achso, wenn das die einzig mögliche auslegung dieses „klaren“ sachverhalts ist, dann hast du recht.- wie sooft kommt nur eine einzige möglichkeit in betracht bei so klaren sachverhalten… ich dummerchen, da hätte ich auch vorher drauf kommen müssen…- da macht jura doch gleich viel mehr spass, wenn es nur eine ansicht gibt…
Wenn dir der Sachverhalt zu dünn ist, wieso gibst du dann so
eine apodiktische Erklärung ab? Ich bin einfach von dem
Sachverhalt ausgegangen, wie er da stand, und dann ist die
Lösung für mich ziemlich klar.
apodiktisch ?- sag mal, ich hab doch ausdrücklich geschrieben, dass das meine ansicht ist und nicht absolut gilt.- wie noch einmal sage und ich hoffe du liest den satz, es ist eine auslegungsfrage…
DU sagst doch hier, dass allein das rücktrittsrecht möglich ist; dass das eine möglichkeit ist, habe ich aber nie abgelehnt…- vertretbar…
achja bzgl des „klaren“ wortlauts:
ein unbedingter kv mit umtauschrecht steht nicht im gesetz, na und ?
es bleibt eine reine auslegungsfrage…
das ist keine begründung. lesen kann ich auch, auch wenn du es nicht für möglich hältst. übrigens ist der wortlaut des § 346 bgb kein argument, da du ja schon die anwendbarkeit des rücktritts annimmst -> petitio principi.
als begründung meinte ich die abgrenzung zum unbedingten kv mit umtauschrecht.
- Die Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 157, 133, 242
BGB). Wenn ein Käufer mit einem Verkäufer vereinbart, dass er
es sich anders überlegen kann, dann wird doch damit die
Möglichkeit der Rückabwicklung vereinbart. Woraus soll sich
ergeben, dass der Käufer nur einen Gutschein erhält?
Konkludente Vereinbarung auf Grund einer (nicht vorhandenen)
Verkehrssitte? Das, was bei verständiger Würdigung angenommen
werden kann, ist doch, dass das Geschäft einfach
rückabgewickelt wird.
kein mensch spricht hier von verkehrssitte.
es wäre genauso anzunehmen, dass er das parfum doch nicht nimmt, stattdessen ein anderes, sooo abwegig ? kannst du eben nur sagen, wenn du den sachverhalt genau kennst und das tust selbst du nicht…
also zusammenfassend:
ich habe in keinster weise deine ansicht ausgeschlossen, aber es ist nicht die einzige auslegungsmöglichkeit.
(Dogmatisch nicht
vertretbar finde ich übrigens die Ansicht, dass man als
Ladenangestellter per se befugt sei, ein Rückgaberecht zu
vereinbaren; du missachtest damit die Grundsätze des
Stellvertretungsrechts; ich will aber nicht noch ein Fass
aufmachen.)
per se ?- hab ich das geschrieben ? ich dachte ich spreche hier mit einem juristen, dann solltest du aber auch von deinem gegenüber ausgehen, dass er weiss, dass es das wort „immer“ im recht nicht gibt.
wie wärs also mit dem grundsatz, der ausnahmen zulässt ? wird wohl der regelfall sein, der im zweifel anzunehmen ist, oder muss der verkäufer den geschäftsinhaber anrufen; gerade in der weihnachtszeit ein schönes szenario … eine ermächtigung nur für feiertage ist auch zu belächeln und so lebensnah !
Du selbst hast Kauf auf / nach Probe abgelehnt, so dass ich
mich damit nicht weiter beschäftigt habe.
richtig, schön, dass du von dem beitrag auch etwas richtig verstehen wolltest.
den kauf auf probe habe ich abgelehnt. aber was hat das mit dem unbedingten kv mit umstauschrecht zu tun ?
fas