Hallo Marc,
hier sind zwei Dinge zu trennen:
1. Der Wagen war ein Unfallwagen und hätte als solcher verkauft werden müssen. Jetzt bestehen ggf. zivilrechtliche Ansprüche gegen den Händler wegen arglistiger Täuschung. Der Kaufvertrag kann rückabgewickelt werde unter Abzug einer Nutzungsentschädigung, die Verrechnung der Unfallfolgen ergibt sich aus 2.
2. Ob der Airbag hätte auslösen müssen und warum er es nicht getan hat, kann nur ein Gutachter herausfinden. Hätte der Airbag auslösen müssen und hat er es wegen des früheren Unfalls nicht getan, haftet der Händler für alle hieraus entstandenen Schäden (aber auch nur für die ausschließlich durch die Nichtauslösung des Airbags entstandenen zusätzlichen Schäden). Sollte der Vorunfall auch in anderer Art und Weise Ursache des neuen Unfalls gewesen sein, wird der Händler auch hierfür gemäß dem Verschuldensanteil zur Rechenschaft zu ziehen sein. Dabei haftet der Händler immer nur für so genannte adaquat-kausal verursachte Schäden, also Schäden, die in einem natürlichen und mehr oder weniger direktem Zusammenhang mit seinem Verschulden stehen. Wenn die Unfallschäden also genau so entstanden wären, wenn das Fahrzeug kein Unfallfahrzeug gewesen wäre und wenn der Airbag bei dem Unfall ohnehin nicht hätte auslösen dürfen, ist es mit Ansprüchen gegen den Händler aus 2. Essig. Also wenn z.B. der Airbag selbst gar nicht mehr vorhanden ist und durch einen Blindstecker die Elektronik überlistet wurde reicht dies allein noch nicht für Ansprüche aus 2. aus, wenn der Airbag bei diesem Unfall ohnehin nicht ausgelöst hätte.
Die Sache sollte dringend zum Rechtsanwalt und auch der eigenen Versicherung mitgeteilt werden.
Gruß vom Wiz
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