An unserer Eigentumswohnung (Neubau) grenzt eine Rasenfläche, die zum größeten Teil unser Sondernutzungsrecht beinhaltet.
Diese Rasenfläche ist so uneben, dass sie nicht der anerkannten Regeln der Technik (DIN-Norm) entspricht, dieses hat der Bauträger nach einigem hin und her auch eingesehen, allerdings möchte er uns (Der Eigentümergemeinschaft) einen Schadensersatz zahlen, anstatt den Mangel zu beheben.
Die Eigentümergemeinschaft hält sich daraus und hat uns alle Entscheidungsrechte zugesprochen, da nur uns der Mangel negative beeinflußt.
Ich weiß, dass bei Unverhältnismäßigkeit der Bauträger bei optischen Mängel nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, aber ist eine unebene Rasenfläche, auf der Kinder beim Spielen ins stolpern greraten nur ein optischer Mangel, oder muss bei Rasenflächen auch die Benutzbarkeit gegeben sein?
Können wir demnach die Mängelbeseitigung fordern, oder müssen wir uns mit dem Schadensersatz zufrieden geben?