Was machen, wenn man es zuhause nicht mehr aushält

Hallo

Auch, wenn sie schon ausgezogen wäre und dann bedürftig würde, müsste sie wieder nach hause.

Bist du sicher? Das habe ich jetzt anders im Kopf. Aber nun ja, spielt ja hier keine Rolle.

Erst, wenn alle Parteien nachweisen können, daß es finanziell UND Psychisch nicht vertretbar wäre, kann das Amt einem Auszug zustimmen.

Müssen hier wirklich alle Parteien dies nachweisen? Reicht es nicht, wenn es für die Tochter nicht mehr vertretbar ist?

Viele Grüße
Simsy

Wohnheim für obdachlose Jugendliche
Hallo

Ich habe einen Freund (19 Jahre alt) vor einigen Jahren (seither hat sich gesetzlich nichts gravierendes mehr geändert) in einem Obdachlosenwohnheim „abgegeben“.

Ach so, dann war das nicht ein gewöhnliches Obdachlosenheim, sondern ein Wohnheim für obdachlose Jugendliche? Das ist allerdings was anderes, das wäre wohl tatsächlich eine Möglichkeit. Davon habe ich schon gehört, die haben da unter Umständen jeder ein Appartment und werden von Sozialarbeitern betreut, oder so ähnlich.

Im richtigen Obdachlosenheim hat man m. W. kein eigenes Zimmer, sondern nur einen Schlafplatz im Etagenbett, und da wird man wohl häufig bestohlen, und da sind wohl auch fast nur Alkoholiker oder andere Suchtkranke. Da wird man eine Jugendlich wohl ganz sicher nicht hinschicken wollen.

Viele Grüße

Das geht übrigens gar nicht
Hallo

sie liest meine post

Das ist Verletzung des Briefgeheimnisses. Das ist gesetzlich verboten.

Viele Grüße

Doch, genau in so einem Wohnheim haben wir den Jugendlichen gesteckt. Da er schon 19 war fühlte sich das JA nicht mehr zuständig. Da blieb also die Frage wohin? Der ASB hat erst reagiert, nachdem klar ist: der Junge hat kein Dach mehr über dem Kopf.
LG
Stefan

Hallo,

Ich habe mich jetzt nicht durch den ganzen „Baum“ gelesen. Du bist schon volljährig? Wenn das so ist, hast Du trotzdem Rechte. Die wären u. a.

Die Eltern müssen, für Deinen Unterhalt sorgen, so lange Du Deine ERSTE Ausbildung nicht beendet hast. Das bedeutet u. a. auch, dass sie Dir die Ausbildung erst mal ermöglichen. Dazu gehört es, dass Du die Bewerbungen bezahlen kannst.

Du bekommst vermutlich von Deinem Vater Unterhalt. Wende Dich an Deinen Vater und sage ihm, dass er diesen Unterhalt auf Dein eigenes Konto überweisen soll. Dass Du ein Konto eröffnen sollst, wurde ja schon geschrieben.

Arbeitet Deine Mutter? Wenn ja, ist sie auch unterhaltspflichtig und zwar in BAR. Wie sich das rechnet, kommt noch darauf an, ob Du noch eine allgemeinbildende Schule besuchst und wieviel sie verdient.

Von dem Dir zustehenden Unterhalt müstest Du dann natürlich an Deine Mutter für Unterkunft und Verpflegung ein so genanntes „Kostgeld“ abgeben. Aber erst müsste Deine Mutter mal bezahlen.

Wie ich beim stichpunktartigen Lesen gesehen habe, haben Dir diverse Institutionen bisher nicht geholfen. Versuchen wir es mal auf etwas unkonventionelle Art und Weise:

Du scheinst in Berlin zu wohnen. Wo wohnt Dein Vater? Ich kenne ein paar Leute in Berlin, die sind sehr aktiv in einer Vätergruppe. Bedeutet im Klartext, sie versuchen nichtbetreuende Elternteile (auch Mütter) dabei zu unterstützen, dass sie den Kontakt zu ihren Kindern nicht verlieren.

Meiner Meinung nach, können sie auch mal ein Kind unterstützen und werden es sicherlich auch gerne tun. Als Unterstützung stelle ich mir dabei vor, dass sie mit Deinen BEIDEN Eltern sprechen und ihnen ins Gewissen reden, Dich zu Ämtern usw. begleiten. Dir evtl. auch mit Rat zur Verfügung stehen, wenn Du Dich um Deinen Unterhalt kümmerst.

Wenn Du das möchtest, sag bitte Bescheid und gib mir möglichst eine Festnetznummer von Dir (aber nicht hier über das Forum). Dann werde ich Dich mit den Leuten zusammenbringen.

Übrigens: wenn Dich Deine Mutter vor die Tür setzt und Du das nicht durch Dein Verhalten verursacht hast (also z. B. nicht die Wohnung zerlegt oder die Mutter geprügelt usw. usw.), müssen Dir die Sozialbehörden (die für Hartz IV zuständig sind) helfen.

Gruß
Ingrid

und auch das Jugendamt schickt dich nicht
einfach weg, wenn du angeblich schon fünf mal da gewesen bist.
Die setzten sich mit deiner Mutter in Verbindung, oder laden
euch zu einem Gespräch.

Hallo,

wenn das „Kind“ volljährig ist, fühlen sich sehr viele Jugendämter in Deutschland nicht mehr zuständig. Ist leider eine Erfahrung, die ich in anderen Fällen auch schon machen musste. Viele JA’s stehen auf den Standpunkt, dass sie nur für minderjährige Kinder und Jugendliche da sind. Genau ab Punkt 18. Geburtstag klinken sich diese JA aus.
Ich kann mir vorstellen, dass es in Berlin, wo die Jugendämter sowieso schon mit den minderjährigen Fällen überlastet sind, auch so ist.

Gruß
Ingrid

Nein, leider nicht mehr.
Ich hatte vor einiger Zeit schon Theater mit der Arge. Da hat mich ein Rechtsanwalt auf wirklich alle Aspekte des HartzIV- Rechtes aufgeklärt.
Das war mal eine interessante Sache. Deshalb hatte ich das jetzt alles auch noch immer im Kopf.
LG Anja

Hallo,

Arbeitet Deine Mutter? Wenn ja, ist sie auch
unterhaltspflichtig und zwar in BAR. Wie sich das rechnet,
kommt noch darauf an, ob Du noch eine allgemeinbildende Schule
besuchst und wieviel sie verdient.

Das ist nicht richtig. Die Mutter muss - so lange das Kind bei ihr wohnt - keinen Unterhalt in bar an das Kind bezahlen. Sie leistet ihren Teil des Unterhalts mit der Erziehung, Versorgung etc.

Gruß
nyke

Hallo,

das ist definitiv falsch, was Du schreibst. Die Erziehung endet mit dem 18. Geburtstag. Ein volljähriges Kind muss nicht mehr erzogen werden. Kann man z. B. im BGH-Urteil XII ZR 34/00 Verkündet am: 9. Januar 2002 nachlesen.

Die damalige Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes hänge ich unten dran.

Es gibt hierüber noch jede Menge weiterer Urteile. Richtig ist, dass der Elternteil, wo das volljährige Kind lebt, seine Naturleistungen (Wohnung, Energie, Kleidung, Hausarbeiten wie bügeln, waschen, kochen, Lebensmittel, Körperpflegemittel usw.) in Bargeld umrechnen und damit „bezahlen“.

Angenommen dieser Eltrnteil wäre zu einem Barunterhalt von 200 Euro verpflichtet, kann seine Naturalleistung dahin umgerechnet werden.

Das geht aber nicht bzw. nur eingeschränkt, wenn das volljährige Kind vom anderen Elternteil keinen Barunterhalt bekommen kann. Das kann z. B. sein, weil dieser zuwenig verdient oder es gibt vorrangige Unterhaltsberechtigte.

Der BGH hat obiges Urteil bei einem volljährigen Kind, das einem minderjährigem Kind gleichsteht, gesprochen. Selbst hier muss der „Wohnelternteil“ sich am Barunterhalt beteiligen und unterliegt sogar einer erhöhten Erwerbsobliegenheit. Umsomehr hat der „Wohnelternteil“ keinen Betreuungsunterhalt zu leisten, wenn das Kind NICHT einem minderjährigem gleichgestellt ist.

Gruß
Ingrid

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 1/2002
Barunterhaltspflicht beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Unterhaltsanspruch einer volljährigen, im Haushalt ihrer berufstätigen Mutter lebenden Schülerin gegen ihren nichtehelichen Vater zu entscheiden.

Die 1980 geborene Klägerin besuchte seit August 1997 die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule). Dabei handelt es sich um einen „vollzeitschulischen“ Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht. Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei in den Jahren 1991 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen, die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut werden.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich rund 510 DM für die Zeit ab Juli 1998 in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen, weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin aufzukommen habe.

Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht Köln das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die zwischen 235 DM und 257 DM liegen.

Es hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte nur anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mutter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sei.

Der XII. Zivilsenat hat diese Auffassung bestätigt. Er ist dem Berufungsgericht darin gefolgt, dass sich die Klägerin in einer allgemeinen Schulausbildung befindet. Das Ziel des Besuchs der Höheren Handelsschule ist der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung.

Demgemäß hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge.

Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunterhalt der Klägerin hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzukommen, hat der XII. Zivilsenat bestätigt.

**Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - auch die Personensorge. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält.

Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen.**

An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert.

Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen, zu denen unter anderem die Teilnahme an einer allgemeinen Schulausbildung gehört, auch auf volljährige Kinder.

Diese stehen nach § 1609 BGB auch im Rang den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Differenzierung zwischen minderjährigen und so genannten privilegierten volljährigen Kindern hat der Gesetzgeber beabsichtigt.

Deshalb sind auch diesen Kindern gegenüber grundsätzlich beide Elternteile bahrunterhaltspflichtig.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Revision gegen die Ermittlung des Einkommens der ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter der Klägerin eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.
Urteil vom 9. Januar 2002 – XII ZR 34/00 -
Karlsruhe, den 10. Januar 2002

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Wenn man nicht die aktuelleren Änderungen und Urteile beachtet, dann hast du Recht.

Leider ist deine Aussage so nicht haltbar, eben weil es neuere Rechtssprechungen mit veränderten Inhalten gibt, die von so vielen Faktoren/Einflüssen/Gegebenheiten äbhängig sind, dass man nicht mehr pauschalieren kann und schon gar nicht darf!

In Netz wirst du fündig - einfach mal genauer nachschauen :smile:.

Gruß
nyke

Hallo,

also mir ist keine neue Rechtsprechung bekannt, wo ein volljähriges Kind keinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil hat, bei dem es wohnt.

Gefunden habe ich im Internet auch nichts. WEnn Deine Aussage stimmt, wirst Du ja die Urteile dazu zu finden wissen. Ich warte also auf diese Urteile, da ich sehr lernbegierig bin.

Gruß
Ingrid

1 Like

Habe ich das richtig verstanden?

Nein, leider nicht mehr.

Das war die Antwort auf die Frage, ob es nicht reicht, wenn es für die Tochter nicht mehr auszuhalten ist? Es muss auch für die Mutter nicht auszuhalten sein?

Wenn also beispielsweise einem Jugendlichem von den Eltern regelmäßig Gewalt angetan wird (hypotetischer Fall, hat mit dem UP nichts zu tun), entweder körperlich und/oder psychisch, und der hält es nicht aus, die Eltern sind aber ganz zufrieden damit, dann muss der da wohnen bleiben?

Viele Grüße
Simsy

Auch vom Handy kostenlos!
Hallo

Ich habe gerade noch im Radio gehört, dass die sogar vom Handy aus kostenlos sind, und dass man den Anruf auch nicht später in der Verbindungsliste findet.

Am Samstag sitzen da Jugendliche am Telefon, die aber auch eine extra Ausbildung dafür bekommen haben.

http://www.nummergegenkummer.de/
0800 111 0 333
Kinder- und Jugendtelefon, kostenlos und anonym

Viele Grüße