mehr Kosten als gedacht…
Hallo sparMeier,
Deine Aussagen sind m.E. so nicht ganz korrekt.
Die Versicherung kann dem Erwerber nach Erhalt der Kaufanzeige zwar kündigen. Hierbei muss Sie sich jedoch an die gesetzlichen Fristen halten (nach meiner Erinnerung 4 Wochen). Man beachte, dass der Versicherer nicht rückwirkend zum Verkaufsdatum kündigen darf! Dies wurde eine unechte 29c-Anzeige bedeuten, die unzulässig ist.
Der Witz hierbei ist, dass bei einem Verkauf des Fzg. Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch für die Versicherungsprämie haften. Das bedeutet, dass Versicherer sich die „offene“ Prämie häufig vom bisher Versicherten holen (wollen). In der Konsequenz zahlt also mancher Verkäufer noch mindestens einen Monat (bis maximal zum Ende des Versicherungsjahres) Versicherungsprämie für ein Fzg, dass er gar nicht mehr besitzt. Einzige Chance wieder an dieses Geld zu kommen, ist eine zivilrechtliche Klage gegen den Käufer.
Deshalb das Fzg. bei feststehenden Verkauf vorher abmelden! Ihr glaubt gar nicht, wie oft Verkäufer wegen zu später oder gar nicht erst erfolgter Ummeldung durch den Käufer Ärger haben.
Ich empfehle allen, einmal das Studium des §6 der AKB ihres Kfz-Versicherers.
Kfz-Steuer ist bis zu dem Tag fällig an dem Du der Zulassungsstelle den Kaufvertrag vorlegst.
Nun kommen wir noch zu den Ordnungswiedrigkeiten. und Strafrecht. Da ich hier nicht ganz so fit bin, habe ich einmal einen entsprechenden Link heraus gesucht:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasin…
Unterm Strich eben doch nicht alles so easy wie scheinbar immer noch mancher denkt…
mit besten Grüßen
Steffen B.
schichk deiner Versicherung und der Zulassungsstelle eine
Kopie deines Verkaufvertrages. Das sollte reichen.
In dem Kaufvertrag steht hoffentlich der Name und die korrekte
Adresse, sowie das Datum und wann der Wagen umgemeldet werden
sollte.
dann hast du keine Probleme. Das er dann mit dem Wagen
rumfährt und unsinn macht, ist heutzutage nicht mehr dein
Problem, bzw. war früher mal so.
MFG
Sparmeier