Hallo.
ich hätte mal eine Frage bezüglich Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsbeginn.
Was ist wenn ich schon bei einer Firma einen Arbeitsvertrag
unterschrieben habe, dann jedoch von einer anderen Firma ein
viel besseres Angebot (mehr Geld etc.) bekomme? Kann ich dann
bei der Firma mit der schon der Vertrag besteht vor dem ersten
Arbeitstag einfach vom Vertrag zurücktreten ohne rechtliche
Folgen erwarten zu müssen?
Geht das so einfach?
Nein. „Zurücktreten“ kann man nicht. Die Antworten von Guido, Stefan und M.Neumann von Oldenburg sind leider alle nicht korrekt. Das liegt aber auch daran, daß es sehr viele Varianten diesbezüglich gibt. Es ist eben nicht alles schwarz oder weiß. Ein AV ist auch vor Arbeitsaufnahme fristgerecht kündbar, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen oder offensichtlich ungewollt ist. Ob die Kü vor Arbeitsbeginn mangels konkreter Vereinbarung offensichtlich ungewollt ist, entscheidet im Streitfalle der Arbeitsrichter. Starke Indizien hierfür wären das Fehlen einer Probezeit in Begleitung entsprechend längerer Kündigungsfristen, bei AGseitiger Kü die Abwerbung aus einer sicheren Arbeitsstelle, die Vereinbarung einer Lebens- oder Dauerstelle und für beide Parteien ganz besonders die Vereinbarung einer entsprechenden Vertragsstrafe. Davon abhängig und somit strittig ist im Einzelfalle dann auch, wann die Küfrist zu laufen beginnt - ob mit Zugang der Kü oder mit Beginn des ersten Arbeitstages. Ohne Deine konkreten vertraglichen Grundlagen und eventuell zusätzliche Vereinbarungen im Wortlaut zu kennen, kann man Dir also weder sagen, daß Du es kannst, oder eben nicht…
Und wie ist das mit BAT-Arbeitsverträgen? Ist es da genauso
oder gelten da wieder andere Gesetze?
Ob der BAT Anwendung findet, hat in meinen Augen keinerlei Relevanz. Auch hier könnten weitergehende Vereinbarungen wirksam abgeschlossen werden. Meines Erachtens wäre die Klausel, daß die Kü vor Arbeitsaufnahme ausgeschlossen ist und die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung, kein Verstoß gegen das TVG. Insbesondere, da ich die Formulierung Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses anders interpretiere als Guido. Aber da könnte vielleicht der ein oder andere Arbeitsrichter einer anderen Meinung sein… Ein Präzendenzfall in dieser Richtung, der den BAT zugrunde legt, ist mir jedenfalls nicht bekannt.
Sicherer ist im Zweifel immer, mit dem AG den AV schriftlich einvernehmlich aufzuheben. Selten wird es vorkommen, daß ein AG Interesse daran hat, einen demotivierten AN zu beschäftigen, von dem er weiß, daß er schnellsmöglich weg sein wird.
Gruß,
LeoLo