Fragen zur Bürokratie

Hallo liebe Experten!

2 Fragen:

  1. Unsere Familie hat eine ganz kleine KFZ - Werkstatt.
    Vor paar Tagen rief jemand vom Buchhaltungsbüro bei meinem Vater an, und sagte,
    es muss ab jetzt auf jeder Rechnung unbedingt das Datum der Fahrzeugannahme und Fertigstellung stehen.
    Hab das nun eben auf dem Rechnungsformular eingespeichert,
    aber was soll das? Der Kundschaft ist das ja egal.
    ???

  2. Manchmal bleiben irgendwelche Teile übrig, welche ich dann über EBAY oder Internetforen verkaufe.
    Ich habe gelegentlich den Leuten die Excel-Rechnung per E-Mail geschickt, wenn das Geld überwiesen war, hab ich die Teile versandt.
    Irgendwie habe ich aber den Verdacht, dass mal Jemand die Rechnung umgeändert hat, und damit einen Versicherungsbetrug machen wollte.
    (Es hat mal eine Versicherung eine Rechnung von mir erhalten, die offenbar gefälscht war, es ging um eine Frontscheibe.)
    Gibt es bei der Vorgehensweise, also Rechnungsversand, etwas zu beachten?

Grüße, Steffen!

Hallo,

zu den Fragen:

  1. Unsere Familie hat eine ganz kleine KFZ - Werkstatt.
    Vor paar Tagen rief jemand vom Buchhaltungsbüro bei meinem
    Vater an, und sagte,
    es muss ab jetzt auf jeder Rechnung unbedingt das Datum der
    Fahrzeugannahme und Fertigstellung stehen.
    Hab das nun eben auf dem Rechnungsformular eingespeichert,
    aber was soll das? Der Kundschaft ist das ja egal.
    ???

Keine Ahnung, habe ich noch nie etwas gehört.

  1. Manchmal bleiben irgendwelche Teile übrig, welche ich dann
    über EBAY oder Internetforen verkaufe.
    Ich habe gelegentlich den Leuten die Excel-Rechnung per E-Mail
    geschickt, wenn das Geld überwiesen war, hab ich die Teile
    versandt.
    Irgendwie habe ich aber den Verdacht, dass mal Jemand die
    Rechnung umgeändert hat, und damit einen Versicherungsbetrug
    machen wollte.
    (Es hat mal eine Versicherung eine Rechnung von mir erhalten,
    die offenbar gefälscht war, es ging um eine Frontscheibe.)
    Gibt es bei der Vorgehensweise, also Rechnungsversand, etwas
    zu beachten?

Generell kannst du eine Rechnung, per E-Mail verschicken. Was derjenige dann damit macht ist sein Problem. Allerdings kann der Kunde diese Rechnung nicht genauso nutzen wie eine die auf dem Papier zugestellt wird, die E-Mail Rechnung kommt eher einer Quittung gleich. Der wird die Versicherung schon nicht betrogen haben da die Versicherung eine E-Mail Rechnung nicht anerkennen wird. Die wollen das auf dem Papier sehen mit Stempel und Unterschrift der Werkstatt. Du musst die erstellte Rechnung aber aufbewaren, egal ob auf dem Papier oder als gespeicherte Datei.

Die einzigen Grundregeln die es für das erstellen einer Rechnung gibt sind ganz einfach:

-Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
-Name und Anschrift des Leistungsempfängers
-Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen
-Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
-das Entgelt
-den Steuerbetrag oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung

Hallo Steffen,

Irgendwie habe ich aber den Verdacht, dass mal Jemand die
Rechnung umgeändert hat, und damit einen Versicherungsbetrug
machen wollte.

Versende die Rechnung als Acrobat PDF, dann kann man sie nicht abändern.

Grüsse

Sven

Hallo Sven,

Versende die Rechnung als Acrobat PDF, dann kann man sie nicht
abändern.

DAS halte ich für ein Gerücht!
Eine PDF ist mit entsprechenden Tools mit kleinem bis etwas größerem Aufwand komplett zu Ändern.

Grüße von
Tinchen

Hallo

Hallo Sungelöst (geht doch mit der Anrede) *g

Die einzigen Grundregeln die es für das erstellen einer
Rechnung gibt sind ganz einfach:

-Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
-Name und Anschrift des Leistungsempfängers
-Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen
-Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
-das Entgelt
-den Steuerbetrag oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung

Aha. und was ist :

  • Steuernummer des Rechnungsstellers
  • event. vorhandene Handelsregister Nummer
  • laufende Rechnungsnummer

???

Gruß Ronny

Hi

Eine PDF ist mit entsprechenden Tools mit kleinem bis etwas
größerem Aufwand komplett zu Ändern.

dann musste halt den Passwortschutz einstellen und z.B. Aenderungen verbieten, aber Drucken und Markieren/Kopieren erlauben…

cu
kai

Hi Ronny,

Sorry muss gestern doch zu spät gewesen sein, die Steuernummer muss (seit 30.06.2002) natürlich auch noch mit drauf. Eine Handelsregisternummer gehört nicht zu den Grundlagen da nicht jeder zwingend eine haben muss. Wenn man eine hat sollte man Sie auch mit aufführen. Eine Rechnungsnummer ist nicht vorgeschrieben, sie dient nur der Ordnung, und bei kleinen Firmen ohne großes Rechnungsaufkommen genügt die Suchkombination von Namen und Rechnungsdatum ohnehin.

Gruß Sungelöst

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Leute,

egal ob word-datei, excel-datei oder eine pdf wer etwas fälschen will kann das so oder so. Das kann man nicht verhindern. Man muss nur zusehen das man sich bei der Rechnungserstellung nichts zu schulden kommen lässt und das man eine Kopie der Rechnung aufbewahrt (wobei seit einigen Jahren auch das digitale archivieren von Rechnungen möglich ist). Sollte es dann von Amtsseite (oder von Versicherungen) her zweifel an der Rechnung geben wird man sowiso auf den Rechnungsersteller zugehen und eine Kopie der Originalrechnung anfordern. Was interessiert es mich ob einer eine von mir erstellte Rechnung abändert sei es die Datei am PC oder auf dem Papier (Tipex und durch den Kopierer). Daran kann ich eh nichts machen. Wer betrügen will macht es, und muss halt die Konsequenzen tragen.

Gruß
Sungelöst

Einzelheiten zu den neuen Rechnungspflichtangaben
Hallo Sungelöst,
sorry ist nen bisschen länger, aber Copy / Paste macht halt so viel Spaß.
Also wenn ich das richtig verstehe:

Einzelheiten zu den neuen Rechnungspflichtangaben

-Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
Nach § 31 Abs. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) reicht es wie bisher, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
Bei Unternehmen, die über mehrere Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsteile verfügen, gilt jede betriebliche Anschrift als vollständige Anschrift.

-Finanzamtsbezogene Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers
Der leistende Unternehmer hat die finanzamtsbezogene Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke oder die Ust-IdNr. bzw. bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG die Steuernummer für Ertragsteuerzwecke anzugeben. Um eine USt-IdNr. zugeteilt zu bekommen, genügt ein formloser schriftlicher Antrag beim Bundesamt für Finanzen in Saarlouis. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Warenhandel in der EU“.
Bei Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn ist die finanzamtsbezogene Steuernummer bzw. die USt-IdNr des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben (umgekehrte Rechnung). Eine solche Gutschrift wird häufig für Handelsvertreterleistungen ausgestellt. Der Leistungsempfänger schreibt dem Leistenden (Handelsvertreter) eine Gutschrift für seine Leistungen. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine finanzamtsbezogene Steuernummer bzw. USt-IdNr. mitzuteilen.
Rechnet ein Unternehmer einen Umsatz in fremdem Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz) ab (z.B. Reisebüro oder Tankstellenbetreiber), hat er auf der Rechnung die finanzamtsbezogene Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z.B. Reiseunternehmen oder Mineralölgesellschaft) anzugeben.
Bei Verträgen über Dauerleistungen, die vor dem 1.1.2004 geschlossen wurden, ist es unschädlich, wenn diese keine finanzamtsbezogene Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten. Ein nach dem 1.1.2004 geschlossener Vertrag erfüllt die gesetzlichen Anforderungen jedoch nur, wenn er die finanzamtsbezogene Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthält.
Wichtig: Die Angabe der finanzamtsbezogenen Steuernummer oder der USt-IdNr. ist auch in Fällen der Steuerschuldumkehr gemäß § 13 b UStG (z.B. bei Leistungsbeziehungen zwischen inländischen Unternehmern in der Baubranche) erforderlich.

-Fortlaufende Rechnungsnummer
Durch die fortlaufende Rechungsnummer soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Es ist hierbei die Bildung beliebig vieler separater Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig, z.B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten einschließlich Organgesellschaften. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich.
Bei Gutschriften ist die fortlaufende Rechnungsnummer durch den Gutschriftenaussteller zu vergeben.
Bei Verträgen über Dauerleistungen muss bei Neuabschlüssen ab 1.1.2004 pro Vertrag eine fortlaufende Rechnungsnummer vergeben werden. Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 1.1.2004 geschlossene Verträge eine solche nicht enthalten.
Hinweis: Nach den Erläuterungen des BMF bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn die Rechnungsnummer unrichtig ist und der Leistungsempfänger dies nicht erkennen konnte, sofern die sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.

-Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben, auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Gleiches gilt bei der Vereinnahmung des Entgeltes bzw. eines Teils des Entgelts (Anzahlung) für eine noch nicht ausgeführte Leistung oder Lieferung, sofern der Zeitpunkt der Leistung jeweils feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist.
Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV ist für die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder Leistung die Angabe des Kalendermonats ausreichend. In Fällen, in denen der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht feststeht, etwa bei einer Rechnung über Voraus- oder Anzahlungen, entfällt diese Pflichtangabe. Es ist aber deutlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Lieferung oder Leistung abgerechnet wird.

-Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG sind in der Rechnung die jeweiligen Entgelte aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen getrennt anzugeben.

-Boni, Skonti und Rabatte
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ist in der Rechnung jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.
Im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, ist in der Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV). Dies gilt sowohl im Fall des Steuerausweises in einer Rechnung als auch im Fall des Hinweises auf eine Steuerbefreiung.
Nach dem Schreiben des BMF vom 03.08.04 genügt ein Hinweis wie: „Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“ „Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.“ Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind (§ 31 Abs. 1 Satz 3 UStDV).
Eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit liegt dann vor, wenn die Dokumente über die Entgeltminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können.
Ändert sich eine vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen. Die Verpflichtung zur Angabe der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts bezieht sich nur auf solche Vereinbarungen, die der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer unmittelbar geltend machen kann. Vereinbarungen des leistenden Unternehmers mit Dritten, die nicht Leistungsempfänger sind, müssen in der Rechnung nicht bezeichnet werden.
Bei Skontovereinbarungen genügt als Angabe beispielsweise: „2 % Skonto bei Zahlung bis …“ den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG. Das Skonto muss also nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) angegeben werden.

-Steuerbefreite Lieferung oder sonstige Leistung
Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor, die steuerbefreit ist, ist ein Hinweis in der Rechnung erforderlich, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Bei dem Hinweis ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG nennt. Allerdings soll in der Rechnung der Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Dabei reicht regelmäßig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus wie z.B. „Steuerbefreiung, da Ausfuhr“, “innergemeinschaftliche Lieferung“, „steuerfreie Vermietung“, „Krankentransport“. Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 1.1.2004 geschlossene Verträge keinen Hinweis auf eine anzuwendende Steuerbefreiung enthalten.
Es dürfen selbstverständlich keine gesonderten Angaben des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie der anzuwendenden Steuersätze gemacht werden, da keine Umsatzsteuer fällig wird.
Bei Kleinunternehmern ist ein Hinweis „Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG Abs. 1“ nicht erforderlich, aber ggf. empfehlenswert.

Das ganze ist zu finden unter: http://www.extern.hk24.de/HK24/HK24/produktmarken/in…
oder auch der komlpette Text unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/in…

freunliche usw.
Ronny

Hallo Ronny,

oh das war mir bisher noch gar nicht aufgefallen das die Rechnungsnummer letztes Jahr zur Pflicht geworden ist. War vorher nicht zwingend vorgeschrieben. Naja die ändern ja jedes Jahr was.

Hallo!

egal ob word-datei, excel-datei oder eine pdf wer etwas
fälschen will kann das so oder so.

klar, ich meinte auch weniger die Profis als vielmehr den Durchschnittsdilletanten, denen man das Leben mit einer geschützten PDF-Datei das Leben sicher schwerer macht als mit einer „offenen“ Words-Datei…

ob man das als Rechnungssteller soll oder gar muss steht auf einem anderen Blatt - ich bin da der gleichen Meinung wie Du: der Kriminelle ist ja ggf. nicht der Rechnungssteller sondern der etwaige Fälscher und der muss ggf. halt was nachweisen (durch ein Original - dessen fäschungssicherheit wir mal dahingestellt lassen - oder eben durch ne „offizinelle“ Nachfrage von amtswegen beim Ersteller…)…

langer Rede kurzer Sinn: frei nach dem Spruch „Gelegenheit macht Diebe“ wollte ich halt nur darauf hinweisen/vorschlagen, dass man mit bestimmten Dateiformaten etc. dem Normale den Beschiss schon erschweren kann, und wenn der Aufstand dafuer nicht so gross ist, warum soll mans nicht machen?

cu
kai