Wem gehört das Auto?

Man nennt das das Trennungsprinzip. Das deutsche Recht
unterscheidet nämlich zwischen Verträgen, die eine Pflicht
begründen oder ein Recht (Kaufvertrag), und denen, die eine
unmittelbare Rechtsveränderung herbeiführen (Übereignung).

der in der fahrschule mal gelernt hat, daß der, der den
fahrzeugbrief hat, mit dem auto nach belieben verfahren kann -
was ja offensichtlich totaler quatsch ist :smile:

Totaler Quatsch.

Auch das ist nicht ganz richtig. „Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.“
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeugbrief

(Zitat nur der Einfachheit halber, nicht weil ich daher die Weisheit hätte.)

Gruß,
Christian

Komisch, denn dass das nicht stimmt, wurde ja schon
geschrieben.

Dann trag doch mal zur Aufklärung bei. Bisher haben Deine Beiträge zu dieser Frage eher Verwirrung gestiftet, denn Klarheit gebracht. Das bin ich von Dir sonst nicht gewohnt.

Eigentümer oder Besitzer
Hallo auch,

es gibt im juristischen Sinne Eigentümer und Besitzer. Das „Gehören“ kennt der Jurist nicht.

Daher bitte Frage neu stellen. Nähere Informationen sind sicher sinnvoll.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Das
„Gehören“ kennt der Jurist nicht.

Juristen sitzen nicht ständig im Elfenbeinturm der Gelehrsamkeit. Wenn mich jemand fragt, ob ihm nun dieses oder jenes gehöre, dann verstehe ich darunter, dass er nach dem Eigentum fragt. Nichts anderes verstehe ich und nichts anderes wird wohl gemeint sein.
Und das „gehören“ kenne ich sehr wohl. Ich würde auch nicht auf die Idee kommen, zu sagen, dass der Computer, der auf dem ich eben schreibe, in meinem Eigentum steht, sondern, wenn ich „normal“ rede, dann gehört er mir, oder er ist eben meiner.

Gruß,

Florian.

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Also, das kann ich auch nicht unterschreiben. Gehören heißt für mich „im Eigentum haben“. Diesen Ausdruck würde ich u.U. sogar in einer juristischen Arbeit verwenden. Jedenfalls aber bin ich durchaus in der Lage zu verstehen, was damit gemeint ist. „Gehören“ weist sogar ziemlich deutlich auf Eigentumsfragen hin - in der wichtigen Abgrenzung zu Fragen des Besitzes.

Levay

Hallo!

es gibt im juristischen Sinne Eigentümer und Besitzer. Das
„Gehören“ kennt der Jurist nicht.

Selbst das BGB kennt den Begriff „gehören“, und zwar durchaus im Sinne der Eigentümerschaft. Siehe z.B. § 953 BGB!

http://dejure.org/gesetze/BGB/953.html

Gruß Holger

Ich habe mich über deinen Beitrag halt gewundert, weil er mit dem vorliegenden Fall offensichtlich nichts zu tun hat. Die einzige Gemeinsamkeit ist, dass es um ein Auto geht. Ich denke, wenn in deinem Fall eine andere Sache verschenkt und zurückgefordert hätte, hättest du die Geschichte nicht erzählt.

Na, jedenfalls hast du deine Frage - wie das nämlich geht -, schon selbst beantwortet. Im Fall des groben Undanks kann ein Geschenk zurückgefordert werden. So ist es halt, so steht es nämlich im BGB.

Levay

nein, das ist nicht ganz richtig. So ist ein gutgläubiger
Erwerb ohne Fahrzeugbrief ausgeschlossen.

Das stimmt nicht. Entscheidend für den gutgläubigen Erwerb ist guter Glaube. Da schon grob fahrlässige Unkenntnis schadet, wird ohne Fahrzeugbrief der gute Glaube regelmäßig ausscheiden. Das kann man aber nicht zur ewigen Regel erklären. Wenn ich 20 Jahre mit X befreundet bin und den für ganz und gar sauber halte und er einen guten Grund hat, mir zu sagen, dass er die Papiere für das Auto, das er mir gerade verkauft, nachreichen wird, wüsste ich nicht, was daran grob fahrlässig sein sollte, ihm das nicht zu glauben.

Außerdem kann der
Käufer vom Kauf zurücktreten, wenn der FB nicht übergeben
wird.

Und?

Levay

nein, das ist nicht ganz richtig. So ist ein gutgläubiger
Erwerb ohne Fahrzeugbrief ausgeschlossen.

Das stimmt nicht. Entscheidend für den gutgläubigen Erwerb ist
guter Glaube. Da schon grob fahrlässige Unkenntnis schadet,
wird ohne Fahrzeugbrief der gute Glaube regelmäßig
ausscheiden. Das kann man aber nicht zur ewigen Regel
erklären.

Das scheint der BGH anders zu sehen.

Außerdem kann der
Käufer vom Kauf zurücktreten, wenn der FB nicht übergeben
wird.

Und?

Das „außerdem“ sollte darauf hindeuten, daß das zwar keine Abweichung bzgl. des Eigentumserwerbs aber dennoch eine Besonderheit bei Verträgen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kraftfahrzeugen darstellt.

Gruß,
Christian

Hallo Leute!

wie ich sehe ist es nicht ganz so einfach, wie es mir manche Freunde erklärt haben.

Hier also noch einmal die Langversion, mit hoffentlich mehr Details:

Person A und Person B sind ein Paar (nicht verheiratet) und gehen gemeinsam das Auto aussuchen. Person A kauft das Auto. Kaufvertrag und alle Papiere, die mit dem reinen Kauf zu tun haben, werden von A unterschrieben.
A und B haben allerdings in ihrer Partnerschaft ausgemacht, dass A das Auto bei Anschaffung bezahlt (Neuwagen) und B es unterhält. D.H. Versicherung, Steuern, Benzin, Werkstatt und Reifen. Was eben so alles anfällt. Somit wurde B sofort nach Kauf in den Brief eingetragen und hat somit auch die Versicherung auf sich laufen.
Während der 2 Jahre hat B das Auto die meiste Zeit gefahren, da sie es zum Arbeiten brauchte. In der Freizeit konnte A das Auto ohne fragen auch benutzen. Gemeinsame Ausflüge und Urlaube wurden mit diesem Auto gemeinsam angefahren.
Jetzt, 2 Jahre später, haben sich A und B getrennt und streiten um das Auto. B braucht es immernoch zum Arbeiten. Der Unterhalt des Fahrzeugs belief sich in den 2 Jahren auf mehr als der Neupreis des Wagens.

Wer ist nun Eigentümer? Wer darf es behalten? Oder gibt es eine andere Lösung?

Gruß
Sweety