Personentransport auf Treckeranhänger

Wer weiss, wo ich Gesetzestextes zu dem Thema finde?
Danke, Thomas

Hallo Thomas,

das steht ausführlich in der StVO…hier der entsprechende
Paragraph:
*snip*
§ 21 Personenbeförderung
(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen

  1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
  2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
  3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.
    (1a)
    (2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
    *snip*

Entscheiden ist der Zusatz „für Land-oder Forstwirtschaftliche Zwecke“…
Nur in diesem Falle dürfen auf dem Anhänger Personen befördert werden…

Mfg

Frank

Hallo,

Ich vermisse in der Beschreibung die Erlaubnis auf der Ladefläche eines mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs zu stehen, welches definitv nicht landwirtschaftlich genutzt wird.

Haben wir hier etwa eine gesetztliche Handhabe gegen Karnevalsumzüge? :wink:

Gruß
Carlos

Hallo!
Zur Himmelfahrt sieht man bei uns sehr oft solche bierseeligen Fuhren,
wo ein Traktor den Anhänger mit der lustigen Gesellschaft zieht.
So weit mir bekannt ist, gibt es dafür eine Regelung.
Die Polizei stört sich jedenfalls nicht daran, solange der Fahrer noch halbwegs nüchtern ist.
Gruß, Steffen!

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Hallo,

Ich vermisse in der Beschreibung die Erlaubnis auf der
Ladefläche eines mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden
Fahrzeugs zu stehen, welches definitv nicht landwirtschaftlich
genutzt wird.

Haben wir hier etwa eine gesetztliche Handhabe gegen
Karnevalsumzüge? :wink:

Nö, gibts weiter hinten in der STVO nen Paragraphen, der die „Brauchtumsveranstaltungen“ regelt, wenn ich nicht Irre.

Und selbst wenn nicht, kann ja die Stadtverwaltung ne Ausnahmegenehmigung erteilen :wink:

gruss

dennis

Hallo Carlos,

dafür gibt es besondere Bestimmungen und Ausnahmegenehmigungen
der jeweiligen Straßenverkehrs-und Ordnungsbehörden.
Im Rheinland als fester Bestandteil der Ortssatzungen z.B.

mfg

Frank