5 Jahre stillgelegt - un´ nu?

Hallo!

Ich hab mich entschlossen, meinen Trabi (EZ 87) aus seinem Dornröschenschlaf zu wecken. Das Problem: Er war 5 Jahre lang stillgelegt. Kann ich da einfach zum TÜV fahren u ihn abnehmen lassen oder kommen da irgendwelche Scherereien auf mich zu? Eine gründliche technische Renovierung steht so oder so vorm TÜV an, aber ich kann ihm ja schlecht nen Kat oder so verpassen. Ich dachte da eher an einen Austausch der Kupplung (war damals schon so gut wie tot), frische Bremsflüssigkeit, neue Radbremszylinder vorn u hinten u natürlich neue Bremsbacken rundum. Der Vergaser ist bereits draussen u gesäubert, der Tank wird morgen entrostet. Ich hoffe mal, dass er morgen abend zumindest mal anspringt :o) Desweiteren hat er noch ne benzinbetriebene Standheizung. Kennt sich hier jemand damit aus? Sie springt mal an u mal nicht. Eine Ursache konnte bisher nicht gefunden werden. Wo kann ich noch suchen? Die Umgebung war jedesmal dieselbe (wohltemperierte Garage), getankt wurde Normal bleifrei (kein Gemisch!).

Ich hab mal gehört, dass ein Fahrzeug, welches länger als 12 Monate am Stück stillgelegt war, als Neuwagen eingestuft wird. Und da hätte ich das selbe Problem wie die letzten Mexiko-Käfer (2 Lambda-Sonden, eine vor, eine hinterm Kat; der Trabi hat keinen Kat).

Aber nix genaues weiss ich eben nicht.

Gruss

Mutschy,
der hier keine Diskussion über „Stinker“ ohne Kat lostreten will, sondern ein Stück Kulturgut pflegen möchte.

Hi!

Wagen fit machen, Gemisch tanken, zur Zulassungsstelle gehen, zum TÜV gehen, fahren.

Grüße,

Mathias

Hallo Mutschy!

Was Mathias geschrieben hat ist zwar nicht falsch, trifft aber trotzdem nicht ganz den Kern der Sache …

Du brauchst einen neuen Fahrzeugbrief, weil der alte automatisch verfällt, wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate stillgelegt war. (Diese Frist war früher mal ein Jahr gewesen, ist inzwischen aber auf 18 Monate verlängert.)

Um diesen Fahrzeugbrief (zugegeben: heute heißt das Teil auch nicht mehr „Fahrzeugbrief“, sondern „Zulassungsbescheinigung Teil II“) zu bekommen, mußt du aber mit dem Fahrzeug ZUERST zum TÜV, um eine Vollabnahme (§21 StvZO, auch bekannt als „Baurat“) machen zu lassen. Das ist etwas gründlicher und etwas teurer als die „normale“ TÜV-Abnahme!

Mit diesem Gutachten gehst du dann zur Zulassungsstelle und beantragst dort unter Vorlage des alten Briefes einen neuen Fahrzeugbrief.
(Mach dir sicherheitshalber vorher eine Kopie des alten Briefes, häufig geben die Straßenverkehrsämter die alten Briefe nämlich nicht mehr heraus!)

Irgendwelche Neuwagenbestimmungen braucht dein Trabbi jedenfalls nicht einzuhalten, du kannst schließlich nachweisen, daß das Fahrzeug schon früher zugelassen gewesen war!
Problematisch würde es nur werden, wenn du im Ausstellungsraum eines Autohauses einen nagelneuen und noch nie zugelassenen Trabant finden würdest und diesen nun zulassen wolltest: DANN müßte er TATSÄCHLICH den aktuellen Bestimmungen entsprechen …

Schönen Gruß,
Robert
*der ebenfalls einen „Stinker ohne Kat“ besitzt, und das Auto auf keinen Fall hergeben würde*

alter Fahrzeugbrief
Hallo,

(Mach dir sicherheitshalber vorher eine Kopie des alten
Briefes, häufig geben die Straßenverkehrsämter die alten
Briefe nämlich nicht mehr heraus!)

STOP!
Der alte Fahrzeugbrief ist Eigentum des Autobesitzers und daher wieder an ihn herauszugeben! (selbstverständlich vorher ungültiggestempelt)
Ich würde auf jeden Fall darauf bestehen!

Grüße von
Tinchen

Hi Tinchen,

STOP!
Der alte Fahrzeugbrief ist Eigentum des Autobesitzers und
daher wieder an ihn herauszugeben! (selbstverständlich vorher
ungültiggestempelt)
Ich würde auf jeden Fall darauf bestehen!

Das ist so nicht richtig. Der alte Fahrzeugbrief wird eingezogen und Du erhältst einen neuen. Auch bei endgültiger Stillegung muss der KFZ-Brief abgegeben werden.
Siehe auch §27 Abs.5 u.7 StVZO.
Gruss Sebastian

Hallo Sebastian,

Das ist so nicht richtig. Der alte Fahrzeugbrief wird
eingezogen und Du erhältst einen neuen. Auch bei endgültiger
Stillegung muss der KFZ-Brief abgegeben werden.
Siehe auch §27 Abs.5 u.7 StVZO.

StVZO, § 27:

(5) Wird ein Fahrzeug für mehr als 18 Monate aus dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage des Briefs, des Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder des Fahrzeugscheins (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr unter Angabe des Datums auf dem Fahrzeugschein und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen wieder aus. Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsbehörde im „Verkehrsblatt“ aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die Zulassungsbehörde dem Halter auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen des Briefs sowie über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung.

(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, sind der Zulassungsbehörde der Fahrzeugbrief oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung sowie der Fahrzeugschein vorzulegen. War für ein zulassungsfreies Fahrzeug ein Fahrzeugbrief nach § 18 Abs. 7 ausgefertigt, ist auch dieser oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen. Von der Zulassungsbehörde sind die vorgelegten Unterlagen einzuziehen und neue auszufertigen.

Wie? Wo? Was?

Nun erklär mir mal, warum der „alte Fahrzeugbrief“ nicht mir gehört und warum der Brief mir nicht ausgehändigt werden sollte.

Sorry, ich kenn mich da nicht wirklich 100%-ig aus (IANAL), aber was ich da rauslese (auch aus den von dir zitierten Gesetzespahragraphen) spricht nicht gegen meine Meinung „der Fahrzeugbrief gehört mir“.

Neugierige Grüße,
Tinchen

Hallo!

Normalerweise das Fahrzeug fahrbereit machen, und alles in Ordnung bringen, so dass es einen normalen TÜV besteht.
Dann das Fahrzeug irgendwie zum TÜV bringen. Dort wird ein normaler TÜV + Abgasuntersuchung gemacht. Mittels des alten Fahrzeugbriefes stellt der Prüfer Dir ein Formular aus. Glaub lt. § 21 StVZO oder sowas.
Mit dem ganzen Papierkram und viel Geld gehst Du dann zur Zulassungsstelle und kannst das Auto anmelden.
Normalerweise völlig problemlos.

Wenn es mal Fragen zum Trabi gibt, kannst Du hier fragen.
Ich lese täglich und kenne mich am Trabi perfekt aus. Hab mal KFZ - Mech. in einer (überwiegend) Trabantwerkstatt gelernt.
Hab auch noch sehr viele Ersatzteile, oder weiss zumindest, wo man die bekommt.

Zur Standheizung:
Normalerweise darf die garnicht mehr benutzt werden, weil die Wärmetauscher alle 10 Jahre erneuert werden müssen. Es gibt da eine gesetzliche Vorschrift. ( Wg. CO, welches in den Fahrzeuginnenraum eindringen könnte). Das wird der TÜV- Prüfer sicher wissen. Also bau das Ding besser aus.

Wenn Du trotzdem Hilfe zu der Heizung brauchst, muss ich mal einen Freund fragen.
Aber die Standheizungen waren eh immer etwas unzuverläsig, und direkt vor dem Tank auch etwas ungünstig positioniert.
Soweit ich weiss, waren die Schwachpunkte eine Membran in der Pumpe,
verruste Brennkammer, und irgendeine verdreckte Düse.
Das kannst du ja mal nachsehen.

Grüße, Steffen!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Tinchen,

(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes
zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen
werden, sind der Zulassungsbehörde der Fahrzeugbrief oder,
falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter
Satz vorgesehene Bescheinigung sowie der Fahrzeugschein
vorzulegen. War für ein zulassungsfreies Fahrzeug ein
Fahrzeugbrief nach § 18 Abs. 7 ausgefertigt, ist auch dieser
oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5
letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen. Von der
Zulassungsbehörde sind die vorgelegten Unterlagen einzuziehen
und neue auszufertigen.

Deswegen und weil es sogar im Fahrzeugbrief auf der letzten Seite aufgedruckt ist:

Bei Vermerk der vorübergehenden Stillegung im Brief gilt das Fahrzeug als endgültig aus dem Verkehr gezogen, wenn es nicht vor Ablauf eines Jahres nicht wieder in Betrieb genommen wird. Soll das Fahrzeug danach wieder in den Verkehr gebracht werden, ist nach §27 Abs.7 StVZO der unbrauchbare Brief zur Einziehung vorzulegen und ein neuer Brief unter Beibringung eines neuen Gutachten eines amtlich anerkannten SSachverständigen auszustellen.

Zwischenzeitlich beträgt die Frist jedoch 18 anstatt 12 Monate.
Ich habe schon einige Autos gehabt, bei denen ein neuer Brief vorhanden war. Sei es weil der Brief vollgeschrieben, verlorengegangen oder neu ausgestellt wurde. Jedesmal war ein Stempel drin das der alte Brief eingezogen oder aufgeboten wurde.
Pro Fahrzeug gibt es immer nur einen Brief. Wird ein neuer ausgestellt, wird der alte eingezogen. Das ist die gängige Praxis.
Ausnahmen kenne ich nur bei Oldtimern, wo der Brief als Fahrzeughistorisches Dokument angesehen wird. Dann wird er ungültig gestempelt.
Der Fahrzeugbrief ist unabdingbar mit dem Fahrzeug verbunden. Du kannst auch mal versuchen ein Auto zu verschrotten ohne Brief. Kein Verwerter wird Dir das Auto abnehmen. Da darfst Du vorher den Brief als verlorengegangen melden.
Gruss Sebastian