hallo,
das leidige thema…
ich habe vor einiger zeit quer geparkt. mache ich gelegentlich wenn kein längsplatz frei ist. dabei achte ich IMMER dass die zwei äußeren fahrzeuge genügend platz zum rangieren haben. müchte ja nicht, dass mein zwerg gerammt wird.
zu den umständen. es ist eine vierspurige straße die in der mitte von trambahnlinien geteilt wird. auf beiden seiten der straße sind parkstreifen.
nun habe ich ein knöllchen erhalten. und brav auf den brief der behörde gewartet. dann einspruch eingelegt. meine argumentation war, dass im §12 es nicht eindeutig geklärt ist. und das platzsparend zu parken sei.
jetzt kam die antwort:
leider nichts positives.
ich zitiere nr.1:
aus dem wortlaut des §12abs 4 stvo ergibt sich nicht direkt ein verbot des querparkens. die ausdrucksweise des gesetzes, nämlich dass „an den rechten fahrbahnrand heranzufahren ist“, spricht aber dafür, dass grundsätzlich parallel, also längs zum fahrbahnrand zu parken ist.
zitat ende.
habe dann, den §12 im internet gesucht. raus kommt dies:
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
da steht wortwörtlich, dass der parkstreifen zu benutzen ist. was ich getan habe. und nur wenn er nicht befestigt ist muss ich heranfahren. aber nicht ob quer oder längs! so sehe ich das zumindest.
weitergehts mit nr.2:
auch das gebot des platzsparenden parkens, rechtfertigt von diesem grundsatz keine ausnahme, außer wenn die örtlichen Umstände so beschaffen sind, dass aufgrund §12 abs. 6 generell alle kraftfahrzeuge schräg oder quer zu parken haben. zitat ende.
bei diesem satz weiß ich nicht was die von mir wollen.
absatz 6 sagt aus:
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
da steht nicht: , außer wenn die örtlichen Umstände so beschaffen sind, dass aufgrund §12 abs. 6 generell alle kraftfahrzeuge schräg oder quer zu parken haben.
weitermit nr.3:
die interessen des ruhenden und fließenden verkehrs erfordern ein verbot des querparkens zwischen längsparkern. durch zu geringe abstände wird den vor bzw. hinter dem querparkendem kraftfahrzeug stehenden fahrzeugen das ausparken oft zumindest erschwert. schließlich entstehen beim ausparken von „querparkern“ auch gefahren für den fließenden verkehr, da der ausparkende nicht denselben überblick über den fließenden verkehr hat, wie es der fall ist, wenn parallel zum fahrbahnrand geparkt wird.
zu geringe abstände ist schon mal nicht der fall, weil ich ja auch noch aussteigen muss. thema smarttür = riesig. dies haben sie auf fotos sicher dokumentiert, dass ein nicht zu enger abstand herrschte. wie schon oben gesagt, ich schaue immer ob die äußeren genug platz haben.
der letzte satz ist der einzige den ich vlt so stehen lassen würde. weil es manchmal schwerer ist den verkehr zu beobachten. manchmal ist es aber auch super easy weil ich zwischen den fenstern der parkenden schauen kann und die komplette straße einsehen kann. kommt immer auf den winkel der autos und der straße an.
was meint ihr was ich nun tun sollte?
ich finde, dass die argumentarion nicht ausreicht mir das querparken zu verbieten?!?
lg