Schmerzensgeldanspruch bei blutentnahme und 0,0 Pr

Hi Enno!
Als erstes, danke für Deine Antwort.

PS. Wüßtest Du zB., daß Du mit einer luftgefüllten Spritze, jemand töten kannst?

da gibt es ja reichlich „Studien“ aus der NS-Zeit. Die dafür
benötigte Menge Luft, ist wenn ich mich recht entsinne i.allg.
relativ groß (>>10ml)

Ich glaube ab 25 ml. ist es, bei Erwachsenen, schon tödlich.

und es reicht natürlich nicht das
Teil einfach reinzurammen (muß schon eine Vene treffen).

Ja, stimmt. Davon gehen wir ja eh aus…

Also in der Praxis eher ungeeignet, um jmd. kirre zu machen.

Ich denke, jemand der zB beruflich öfters jemand in die Vene spritzen muß, sowas nicht allzu schwer sein wird…

Gruss
Enno

Gruß für Dich auch!
Helena

Hi,

nunja, da werden die Herren in Grün wohl ihre Gründe haben, sprich: eine hohe
Trefferquote.

Grüße vom T.

Zum zweiten entnimmt die Blutprobe kein Polizist, sondern ein
polizeilich bestellter Arzt.

Es ist unerheblich ob die Blutentnahme durch den Polizeibeamten oder den Arzt vorgenommen wird. Sie wird durch die Polizei angeordnet und somit wäre das eine mögliche Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft seitens des Polizisten. Aber wie oben bereits erwähnt, es scheitert an der Rechtswidrigkeit.

Gruß Walter

Die Polizei ist grundsätzlich zur Aufklärung von Straftaten verpflichtet. Dabei muss sie Ermittlungen vornehmen, wenn bereits der Verdacht einer Straftat vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn z. B. die Atemluft des Probanten nach Alkohol riecht, er gerötete Augen hat, einen schwankenden Gang oder Gleichgewichtsprobleme u.s.w. Wenn also solche Anhaltspunkte eine Trunkenheitsfahrt vorliegen, wird dem Verdächtigen ein Alco-Test angeboten. Dieser ist freiwillig und kann auch abgelehnt werden. Ist dies der Fall, wird auch ohne AlcoTest eine Blutentnahme notwendig. Ergibt die Untersuchung der Blutentnahme 0,0 Promille, trägt die Kosten dafür (ca. 60 Euro) Vater Staat. Schadensersatz ist NICHT möglich.

Sollte sich ein Fahrzeugführer einen Spaß daraus machen und den Betrunkenen spielen, kann er zwar nicht wegen § 316 StGB belangt werden, muß aber mit einem Verfahren wegen Vortäuschen einer Straftat rechnen.

Gruß Walter