Hallo Sandy,
komisch ich habe gegoogelt und direkt der erste Link war ein Treffer Manchmal reicht nicht nur ein Suchwort wie „Führungszeugnis“. Ich habe mit den Suchworten „polizeiliches Führungszeugnis“ und „Inhalt“ gesucht.
_Was steht in einem Führungszeugnis?
Wenn im Führungszeugnis steht:
„Inhalt: Keine Eintragung“,
dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf.
Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.
Es werden aber nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind.
Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel überhaupt nicht ins Führungszeugnis eingetragen.
Welchen Inhalt ein Führungszeugnis hat, ist § 32 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG – zu entnehmen.
§ 32 Abs. 2 BZRG bestimmt, welche Verurteilungen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Beachten Sie jedoch, um nicht zu einem falschen Ergebnis zu kommen, unbedingt § 32 Abs. 1 S. 2 BZRG.
§ 32 Abs. 3 BZRG regelt, welche Eintragungen entgegen § 32 Abs. 2 BZRG in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
Grundsätzlich werden Verurteilungen nicht auf unbegrenzte Zeit in das Führungszeugnis aufgenommen, wie nachstehend erläutert wird.
'§ 33 BZRG Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
- auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 56 g des Strafgesetzbuches oder im Gnadenwege erlassen ist,
- Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird.’
Die Länge der Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen ist, entnehmen Sie bitte § 34 BZRG. Um bei Ihrer Berechnung kein falsches Ergebnis zu erhalten, beachten Sie bitte unbedingt auch § 34 Abs. 2, sowie die §§ 36-38 BZRG._
Quelle: http://www.bundeszentralregister.de/bzr/faq.html#FAQ6
Gruß,
Larina
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