Jetzt will ich es wissen

Hallo!

Frage: Wenn ein Kunde eine Ware (die letzte Packung Milch im
Regal) in seinen Einkaufwagen legt, ist er dann schon
Besitzer? Und nur das Geld schuldig?

Ja, wenn ich das wüsste.

Der Markt hat die Ware angeboten und mit einem Preis ausgezeichnet, hat also seine Willenserklärung abgegeben. Aber hat auch der Kunde seine Willenserklärung abgegeben? Genügt das Hineinlegen in den Wagen als schlüssige Handlung und damit als Willenserklärung?

Was ist, wenn er die Flasche wieder aus dem Wagen herausnimmt?

Grüße

Andreas

Hallo!

Damit ist die Frage dann wohl zur Genüge beantwortet.

Danke.

Grüße

Andreas

Hallo Levay!

Danke für die ausführliche Antwort.

Damit ist endlich geklärt: Ladendiebstahl bleibt ein Mysterium.

Grüße

Andreas

Hallo,

der Vertrag kommt im Supermarkt doch erst zustande, wenn die Ware auf das Band gelegt wurde und die Kassiererin den Preis einbucht.
Zum Zeitpunkt des Genusses war die Saftflasche noch Eigentum des Ladeninhabers.

In der Kneipe sieht es anders aus: ich bestelle, der Wirt bringt mir mein Bier, da ist der Vertrag schon zustande gekommen.

In beiden Fällen erfüllt man seine Schuld erst im Nachhinein, an der Kasse zwar nur ein paar Sekunden später, in der Kneipe durchaus erst Stunden später, aber das hat mit dem Zustandekommen des Vertrags doch nichts mehr zu tun.

Abgesehen davon: rein menschlich würde ich mal davon ausgehen, dass jemand, der schon im Laden eine Flasche Saft öffnet und daraus trinkt, extremen Durst haben muss.
Wenn er danach die leere Flasche eindeutig auf das Band legt und bezahlen möchte, finde ich die Reaktion der Kassiererin schon extrem kundenunfreundlich. Ich hätte allenfalls erwartet, dass sie dezent darauf hinweist, dass man nichts im Laden konsumieren sollte.

Viele Grüße

Holygrail

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Hallo,

Moin,

der Vertrag kommt im Supermarkt doch erst zustande, wenn die
Ware auf das Band gelegt wurde und die Kassiererin den Preis
einbucht.

Der Vertrag kommt doch zustande wenn ein Angebot angenommen wird. Es kommt doch weder auf den Bezug der Ware oder Dienstleistung oder gar dessen/deren Bezahlung an.
Der Supermarkt bietet Ware an. Ich akzeptiere das Angebot indem ich die Ware in Besitz nehme, d.h. das von mir benutzte Behältnis gebe.

Zum Zeitpunkt des Genusses war die Saftflasche noch Eigentum
des Ladeninhabers.

Ich gehe mal davon aus, dass der Supermarkt die Saftflasche beim Lieferanten auch noch nicht bezahlt hatte. Somit war der Supermarkt auch nicht der Besitzer :wink:

Viele Grüße

Holygrail

Der Markt hat die Ware angeboten und mit einem Preis
ausgezeichnet, hat also seine Willenserklärung abgegeben.

Naja, daß ein Supermarkt will, daß Kunden seine Waren kaufen, liegt in der Natur der Sache. Genau dafür ist der Supermarkt ja auch da, und eine seiner wichtigsten Eigenschaften ist die Selbstbedienung - im Unterschied zu einem klassischen Tante-Emma-Laden mit Verkaufstheke, in dem Tante Emma einem die Ware nach Aufforderung („Eine Packung Milch bitte!“) übergibt (Übergang) oder aber auf der Theke beläßt. Es macht für mich nicht wirklich Sinn, daß die Ware erst an der Kasse den Besitzer wechselt, wenn man die schon in den Einkaufswagen gepackt hat.

Aber
hat auch der Kunde seine Willenserklärung abgegeben? Genügt
das Hineinlegen in den Wagen als schlüssige Handlung und damit
als Willenserklärung?

Für mich - ja. Ob ein Richter am BGH das ähnlich sehen würde - ermm… *schulterzuck*

Was ist, wenn er die Flasche wieder aus dem Wagen herausnimmt?

So fern die Ware unbehelligt ist: ein einfacher Irrtum. Die Selbstbedienung ergibt dann, daß ein Zurückstellen einen erneuten Besitzerwechsel bedingt.

Aber das ist nur mein ganz persönliches Rechts_empfinden_.

Ich gehe mal davon aus, dass der Supermarkt die Saftflasche
beim Lieferanten auch noch nicht bezahlt hatte. Somit war der
Supermarkt auch nicht der Besitzer :wink:

Besitzer - ja, sonst könnte er sie auch kaum ins Regal stellen. Aber Eigentümer wahrscheinlich nicht, da im geschäftlichen Umfeld ein Eigentumsvorbehalt bis Bezahlung üblich ist.

natürlich. Danke
owT

Hallo,

Moin,

der Vertrag kommt im Supermarkt doch erst zustande, wenn die
Ware auf das Band gelegt wurde und die Kassiererin den Preis
einbucht.

Der Vertrag kommt doch zustande wenn ein Angebot angenommen
wird. Es kommt doch weder auf den Bezug der Ware oder
Dienstleistung oder gar dessen/deren Bezahlung an.
Der Supermarkt bietet Ware an. Ich akzeptiere das Angebot
indem ich die Ware in Besitz nehme, d.h. das von mir benutzte
Behältnis gebe.

Hallo,

so stimmt das nicht ganz. Das bloße Ausstellen der Ware in Regalen ist noch kein Angebot, das Packen in den Wagen auch noch keine Annahme des Vertrags.

Beispiele, die das belegen:

  1. Kassierer(innen) können z.B. bei Preisirrtum immer noch sagen, dass die Ware zu dem Preis nicht verkauft wird.

  2. Bei sonstigen Differenzen könnte Kassierer(in) oder Inhaber sagen, dass nichts verkauft wird. Kommt vor, wenn ein Kunde sich akut danebenbenimmt oder Hausverbot hat.

  3. Man darf Sachen auch aus dem Wagen wieder in das Regal zurücklegen, wenn man irgendwo im Laden ein besseres Angebot findet.
    Klar geht das z.B. bei Frischfleisch oder TK-Ware nicht, weil damit ja auch die Ware unbrauchbar wird.

Zum Zeitpunkt des Genusses war die Saftflasche noch Eigentum
des Ladeninhabers.

OK, muss nicht sein Eigentum sein, aber auf jeden Fall sein Besitz.

Ich gehe mal davon aus, dass der Supermarkt die Saftflasche
beim Lieferanten auch noch nicht bezahlt hatte. Somit war der
Supermarkt auch nicht der Besitzer :wink:

Vertraglich ging die Ware in seinen Besitz über.

Viele Grüße

Holygrail

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