Rücknahme nur gegen Gutschein?

die folge eines unbedingten kaufvertrags mit umtauschrecht ist
diese:

der käufer kann nur bei ausdrücklicher vereinbarung den
kaufpreis zurückverlangen. andernfalls erfolgt eine gutschrift
oder die ersetzung durch einen anderen gegenstand.

somit war das handeln des unternehmens rechtens.

Dafür, dass du sonst so weit ausholst mit deinen Ausführungen, ist das dogmatisch aber recht dünn erläutert. Eigentlich fehlt ja sogar restlos jede Erläuterung.

M. E. wird hier ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt (vgl. dazu Palandt, § 346 Rn. 2). Folglich sind gem. § 346 I BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Empfangene Leistung war der Kaufpreis in Geld.

Levay

Dafür, dass du sonst so weit ausholst mit deinen Ausführungen,
ist das dogmatisch aber recht dünn erläutert. Eigentlich fehlt
ja sogar restlos jede Erläuterung.

wo soll ich mit den erläuterungen anfangen, wenn der sachverhalt so dünn ist ? außerdem sehe ich den sachverhalt anders, während du es wohl verbraucherfreundlicher siehst, aber eine schöne begründung von dir fehlt doch auch ? du wirst mir zustimmen, wenn der obj. empfängerhorizont (133, 157 analog)hier viel spielraum lässt ?!
… da im Palandt § 346 Rn.2 nicht ausdrücklich der obige fall genannt ist, passt wohl auch palandt vorbemerkung § 454 Rn.2.

fas

wo soll ich mit den erläuterungen anfangen, wenn der
sachverhalt so dünn ist ?

Wenn dir der Sachverhalt zu dünn ist, wieso gibst du dann so eine apodiktische Erklärung ab? Ich bin einfach von dem Sachverhalt ausgegangen, wie er da stand, und dann ist die Lösung für mich ziemlich klar.

außerdem sehe ich den sachverhalt
anders, während du es wohl verbraucherfreundlicher siehst,

Ich argumentierte dogmatisch und nicht tendenziös.

aber eine schöne begründung von dir fehlt doch auch ?

Hier mal die „fehlenden“ Begründungen, die ich längst gebracht habe:

  1. Der klare Wortlaut des § 346 I BGB.

  2. Die Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 157, 133, 242 BGB). Wenn ein Käufer mit einem Verkäufer vereinbart, dass er es sich anders überlegen kann, dann wird doch damit die Möglichkeit der Rückabwicklung vereinbart. Woraus soll sich ergeben, dass der Käufer nur einen Gutschein erhält? Konkludente Vereinbarung auf Grund einer (nicht vorhandenen) Verkehrssitte? Das, was bei verständiger Würdigung angenommen werden kann, ist doch, dass das Geschäft einfach rückabgewickelt wird.

du wirst
mir zustimmen, wenn der obj. empfängerhorizont (133, 157
analog)hier viel spielraum lässt ?!

Jein. Eigentlich stimme ich dir da nicht zu, weil ich die Einschränkung bei der Rückabwicklung für ziemlich willkürlich halte. Zumindest ist das aber dogmatisch vertretbar, so dass ich mich auf diese Formel einlassen würde. (Dogmatisch nicht vertretbar finde ich übrigens die Ansicht, dass man als Ladenangestellter per se befugt sei, ein Rückgaberecht zu vereinbaren; du missachtest damit die Grundsätze des Stellvertretungsrechts; ich will aber nicht noch ein Fass aufmachen.)

… da im Palandt § 346 Rn.2 nicht ausdrücklich der obige fall
genannt ist

„Rückgabegarantie“

passt wohl auch palandt vorbemerkung § 454 Rn.2.

Du selbst hast Kauf auf / nach Probe abgelehnt, so dass ich mich damit nicht weiter beschäftigt habe. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass man den Fall dogmatisch wohl als Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sehen muss, und dann gilt eben § 346 I BGB. Viel deutlicher geht es eigentlich gar nicht.

Levay

achso, wenn das die einzig mögliche auslegung dieses „klaren“ sachverhalts ist, dann hast du recht.- wie sooft kommt nur eine einzige möglichkeit in betracht bei so klaren sachverhalten… ich dummerchen, da hätte ich auch vorher drauf kommen müssen…- da macht jura doch gleich viel mehr spass, wenn es nur eine ansicht gibt…

Wenn dir der Sachverhalt zu dünn ist, wieso gibst du dann so
eine apodiktische Erklärung ab? Ich bin einfach von dem
Sachverhalt ausgegangen, wie er da stand, und dann ist die
Lösung für mich ziemlich klar.

apodiktisch ?- sag mal, ich hab doch ausdrücklich geschrieben, dass das meine ansicht ist und nicht absolut gilt.- wie noch einmal sage und ich hoffe du liest den satz, es ist eine auslegungsfrage…
DU sagst doch hier, dass allein das rücktrittsrecht möglich ist; dass das eine möglichkeit ist, habe ich aber nie abgelehnt…- vertretbar…

achja bzgl des „klaren“ wortlauts:
ein unbedingter kv mit umtauschrecht steht nicht im gesetz, na und ?
es bleibt eine reine auslegungsfrage…
das ist keine begründung. lesen kann ich auch, auch wenn du es nicht für möglich hältst. übrigens ist der wortlaut des § 346 bgb kein argument, da du ja schon die anwendbarkeit des rücktritts annimmst -> petitio principi.
als begründung meinte ich die abgrenzung zum unbedingten kv mit umtauschrecht.

  1. Die Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 157, 133, 242
    BGB). Wenn ein Käufer mit einem Verkäufer vereinbart, dass er
    es sich anders überlegen kann, dann wird doch damit die
    Möglichkeit der Rückabwicklung vereinbart. Woraus soll sich
    ergeben, dass der Käufer nur einen Gutschein erhält?
    Konkludente Vereinbarung auf Grund einer (nicht vorhandenen)
    Verkehrssitte? Das, was bei verständiger Würdigung angenommen
    werden kann, ist doch, dass das Geschäft einfach
    rückabgewickelt wird.

kein mensch spricht hier von verkehrssitte.
es wäre genauso anzunehmen, dass er das parfum doch nicht nimmt, stattdessen ein anderes, sooo abwegig ? kannst du eben nur sagen, wenn du den sachverhalt genau kennst und das tust selbst du nicht…

also zusammenfassend:
ich habe in keinster weise deine ansicht ausgeschlossen, aber es ist nicht die einzige auslegungsmöglichkeit.

(Dogmatisch nicht

vertretbar finde ich übrigens die Ansicht, dass man als
Ladenangestellter per se befugt sei, ein Rückgaberecht zu
vereinbaren; du missachtest damit die Grundsätze des
Stellvertretungsrechts; ich will aber nicht noch ein Fass
aufmachen.)

per se ?- hab ich das geschrieben ? ich dachte ich spreche hier mit einem juristen, dann solltest du aber auch von deinem gegenüber ausgehen, dass er weiss, dass es das wort „immer“ im recht nicht gibt.

wie wärs also mit dem grundsatz, der ausnahmen zulässt ? wird wohl der regelfall sein, der im zweifel anzunehmen ist, oder muss der verkäufer den geschäftsinhaber anrufen; gerade in der weihnachtszeit ein schönes szenario … eine ermächtigung nur für feiertage ist auch zu belächeln und so lebensnah !

Du selbst hast Kauf auf / nach Probe abgelehnt, so dass ich
mich damit nicht weiter beschäftigt habe.

richtig, schön, dass du von dem beitrag auch etwas richtig verstehen wolltest.
den kauf auf probe habe ich abgelehnt. aber was hat das mit dem unbedingten kv mit umstauschrecht zu tun ?

fas