Hallo,
dank des Threads habe ich nun gelernt, dass alle Schadenssummen unterhalb der 50 €- Grenze als geringfügig gelten.
Zum Thema hätte ich auch ein paar Fragen, ich hoffe, der TE nimmts mir nicht krumm.
Gilt die Geringfügigkeitsgrenze nur für Diebstahl oder auch für andere Delikte?
Was ist dann mit Ladendiebstahl? Das wird doch auch verfolgt und der Wert liegt oft weit unter 50 €?
Was ist mit Warenkreditbetrug?
Das konkrete Beispiel:
Eine Kundin kauft mit der EC-Karte in einer Apotheke für ca. 10 € ein. Der Bankeinzug schlägt fehl. Die Apothekerin versucht es ein zweites Mal, inklusiver Zweiteinzuggebühren von 8 € =18 €. Wieder Fehlschlag, die versucht es ein drittes Mal plus 8 €- Einzugsgebühren = 26 €, wieder erfolglos.
Daraufhin stellt sie Strafanzeige, die auch aufgenommen wird. Über welchen Betrag redet man dann eigentlich? Über den eigentlich Geschuldeten oder über die Gesamtsumme inkl. Gebühren?
Wie wahrscheinlich ist es, dass die Staatsanwaltschaft den Fall verfolgt?
Vielen Dank.
Grüße