Hallo und danke für deine nette Nachfrage
Genau genommen richten sich die Rechte nach § 437 BGB. In Nr. 2 wird auf das Recht zum Rücktritt verwiesen, dazu dann weiter auf die allgemeinen Regeln in § 323. In letzterem steht dann übrigens auch, dass Nr. 1 des § 437 - also die Nacherfüllung - vorrangig ist.
Diese Nacherfüllung ist in § 439 I genauer beschrieben, demnach hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch - für den Austausch ist also schon mal kein (folglich auch kein mehrfaches) Fehlschlagen einer Reparatur notwendig.
Für den Rücktritt gilt wie oben gesagt ganz grundsätzlich der Vorrang der Nacherfüllung - das bedeutet regelmäßig, dass eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt (bzw im Verbraucherrecht „verstrichen“, eine ausdrückliche Fristsetzung ist nicht notwendig) sein muss. Zusätzlich gilt im Kaufrecht, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn eine Nach_erfüllung_ (=Reparatur oder Austausch) fehlgeschlagen ist, § 440.
Im Fall der Nach_besserung_ (=Reparatur - übrigens nicht: Austausch!) wird ein Fehlschlagen nach zwei erfolglosen Versuchen vermutet, § 440 Satz 2. Diese Vermutung kann widerlegt werden, Satz 2 am Ende, so dass sogar drei und mehr Versuche erforderlich sein können (aber auch weniger), um die Bedingung des Fehlschlagens im Sinne des § 440 zu erfüllen.
Andererseits schließt diese Vermutung nicht die weiteren Berechtigungen zum Rücktritt aus: Wohlgemerkt, das Fehlschlagen ist nur eine zusätzliche Möglichkeit! Insofern ist die Zahl Zwei alles andere als heilig. Im Falle eines Austauschs kann dem Wortlaut nach angenommen werden, dass schon ein erfolgloser Versuch zum Fehlschlagen führt. Ansonsten ist noch richtig: In der Tat bezieht sich die Vermutung des § 440 2 auf ein und denselben Sachmangel.
Abseits des § 440 - der ja wie gesagt nur die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung regelt - berechtigt auch zB Absatz 3 des § 323 BGB zum Rücktritt ohne Fristsetzung, wenn „besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen“. Allein diese Formulierung lässt viel Raum für Argumentation. Und wenn man sich geschickt anstellt, hat ein Unternehmer einfach keine Lust, einen Richter die Argumentation überprüfen zu lassen; mit gutem Grund.
Ich kann mich aber daran erinnern, dass medial ziemlich auf dem Punkt rund um „zweimal derselbe Sachmangel“ herumgeritten wurde; wundert mich auch nicht besonders
Wenn etwas unklar ist, gerne her mit weiteren Nachfragen!
Schöne Grüße
Droitteur
PS: Wo wir hier schon kurz Begrifflichkeiten angerissen haben nur zwei kurze Hinweise: Das Widerrufsrecht ist in keiner Weise gleichzusetzen mit dem Rücktrittsrecht. Und die Wandelung, von der in einem anderen Artikel gesprochen wurde, ist der Ausdruck für die frühere Regelung des Rücktrittsrechts im Kaufrecht und ist somit kein Synonym für einen Umtausch.