„Verfallbarkeitsfristen“ von Neu- und Gebrauchtreifen
Wie alt darf ein Reifen sein?
Wie lange darf ein ungebrauchtes Produkt eigentlich als Neuware verkauft werden? Eine interessante
Frage, die in vielen Branchen nicht eindeutig beantwortet werden kann. Beim Kauf eines
Joghurts weiß der aufgeklärte Verbraucher sofort: Finger weg, wenn das aufgedruckte Mindesthaltbarkeitsdatum
um mehr als die persönliche Toleranzgrenze überschritten ist. Wie ist es aber
zum Beispiel um die „Verfallbarkeit“ eines Autoreifens bestellt?
Eine vom Wirtschaftsverband der Deutschen Kautschukindustrie herausgegebene Leitlinie zu Pkw-
Reifen sagt hierzu: „Reifen altern aufgrund physikalischer und chemischer Prozesse. Das gilt auch
für nicht oder wenig benutzte Reifen. Um diesem Prozess entgegenzuwirken, werden den Mischungen
Substanzen beigegeben, die leistungsmindernde chemische Reaktionen mit Sauerstoff
und Ozon verhindern. Damit ist gewährleistet, dass auch ein mehrere Jahre sachgemäß gelagerter
Reifen der Spezifikation eines Neureifens entspricht und in seiner Verwendungstauglichkeit nicht
beeinträchtigt ist.“
Auf Initiative und unter Federführung des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-
Handwerk e.V. (BRV) haben kürzlich maßgebliche Vertreter der deutschen Reifenindustrie ein
klares gemeinsames Statement zu der in der Vergangenheit oft diskutierten und immer wieder
unterschiedlich interpretierten Frage erarbeitet, wie lang der „mehrere Jahre“ umfassende Zeitraum
im Sinne dieser Leitlinie maximal sein darf. Die Unternehmen Bridgestone/Firestone, Continental,
Dunlop, Goodyear, Michelin und Pirelli geben Kfz-Haltern wie Reifenhändlern einhellig die
Empfehlung: Achten Sie darauf, dass bei Kauf/Verkauf von Pkw-Reifen das Produktionsdatum
nicht länger als fünf Jahre zurück liegt!
(Das soll wohl ein Witz sein !? Anmerkung v. t.)
Das heißt im Umkehrschluss, dass ein ungebrauchter Reifen
- sachgemäße Lagerung natürlich vorausgesetzt - bis zu fünf Jahre ab Produktionsdatum noch
als neuwertig gilt und insofern auch als Neureifen verkauft werden darf.
Zwar schließt dieses Grundsatz-Statement nicht aus, dass bei hinreichender Kenntnis der Einsatzbedingungen
auch Reifen montiert werden können, die beim Ersteinsatz älter als fünf Jahre sind.
Dennoch haben nun sowohl Reifenhandel als auch Verbraucher erheblich größere Rechtssicherheit - denn wer sonst als die Hersteller selbst hätte unter Berücksichtigung der Gewährleistungsund
Produkthaftungsgesetze eindeutige und damit im Sinne dieser Gesetze gültige Aussagen machen
Das Produktionsdatum der Reifen „verrät“ übrigens die in die Seitenwand des Reifens eingeprägte
vierstellige DOT-Nummer. Steht hier hinter „DOT“ und den zwei darauf folgenden vierstelligen
Buchstabenkombinationen zum Beispiel eine 2200, bedeutet dies, dass der Reifen in der 22. Kalenderwoche
des Jahres 00 (sprich: 2000) gefertigt wurde.
Unabhängig vom Herstelldatum beginnt die gesetzliche Gewährleistungspflicht übrigens grundsätzlich
erst mit dem Kauf des Reifens zu laufen!
Doch nicht nur beim Kauf von Neureifen empfiehlt sich der Blick auf den Jahrgang. Verantwortungsbewusste
Autofahrer sollten auch ihre gebrauchten Pneus von Zeit zu Zeit einer Alterskontrolle
unterwerfen. Hier empfiehlt nämlich die Industrie: nach zehn Jahren sollte Schluss sein! Pkw-
Reifen, die älter sind, sollten grundsätzlich nur noch benutzt werden, wenn sie vorher ständig unter
normalen Bedingungen im Einsatz waren. Und sie sollten auch nicht mehr umgesteckt, sondern
nur noch im laufenden Betrieb abgefahren werden.
Die Zehn-Jahres-Regel gilt allerdings nur für Pkw. Reifen an Wohnwagen, Anhängern oder anderen
sogenannten Standfahrzeugen, die unter Druck bzw. einer dauernden Belastung nicht regelmäßig
bewegt werden, altern schneller. Grundsätzlich gilt hier: Nach längeren Standzeiten und vor
Reisen müssen Reifen und Ersatzrad auf Funktionstauglichkeit geprüft werden. Für Gespanne/
Kombinationen aus Pkw (oder anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht
bis zu 3,5 t) mit Anhänger, die nach § 18 StVO eine 100 km/h-Zulassung besitzen,
schreibt der Gesetzgeber als Höchstalter für die Reifen des Anhängers bindend sechs Jahre vor.
Der BRV empfiehlt, auch Reifen an anderen Fahrzeugen der Kategorie „Standfahrzeuge“ sowie
Ersatzreifen nach sechs, spätestens jedoch nach acht Jahren auf jeden Fall zu ersetzen.
Autofahrer, die sich bezüglich des Alters und Zustandes ihrer Reifen nicht auf den eigenen Augenschein
verlassen, sondern wirklich auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten ihren fahrbaren Untersatz
regelmäßig vom Reifenspezialisten checken lassen. Auch für die Überwinterung der Sommerbereifung
bzw. den „Sommerschlaf“ der Winterreifen empfiehlt sich die Inanspruchnahme des
Fachmanns. Denn die professionell organisierten Reifenlagerung, die der Reifenfachhandel gegen
eine vergleichsweise geringe Gebühr als Service anbietet, sichert nicht nur optimale Lebensdauer
der Pneus. Die mit dem Lagerservice verbundene Reifenprüfung durch den Profi gewährleistet
zudem, dass nur einwandfreie Reifen die Chance haben, beim nächsten Saisonstart wieder zum
Einsatz zu kommen.
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