Hallo Benjamin
Die Antworten beziehen sich auf die aktuelle Rechtslage im Jahr 2012. Anpassungen werden laufend vorgenommen und sind immer wieder neu abzuklären.
Die Antwort für Deutschland ist weiter unten zu finden…
Antwort für die Schweiz:
Ohne entsprechende Trage-Bewilligung darfst Du keinen Schlagstock (egal welchen auch immer) ausserhalb Deiner Privaten Räume (und inkl. dort wo Du Hausrecht besitzt) auf Dir tragen. Der Erwerb ist ebenfalls eingeschränkt.
Zitate KaPo Bern:
Wer eine Feuerwaffe (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz), wesentliche Waffenbestandteile (Art. 3 eidg. Waffenverordnung) oder einen Schlagstock (Art. 5 Abs. 1 Bst. d Waffengesetz) erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Waffengesetz.
Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine persönliche Waffentragbewilligung (Art. 27 Waffengesetz). Dies setzt nebst den persönlichen Voraussetzungen (Art. 8 Waffengesetz) ein konkretes Bedürfnis voraus und ist weiter von einer theoretischen und gegebenenfalls von einer praktischen Prüfung abhängig.
Quelle:
http://www.police.be.ch/police/de/index/sicherheit/s…
Antwort für Deutschland:
Ohne entsprechende Trage-Bewilligung darfst Du keinen Schlagstock (egal welchen auch immer) ausserhalb Deiner Privaten Räume (und inkl. dort wo Du Hausrecht besitzt) auf Dir tragen. Der Erwerb ist bislang nicht eingeschränkt.
Zitat der Bundespolizeigewerkschaft:
Schlagstöcke, die einen eindeutigen Waffencharakter haben, wie z. B. durch einen konischen Verlauf, eine Handschlaufe, einen ausgeformten Griff, ein Parierelement fallen unter das Waffengesetz. Dies kann ein normaler Schlagstock, ein Teleskopschlagstock (ASP, Bonowi, Monadnock, etc.), ein Räum- und Abdrängstock, ein MES/Tonfa, pp. sein. Als Neuerung besteht hier ein Führverbot gemäß § 42a (1) Nr. 2 WaffG. Unter Führen ist vereinfacht das zugriffsbereite Tragen der Waffe im unmittelbaren Einwirkungsbereich (am Gürtel, in der Jacke, pp.) außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums/Geschäftsräume zu verstehen. Ausnahmen von dem neuen Führverbot sind nur bei Film- und TV-Aufnahmen, bei Theatervorführungen, im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck möglich.
Quelle: http://www.bundespolizeigewerkschaft.de/wrecht/waffe…
Viele Grüsse
Erich