Zahnersatz im Ausland, Vorsorgeuntersuchung in D?

Hallo Gero,

Auch diese Aussage ist wieder falsch: Wenn ein
Vertragszahnarzt eine Versichertenkarte annimmt und damit ein
Behandlungsverhältnis zu Stande kommt, muß er sich an die
entsprechenden Rechtsvorschriften halten. Es gibt für ihn aber
keine Verpflichtung die Versichertenkarte überhaupt anzunehmen
bzw. ein Behandlungsverhältnis zu Stande kommen zu lassen.

Ist das nicht im Bundesmanteltarifvertrag - Zahnärzte (§ 4 (6)) geregelt?:
„Der Vertragszahnarzt darf die Behandlung oder Weiterbehandlung eines Versicherten in begründeten Fällen ablehnen. Von der Ablehnung der Weiterbehandlung hat er die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu unterrichten.“

Einfach eine Behandlung eines GKV -Patienten abzulehnen geht da meiner Meinung nach nicht, denn der Zahnarzt muss seinem Versorgungsauftrag nach § 95 (3) SGB V ja gerecht werden.

Auch das BSG hat sich dazu schon mehrmals geäußert (z. B. B 6 KA 54/00 R 14.03.2001): "Die sich - wie dargestellt - schon aus der vertragsärztlichen Zulassung iVm dem Naturalleistungsprinzip (§ 95 Abs 3 iVm § 2 Abs 2, § 13 Abs 1 SGB V) ergebende Verpflichtung, die Versicherten grundsätzlich umfassend und ohne an diese gerichtete (zusätzliche) Zahlungsverlangen zu behandeln, ist ergänzend in den Bundesmantelverträgen normiert. … Nach § 13 Abs 6 Satz 1 BMV-Ä und § 13 Abs 4 Satz 1 EKV-Ä darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. "

Ob das Vorliegen eines ausländischen Zahnersatzes im Mund so ein begründeter Fall ist? Hab ich noch nichts dazu gefunden. Auf jeden Fall ist das aber der entsprechenden GKV dann zu melden.

Schöne Grüße, Bernhard

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Hallo Bernhard

Ist das nicht im Bundesmantel(tarif)vertrag - Zahnärzte (§ 4 (6)) geregelt?:
„Der Vertragszahnarzt darf die Behandlung oder Weiterbehandlung eines Versicherten in begründeten Fällen ablehnen. Von der Ablehnung der Weiterbehandlung hat er die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu unterrichten.“

Genau das habe ich postuliert.

Einfach eine Behandlung eines GKV-Patienten abzulehnen geht da meiner Meinung nach nicht, denn der Zahnarzt muss seinem Versorgungsauftrag nach § 95 (3) SGB V ja gerecht werden.

Über den Unterschied zwischen Versorgungsauftrag und Sicherstellungsauftrag würde ich gerne mit Dir diskutieren, aber ich befürchte das interessiert hier niemanden.

Auch das BSG hat sich dazu schon mehrmals geäußert (z. B. B 6 KA 54/00 R 14.03.2001): "Die sich - wie dargestellt - schon aus der vertragsärztlichen Zulassung iVm dem Naturalleistungsprinzip (§ 95 Abs 3 iVm § 2 Abs 2, § 13 Abs 1 SGB V) ergebende Verpflichtung, die Versicherten grundsätzlich umfassend und ohne an diese gerichtete (zusätzliche) Zahlungsverlangen zu behandeln, ist ergänzend in den Bundesmantelverträgen normiert. … Nach § 13 Abs 6 Satz 1 BMV-Ä und § 13 Abs 4 Satz 1 EKV-Ä darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. "

Ich habe nie behauptet, daß eine solche Ablehnung grundlos sein kann oder muß. Aus der Pflicht zur Begründung einer Ablehnung aber das Recht zur Ablehnung an sich zu verneinen halte ich für rechtlich gewagt.

Ob das Vorliegen eines ausländischen Zahnersatzes im Mund so ein begründeter Fall ist? Hab ich noch nichts dazu gefunden. Auf jeden Fall ist das aber der entsprechenden GKV dann zu melden.

Keiner hat hier bisher behauptet, daß der Grund in der Ablehnung einer Behandlung in dem Umstand liegt, daß der Patient sich hat Zahnersatz im Ausland anfertigen lassen.

Ich bleibe daher bei meiner Behauptung, daß ein Vertragszahnarzt die Behandlung eines konkreten Patienten unter entsprechender Begründung (s. Musterberufsordnung) ablehnen darf und kann auch in Deinen Quellen keinen Widerspruch erkennen.

Aus dem Umstand des Rechtsanspruchs eines Patienten auf vertragszahnärztliche Versorgung auf das Recht des Patienten zu schließen einen konkreten Zahnarzt zu einer Behandlung zu verpflichten halte ich ebenfalls für sehr gewagt, denn dann hätte der Gesetzgeber gar keinen Sicherstellungsauftrag der KZVen postulieren müssen.

Um es noch einmal zusammen zu fassen:

Selbstverständlich hat jeder gesetzlich versicherte Patient das Recht im Rahmen des Versorgungsauftrages von einem Kassenzahnarzt behandelt zu werden.

Er hat aber nicht den Rechtsanspruch von einem bestimmten Vertragszahnarzt versorgt zu werden.

Keine der bisher zitierten Quellen spricht von einem solchen Rechtsanspruch.

Die zuständige kassenzahnärztliche Vereinigung hätte dann, für den Fall daß der Patient keinen Vertragszahnarzt findet, im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags dafür zu sorgen, daß ein Vertragszahnarzt die Behandlung übernimmt.

Insofern gilt nach wie vor auf die Frage:

„Kann danach ein deutscher ZA mit Kassenzulassung Vorsorgeuntersuchungen und Zahnreinigung verweigern?“

als korrekte Antwort „Ja“.

Diese Ablehnung bedarf natürlich der Erläuterung, aber da Otto uns über die Hintergründe im unklaren gelassen hat, können wir nur über mögliche Ursachen spekulieren.

Vielen Dank für Deine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema.
Gruß
Gero

P.S. ohne kleinlich sein zu wollen: es gibt keinen Bundesmantel tarif vertrag - Zahnärzte, sondern nur einen Bundesmantelvertrag - Zahnärzte.

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