Hallo,
es geht nicht nur um Sprengstoffe, vielmehr um den Begriff der Explosion, durch die Leib oder Leben anderer oder fremdes Eigentum gefährdet wird.
Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt - also auch Explosionen durch Nicht-Sprengstoffe sind erfasst.
Der große Kommentar Schönke-Schröder sagt dazu:
Randnummer 3 1. Unter Explosion ist ein chemischer oder physikalischer Vorgang zu verstehen, bei dem durch eine plötzliche Volumenvergrößerung (Druckwelle) Kräfte frei werden, die eine zerstörende Wirkung ausüben können (vgl. hierzu E 62 Begr. 502, ferner § 2 SprengstoffG u. § 307 RN 3, Lackner/Kühl 2, SSW-Wolters 3, Wolff LK 4). Eine Gefährdung durch Implosionen (Luftunterdruck) oder Schallwellen, zB durch Flugzeuge, fällt nicht unter den Begriff der Explosion (Herzog NK 4, Krack MK 3, Wolters/Horn SK 4; and. Fischer 3, Lackner/Kühl 2, Wolff LK 4). § 308 ist kein allgemeines, dazuhin fahrlässig begehbares Leibes- oder Eigentumsgefährdungsdelikt. Mit Blick auf die Vielzahl von Faktoren, die im Alltag geeignet sind, eine Druckwelle herbeizuführen, in Abgrenzung zu §§ 306, 306 d und den allgemeinen Straftatbeständen (§§ 223, 229, 303 ff.) sowie zur Entlastung des Prozessrechts ist für das von der Handlung trennbare Erfordernis einer Explosion eine spezifisch gesteigerte Gefahrwirkung zu verlangen (vgl. Wolff LK 4, Wolters/Horn SK 5, Krack MK 5, Lackner/Kühl 2 [Sozialadäquanz]; enger Herzog NK 4 [nur chemische Reaktionen]; and. M-Schroeder II 24, Fischer 3). Abs. 4 legt eine solche Differenzierung nahe.
Randnummer 4 2. Die Explosion muss vom Täter zurechenbar herbeigeführt worden sein. Als Mittel der Tathandlung nennt das Gesetz namentlich Sprengstoff; zur Definition der Sprengstoffe vgl. § 2 SprengstoffG, das in der Neufassung von explosionsgefährlichen Stoffen spricht. Hierzu gehören zB Dynamit, Nitroglyzerin, Schießbaumwolle usw. Auch Schießmittel (zB Schwarzpulver) gehören hierher, sofern sie als Sprengmittel verwendet werden (RG 58 276, Wolff LK 4). Unerheblich ist, ob der vom Täter verwendete Sprengstoff üblicherweise zu Sprengungen verwendet wird (RG 48 72, 67 38).
Randnummer 5 § 308 ist aber nicht auf die Anwendung von Sprengstoff beschränkt. Es kommen nach hM alle Mittel in Betracht, die eine Explosion herbeizuführen geeignet sind (vgl. § 1 Abs. 1 SprengstoffG, LG Braunschweig NStZ 87, 231, KG NStZ 89, 369, Fischer 3, Lackner/Kühl 2), wie Wasserdampf, ein Gemisch aus Calciumcarbid und Wasser (vgl. RG 67 35), Natrium und Chloroform, Knallgase (Gemisch aus Sauerstoff und Leuchtgas, Methan oder Wasserstoff usw., Wolff LK 4). Dieser Weite der Tathandlung und des Mittels lässt sich durch eine restriktive Auslegung des Merkmals Explosion begegnen (o. RN 3). Verpuffungen in Gasbadeöfen, Druckwellen aus Haushalts-Überdruckkesseln oder chemischen Reaktionen aus handelsüblichen einzelnen Feuerwerkskörpern u. ä. mangelt es ihrer Art nach an der vorausgesetzten gesteigerten Gefährlichkeit, sie werden idR vom Tatbestand nicht erfasst (Lackner/Kühl 2, Wolff LK 4; and. Fischer 3, Wolters/Horn SK 5) bzw. stellen ausnahmsweise allenfalls einen minder schweren Fall iSd Abs. 4 dar.
Randnummer 6 Die Explosion darf jedoch nicht durch Freisetzen von Kernenergie verursacht sein (SSW-Wolters 3), hier greift § 307 ein.
Nach meinem Wissen, findet bei Rohrreinigern auch die beschriebene schnelle exotherme Reaktion statt, die, wenn sie sich wegen eines sie umschließenden Behältnisses nicht ungehindert ausbreiten kann, zur Explosion führt.
VG
EK