der BFH hat
in seinem Urteil vom 12.11.97 zu Recht hinsichtlich der
Stornoreserve einen Zufluß verneint. Dafür sprechen fehlende
Fälligkeit, die Nichtverzinsung des Reservekontos und vor
allem die Klausel im Vertretervertrag, daß die Beträge auf dem
Stornoreservekonto „noch nicht verdient” sein sollten. Der
Kommentar geht nach dieser Analyse des Urteils davon aus, dass
bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen, es bereits
fraglich ist, ob der einbehaltene Betrag überhaupt schon
realisiert ist; sollte dies zu bejahen sein, müßte in Höhe der
Verpflichtung auf Stornierung der Provision eine
Verbindlichkeit passiviert, zumindest aber eine Rückstellung
gebildet werden.
Ohne genaue Kenntnis der Details lässt sich deshalb der Fall
nicht lösen. Deshalb wohl auch der Streit weiter unten…
Hast du kein besseres Urteil gefunden. Dieses sagt wirklich nicht viel aus. Nur die Tendenz ist richtig, dass die als Stornoreserve nicht verdient gilt. Diese ist erst nach Ablauf der Haftungszeit verdient und darf vorher nicht versteurt werden, weder bei einem Bilanzierer noch bei einem EÜRer.
Gruß
Denis