Kündigung vor Arbeitsbeginn

Hallo zusammen,

ich hätte mal eine Frage bezüglich Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsbeginn.
Was ist wenn ich schon bei einer Firma einen Arbeitsvertrag unterschrieben habe, dann jedoch von einer anderen Firma ein viel besseres Angebot (mehr Geld etc.) bekomme? Kann ich dann bei der Firma mit der schon der Vertrag besteht vor dem ersten Arbeitstag einfach vom Vertrag zurücktreten ohne rechtliche Folgen erwarten zu müssen?
Geht das so einfach?
Und wie ist das mit BAT-Arbeitsverträgen? Ist es da genauso oder gelten da wieder andere Gesetze?
Vielen Dank schonmal für eure Antworten.

Grüße,
Jacqui

Ganz genau weiß ich das auch nicht, aber ich denke doch mal, dass das geht. Man hat ja eh 4 Wochen Probezeit, oder? und da kann man doch sowohl ohne Grund kündigen, als eben auch gekündigt werden?!

Grüß

Hallo,

offensichtlich weißt Du tatsächlich nicht genau Bescheid.
Probezeit: IdR. 3 - 6 Monate, 4 Wochen wären mir neu.
Kündigung: In der Probezeit idR. mit Frist von 2 Wochen. Allerdings muss, wenn der AG darauf besteht, die Arbeit angenommen werden. D.h. im Idealfall: Sofort bei Arbeitsbeginn kündigen, so dass das Arbeitsverhältnis nach 2 Wochen fristgemäß endet. Eventueller Urlaub wäre dann noch zu berücksichtigen (Max. 1 Tag).

Allerdings wird wohl jeder intelligente AG nach entsprechender Info nicht auf Erfüllung des Vertrages bestehen.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mal was Sicheres!
Hi!

Nachdem Du jetzt zwei Antworten bekamst, die die ein oder andere Halbweisheit beinhalteten…

Unabhängig von der Probezeit: Gesetzlich hast Du eine Kündigungsfrist von 4 Wichen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Es ist völlig irrelevant, ob der Vertrag schon begonnen hat! Wenn Du also zum 1.12. (?) anfangen solltest, kannst Du durchaus noch kündigen! Das tue aber schriftlich!!!

Sollte der BAT Anwendung finden, steht da im $ 5
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.

Du musst das Arbeitsverhältnis nicht beginnen!

Liebe Grüße
Guido

Hi!

offensichtlich weißt Du tatsächlich nicht genau Bescheid.

Wer im Glashaus sitzt…

Probezeit: IdR. 3 - 6 Monate, 4 Wochen wären mir neu.

Wenn Du magst, kannst Du auch 18 Tage Probezeit da rein schreiben! Oder auch gar keine - an der Kündigung in den ersten 6 Monaten ändert das nichts (außer zwei Wochen Frist)

Allerdings muss, wenn der AG darauf besteht, die Arbeit
angenommen werden.

Kannst Du mir erklären, woher Du diese Erkenntnis nimmst? Sie ist nämlich vor allem eins: Falsch!

Allerdings wird wohl jeder intelligente AG nach entsprechender
Info nicht auf Erfüllung des Vertrages bestehen.

Wenigstens hier stimme ich zu (in den meisten Fällen)!

Grüße
guido

Hallo.

ich hätte mal eine Frage bezüglich Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsbeginn.
Was ist wenn ich schon bei einer Firma einen Arbeitsvertrag
unterschrieben habe, dann jedoch von einer anderen Firma ein
viel besseres Angebot (mehr Geld etc.) bekomme? Kann ich dann
bei der Firma mit der schon der Vertrag besteht vor dem ersten
Arbeitstag einfach vom Vertrag zurücktreten ohne rechtliche
Folgen erwarten zu müssen?
Geht das so einfach?

Nein. „Zurücktreten“ kann man nicht. Die Antworten von Guido, Stefan und M.Neumann von Oldenburg sind leider alle nicht korrekt. Das liegt aber auch daran, daß es sehr viele Varianten diesbezüglich gibt. Es ist eben nicht alles schwarz oder weiß. Ein AV ist auch vor Arbeitsaufnahme fristgerecht kündbar, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen oder offensichtlich ungewollt ist. Ob die Kü vor Arbeitsbeginn mangels konkreter Vereinbarung offensichtlich ungewollt ist, entscheidet im Streitfalle der Arbeitsrichter. Starke Indizien hierfür wären das Fehlen einer Probezeit in Begleitung entsprechend längerer Kündigungsfristen, bei AGseitiger Kü die Abwerbung aus einer sicheren Arbeitsstelle, die Vereinbarung einer Lebens- oder Dauerstelle und für beide Parteien ganz besonders die Vereinbarung einer entsprechenden Vertragsstrafe. Davon abhängig und somit strittig ist im Einzelfalle dann auch, wann die Küfrist zu laufen beginnt - ob mit Zugang der Kü oder mit Beginn des ersten Arbeitstages. Ohne Deine konkreten vertraglichen Grundlagen und eventuell zusätzliche Vereinbarungen im Wortlaut zu kennen, kann man Dir also weder sagen, daß Du es kannst, oder eben nicht…

Und wie ist das mit BAT-Arbeitsverträgen? Ist es da genauso
oder gelten da wieder andere Gesetze?

Ob der BAT Anwendung findet, hat in meinen Augen keinerlei Relevanz. Auch hier könnten weitergehende Vereinbarungen wirksam abgeschlossen werden. Meines Erachtens wäre die Klausel, daß die Kü vor Arbeitsaufnahme ausgeschlossen ist und die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung, kein Verstoß gegen das TVG. Insbesondere, da ich die Formulierung Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses anders interpretiere als Guido. Aber da könnte vielleicht der ein oder andere Arbeitsrichter einer anderen Meinung sein… Ein Präzendenzfall in dieser Richtung, der den BAT zugrunde legt, ist mir jedenfalls nicht bekannt.

Sicherer ist im Zweifel immer, mit dem AG den AV schriftlich einvernehmlich aufzuheben. Selten wird es vorkommen, daß ein AG Interesse daran hat, einen demotivierten AN zu beschäftigen, von dem er weiß, daß er schnellsmöglich weg sein wird.

Gruß,
LeoLo

Huhu!

Zu den Korynthen sag ich nichts mehr :wink:

Präzendenzfall in dieser Richtung, der den BAT zugrunde legt,
ist mir jedenfalls nicht bekannt.

Ich weiß, dass ein großes BAT-Unternehmen in Essen derart vefährt, wie ich es beschrieben habe. Und wenn mich nicht alles täuscht, gibt es dazu sogar ein Urteil vom LAG Essen - aber da bin ich mir nicht sicher, meine nur, dass mein ehemaliger Arbeitsrechtdozent das erwähnt hat… Allerdings hat er so viel aus dem Nähtäschchen geplaudert (was seinen Unterricht absolut genial machte), dass ich mich auch irren könnte…

LG
Guido

Hallo Guido.

Und wenn mich nicht
alles täuscht, gibt es dazu sogar ein Urteil vom LAG Essen -
aber da bin ich mir nicht sicher, meine nur, dass mein
ehemaliger Arbeitsrechtdozent das erwähnt hat… Allerdings
hat er so viel aus dem Nähtäschchen geplaudert (was seinen
Unterricht absolut genial machte), dass ich mich auch irren
könnte…

Guido.

Die Wahrscheinlichkeit, daß Deine Erinnerungen da stimmen, dürfte allein daran scheitern, daß es kein LAG Essen gibt…

:o)

Gruß,
LeoLo

Oops
Hi!

Klar - Düsseldorf!

Dann streich halt das L!

LG
Guido

Hi!

Klar - Düsseldorf!

Dann streich halt das L!

LG

Äh, Guido…

Meinst Du, ein Amts gericht hat tasächlich diesen Fall verhandelt?

:o)))

Möglicherweise streichen wir nicht nur das L sondern quetschen noch ein rb rein, einig?

Trotzdem kenne ich dieses Urteil nicht und von daher ist es schwer, etwas dazu zu sagen. Ohne Aktenzeichen wird man es mit den dünnen Informationen wohl auch nicht anfordern können.

Gruß,
LeoLo

Sagte ich schon,
dass Du pingelig bist? :wink:

Hi!

Möglicherweise streichen wir nicht nur das L sondern quetschen
noch ein rb rein, einig?

Jaja

Trotzdem kenne ich dieses Urteil nicht und von daher ist es
schwer, etwas dazu zu sagen. Ohne Aktenzeichen wird man es mit
den dünnen Informationen wohl auch nicht anfordern können.

Ich war jetzt neugierig, und habe ihn angerufen (nicht nur deshalb). Die beiden Fälle, an die er sich erinnern konnte landeten nur zu 50 % vor Gericht und der eine Fall wurde im Gütetermin geklärt…
Da hatte ich also etwas Falsches im Kopf.

Grüße
Guido

dass Du pingelig bist? :wink:

Hallo Guido.

Komisch… Das hör ich regelmäßig. Ich weiß gar nicht, wie die da alle drauf kommen???

:o)

Gruß,
LeoLo