Re: in den ersten 14 tagen vertrag kündigen
Nicht unbedingt. Erstens gilt das nur im Fernabsatzhandel und zweitens wird gerade in diesem Geschäftsfeld in den Verträgen oft vereinbart, dass mit der Ausführung des Vertrages und somit der Erbringung der Leistung sofort begonnen wird und dann der Kunde kein Widerrufsrecht besitzt:
§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html
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(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
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Ob das im Einzelfall immer wirksam ist kann man nicht sagen, vgl. beispielsweise diese Quelle:
http://www.berliner-kanzleien.com/Rechtsinformatione...